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Entscheidungen OLG Karlsruhe 02/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 02/1980



Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Prozeßkostenvorschuß für die erste Instanz; Zuständigkeit des Berufungsgerichts.
BGB § 1360a; ZPO §§ 620, 620a

1. Ein Prozeßkostenvorschuß für eine Instanz kann jedenfalls dann nicht mehr durch einstweilige Anordnung zuerkannt werden, wenn der Antrag dazu erst nach Abschluß der Instanz gestellt wird.
2. Ist ein Scheidungsverfahren in erster Instanz teilweise abgeschlossen, hinsichtlich abgetrennter Folgesachen dort aber noch anhängig, so hat über den Prozeßkostenvorschuß einer Partei für die in erster Instanz anhängig gebliebenen Folgesachen das Familiengericht zu befinden.
3. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts beschränkt sich auf die Entscheidung über den Prozeßkostenvorschuß für die Ehesache und diejenigen Folgesachen, die zusammen mit ihr bei dem Berufungsgericht anhängig sind.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Februar 1980 - 2 UF 169/79
FamRZ 1980, 1037

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; keine Möglichkeit der Ratenzahlung bei Beitreibung eines nach § 33 FGG festgesetzten Zwangsgeldes.
BGB § 1634; FGG § 33

Bei der Beitreibung eines nach § 33 FGG festgesetzten Zwangsgeldes ist mit Rücksicht auf seinen Charakter als Beugemittel die Bewilligung von Ratenzahlungen unzulässig, auch in Form eines Gnadenerweises.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15. Februar 1980 - 5 WF 9/80
Justiz 1980, 332 = FamRZ 1980, 624 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Entstehen der Erörterungsgebühr bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
ZPO §§ 630, 794; BRAGO § 31

1. Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung entsteht die Erörterungsgebühr nur, wenn die geregelten Folgesachen zuvor rechtshängig geworden sind.
2. Die Rechtshängigkeit folgt nicht schon daraus, daß die Vereinbarung den Voraussetzungen des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechen muß. Als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 630 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO) ist weder die bloße Bitte um Protokollierung noch die in dem Termin der Protokollierung vorangehende Erörterung des Inhalts der Vereinbarung zu verstehen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. Februar 1980 - 2 WF 111/79
Rpfleger 1980, 242 = Justiz 1980, 335

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Armenrecht; Versagung durch die erste Instanz; keine Bewilligung des Armenrechts für das Beschwerdeverfahren; Bewilligung des Armenrechts durch das Beschwerdegericht; Kosten des Beschwerdeverfahrens als Prozeßvorbereitungskosten; Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren durch den Staat; Geltendmachung des Befreiungsanspruchs wegen der Kosten für das Armenrechts-Beschwerdeverfahren nach Abtretung an den Rechtsanwalt in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 128 BRAGO gegen die Staatskasse.
ZPO §§ 114, 115; BRAGO § 128

1. Ist der armen Partei auf ihre Beschwerde gegen die Armenrechtsversagung von dem Beschwerdegericht das Armenrecht bewilligt worden, so sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Prozeßvorbereitungskosten zu behandeln. Für das Beschwerdeverfahren selbst ist die Bewilligung des Armenrechts grundsätzlich nicht möglich.
2. War die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in dem Beschwerdeverfahren geboten, so kann die arme Partei aufgrund der Armenrechtsbewilligung für die erste Instanz verlangen, daß der Staat ihr die Kosten des Rechtsanwalts erstattet, oder sie von der Schuld befreit.
3. Ist der Befreiungsanspruch, was im allgemeinen angenommen werden kann, von der Partei an den Rechtsanwalt abgetreten worden, so kann dieser seine Kosten für das Armenrechts-Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 128 BRAGO direkt aus der Staatskasse verlangen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 16 WF 11/80
AnwBl 1980, 198 = Justiz 1980, 204

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Kosten und Gebühren; Entstehen der Verhandlungsgebühr ohne mündliche Verhandlung.
ZPO § 341; BRAGO §§ 31, 35

Ergeht die Entscheidung über die Einspruchsprüfung im Versäumnisverfahren nach § 341 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung, dann entsteht keine Verhandlungsgebühr.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27. Februar 1980 - 11 W 134/79

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