Entscheidungen OLG Hamm 12/1980
BGB § 1631b; FGG §§ 43, 46; JWG § 71
Zustimmungsberechtigt im Sinne des § 46 FGG ist bei Einzelverrichtungen nach § 43 FGG grundsätzlich jeder zu der Vertretung des Kindes in der betreffenden Angelegenheit berechtigte Elternteil. Im Falle von Freiwilliger Erziehungshilfe steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 71 JWG dem Landesjugendamt zu.
OLG Hamm, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 15 Sbd 23/80
DAVorm 1981, 309


Elterliche Sorge; Bedeutung eines gemeinsamen elterlichen Vorschlags im Rahmen des § 1696 BGB.
BGB §§ 1671, 1696
1. Der in einem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB unterbreitete gemeinsame Vorschlag der Eltern hat zwar nicht die Bindungswirkung wie in dem Verfahren zu der Erstregelung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB; er ist jedoch ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Erstregelung geändert werden sollte.
2. Zu der Zulässigkeit eines erneuten Abänderungsbegehrens nach § 1696 BGB.
OLG Hamm, Beschluß vom 3. Dezember 1980 - 5 UF 203/80
FamRZ 1981, 600


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Barunterhaltspflicht der verdienenden Mutter.
BGB § 1606
Geht die Mutter, die das Kind betreut, einer Erwerbstätigkeit nach, und ist ihr Einkommen nicht erheblich höher als dasjenige des Vaters, dann führt das in aller Regel noch nicht zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht des Vaters.
OLG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 1980 - 2 UF 205/80
FamRZ 1981, 487 = DAVorm 1981, 284


Elterliche Sorge; Übertragung der elterlichen Sorge; Regelung des Umgangs mit einem Kind; Berücksichtigung des Kindeswohles; Grundsatz der Kontinuität bei der Regelung der elterlichen Sorge; Umfang und Zweck der Personensorge; Ausgleich einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1570, 1578, 1581, 1587, 1587a, 1587f, 1629, 1671, 1672, 1634; ZPO §§ 287, 629c; BKGG § 12
1. Bei der Regelung der elterlichen Sorge kommt dem Grundsatz der Kontinuität besondere Bedeutung zu.
2. Derjenige Elternteil, dem die Personensorge für ein Kind nicht zusteht, behält die Befugnis zu dem persönlichen Umgang mit dem Kind. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen könnte. Andererseits hat der nichtsorgeberechtigte Elternteil alles zu unterlassen, was die Erziehung des Kindes erschweren würde.
3. Der Umfang des Umgangsrechts richtet sich nach seinem Zweck, wobei stets das Wohl des Kindes zu beachten ist. Zweck des Umgangsrechts ist es, dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes laufend zu überzeugen, und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen.
4. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen.
5. Diese Anwartschaft wird erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB; lediglich die nichtdynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente wird bereits mit Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar.
OLG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 1980 - 5 UF 370/79


Personenstandsrecht; Begriff »Geburtsnamen«.
BGB §§ 1355, 1618, 1720, 1737, 1757; NamÄndG §§ 1, 3
1. Der Geburtsname, den die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zum Ehenamen bestimmen können, ist derjenige Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zu der Zeit der ersten Eheschließung eingetragen ist; dabei sind auch Randvermerke über Namensänderungen jeglicher Art bis zu der ersten Eheschließung zu berücksichtigen.
2. Damit ist derjenige Name für die Bildung des Ehenamens ausgeschlossen, den die Frau in einem Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz an der Stelle ihres durch eine frühere Eheschließung erworbenen Namens erhalten hat.
OLG Hamm, Beschluß vom 8. Dezember 1980 - 15 W 197/80
StAZ 1981, 272 = OLGZ 1981, 187 = JMBl NW 1981, 117 = FamRZ 1981, 360 [Ls] = NJW 1981, 1162 [Ls]


Personenstandsrecht; Ehename bei einer Ausländerehe; Berichtigung eines Heiratsbucheintrags; Wahlmöglichkeit eines Familiennamens.
BGB § 1355; PStG §§ 11, 47
Heiratet eine deutsche Frau einen ausländischen Mann (Libanesen), und haben die Eheleute in der Bundesrepublik keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so führt die deutsche Ehefrau mangels einer Wahlmöglichkeit gemäß § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB nach § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB den Geburtsnamen des Ehemannes als Ehenamen (Abgrenzung zu BGHZ 72, 163 ff = BGHF 1, 164).
OLG Hamm, Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 15 W 175/80
NJW 1981, 1161 = StAZ 1981, 193 = OLGZ 1981, 183 = JMBl NW 1981, 56 = FRES 8, 130 = FamRZ 1981, 361 [Ls]


