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Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1980



Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Korrespondenzanwaltskosten.
ZPO §§ 91, 689; BRAGO §§ 43, 52

1. Die Zubilligung der Kosten für einen Korrespondenzanwalt ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn es sich um einen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich schwierigen Rechtsstreit handelt, so daß es der klagenden Partei nicht zumutbar wäre, einen Rechtsanwalt selbst zu informieren, der nicht an dem Wohnsitz der Partei seine Praxis hat.
2. Die Erstattungsfähigkeit von Korrespondenzgebühren der Hausanwälte, die ständig für eine Partei tätig werden, ist grundsätzlich abzulehnen.
3. Die Kosten eines im Mahnverfahren beauftragten Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger bei Beantragung des Mahnbescheides damit zu rechnen hat, daß der Schuldner Widerspruch einlegen wird, und deshalb mit einem Streitverfahren und mit einer Verweisung an ein auswärtiges Landgericht zu rechnen ist.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. Januar 1980 - 13 W 170/79

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Korrespondenzanwaltskosten; Anwaltswechsel bei Widerspruch im Mahnverfahren.
ZPO §§ 91, 689; BRAGO §§ 20, 52

1. Der Grundsatz, daß ein Anwaltswechsel nach vorangegangenem, bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Gläubigers eingeleitetem Mahnverfahren als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO anzuerkennen ist, erleidet dann eine Ausnahme, wenn der Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen mußte, daß der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben werde.
2. Es kommt jedoch die Erstattung einer Ratsgebühr (§ 20 BRAGO) in Betracht, wenn sich die auswärtige Partei durch ihre ständigen Rechtsberater nach dem Widerspruch des Schuldners zu der Frage des Gerichtsstandes, des weiteren Vorgehens und der Auswahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwälte beraten läßt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 3. Januar 1980 - 3 W 104/79

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Verhältnis von Hauptsacheverfahren und Eilmaßnahme.
BGB §§ 1601 ff, 1603; ZPO §§ 253, 620, 726, 926

1. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte über den Anspruch bereits eine zeitlich nicht begrenzte einstweilige Verfügung erwirkt hat, besteht für eine Unterhaltsklage ohne vorausgegangene Anordnung nach § 926 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis.
2. Der Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den der sorgeberechtigte Elternteil erhält, ist wie Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil anzurechnen, jedoch nur bis zu der Höhe des Kindergeldes, welches ohne den Zuschuß bezahlt würde.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 1980 - 16 UF 137/79
FRES 5, 417 = FamRZ 1981, 70 [Ls]

Hinweis
Erste Instanz: Amtsgericht - Familiengericht - Tauberbischofsheim, Urteil vom 26. Juli 1979 (F 122/78)

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Vorgehen gegen eine einstweilige Anordnung nach Rechtskraft der Scheidung.
BGB § 1585b; ZPO §§ 256, 323, 620b, 620f, 767

1. Zu der Frage, wie der durch einstweilige Anordnung zu der Zahlung von Unterhalt Verpflichtete (§ 620 Nrn. 4, 6 ZPO) nach rechtskräftiger Scheidung gegen die Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung vorgehen kann: Der richtige Weg ist die negative Feststellungsklage. Ein dieser Klage stattgebendes Urteil ist eine anderweitige Regelung nach § 620f ZPO.
2. Das Urteil wirkt bei dem Unterhalt des geschiedenen Ehegatten nur entsprechend § 1585b Abs. 2 und 3 ZPO zurück.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 1980 - 16 UF 173/79
FamRZ 1980, 608 = FRES 5, 409

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Vorsorgeunterhalt; Beiträge zu einer angemessenen Krankenversicherung.
BGB § 1578

Erzielt der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte keine Einkünfte, so ist ihm auf seinen Antrag grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch in Höhe der Beiträge zu einer angemessenen Krankenversicherung vorweg zuzubilligen. Das für den übrigen Lebensbedarf beider Ehegatten zur Verfügung stehende und auf diese aufzuteilende sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des anderen Ehegatten verringert sich um diesen Betrag.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. Januar 1980 - 2 WF 112/79
FamRZ 1980, 367

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Zumutbarkeit von Teilzeitarbeit.
BGB §§ 1570, 1578, 1579

1. Hat der Unterhalt fordernde Ehegatte schon während der Ehe neben der Betreuung der Kinder aus der Ehe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so kann er sich in der Regel dem anderen Ehegatten gegenüber nur dann darauf berufen, daß die Pflege und Erziehung der Kinder die Beibehaltung der Erwerbstätigkeit verbiete, wenn dies durch veränderte Umstände, insbesondere infolge der Trennung und der Ehescheidung, gerechtfertigt ist.
2. Das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten verringert sich auch bei geringen Einkünften ebenso wie bei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten noch um den von ihm aufzubringenden Beitrag zu einer angemessenen Krankenversicherung.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 UF 11/79
FamRZ 1980, 365 = Justiz 1980, 357 [Ls]

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