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bewertung einer hausfraulichen Betreuungsleistung in einfachen Verhältnissen; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs iSv § 66 EheG im Regelfall bei Zusammenleben der Frau mit einem anderen Manne.
EheG §§ 58, 59, 66, 67
1. Zu der Bewertung einer hausfraulichen Betreuungsleistung in einfachen Verhältnissen.
2. Verwirkung im Sinne von § 66 EheG ist im Regelfall auch dann nicht anzunehmen, wenn die unterhaltsberechtigte Frau mit einem in Scheidung befindlichen Mann in der Absicht zusammenlebt, diesen nach dessen Scheidung zu heiraten, und die von diesem ein Kind erwartet.
3. Ein derartiger Sachverhalt führt auch nicht gemäß oder analog § 67 EheG zu dem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs.
OLG Hamm, Urteil vom 15. Dezember 1980 - 7 UF 349/80
FamRZ 1982, 496


Versorgungsausgleich; Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
BGB § 1587f
1. Ein erstmals in einem Beschwerdeverfahren gestellter Antrag, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, ist unzulässig.
2. Hat ein Ehegatte vor dem Familiengericht beantragt, »den Versorgungsausgleich durchzuführen«, so liegt darin regelmäßig kein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
OLG Hamm, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - 5 UF 639/79
FamRZ 1981, 375


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des Unterhalts nach den Verhältnissen zur Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft.
BGB § 1361
1. Die Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhalt im Falle der Trennung bestimmt, richten sich in aller Regel nach den Verhältnissen zu der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft.
2. Der Lebensstandard, der den Lebensverhältnissen bei intakter Ehe entspricht, kann in vielen Fällen auch dann noch nicht wieder erreicht werden, wenn derjenige Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, der vorher den gemeinsamen Haushalt geführt hat.
OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 2 UF 307/80
FamRZ 1981, 361 = NJW 1981, 828 = DAVorm 1981, 287


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Anspruch auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt; Ermittlung des anrechenbaren Einkommens; Anrechnung eines Betrages für eine unfallbedingte Behinderung nach Billigkeitsgrundsätzen; eheähnliche Lebensgemeinschaft.
BGB §§ 1361, 1570, 1577, 1578, 1581
1. Erzielt der unterhaltsberechtigte, getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte Einkünfte aus einer nicht von ihm zu erwartenden Erwerbstätigkeit, und vermag der Unterhaltsverpflichtete ohne Berücksichtigung dieser Einkünfte den vollen Unterhalt nicht zu gewähren, dann verbleiben dem Unterhaltsberechtigten die nicht von ihm zu erwartenden Einkünfte über den von dem Unterhaltsverpflichteten tatsächlich zu leistenden Unterhalt hinaus bis zu der Grenze seines vollen Unterhalts anrechnungsfrei. Der über den vollen Unterhalt hinausgehende Teil der Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nach Billigkeitsgrundsätzen (in der Regel zu 1/2) auf den Unterhaltsanspruch zu verrechnen.
2. Die Höhe des Vorsorgeunterhalts entspricht der Beitragshöhe zu der gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf den Bruttobetrag des zu leistenden Grundunterhalts.
OLG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 5 UF 349/80
FamRZ 1981, 362


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; eheliche Lebensverhältnisse; Bedürftigkeit; Umfang der Erwerbsobliegenheit der Mutter eines 10-jährigen normal entwickelten Kindes.
EheG §§ 58, 59; BGB §§ 1578, 1581
1. Der Mutter eines 10-jährigen Kindes, das normal entwickelt ist, und das 5. Schuljahr besucht, kann in der Regel eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden.
2. Die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich der Ehegattenunterhalt bestimmt, werden geprägt durch den Lebensstandard. Der Standard, der den Lebensverhältnissen bei intakter Ehe entspricht, wird im Falle der Trennung bzw. der Scheidung auch dann vielfach noch nicht wieder erreicht, wenn derjenige Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, der sich vorher ausschließlich um den Haushalt gekümmert hat.
OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 1980 - 2 UF 349/80
FamRZ 1981, 460 = DAVorm 1981, 290


Versorgungsausgleich; zuständiger Rententräger nach Beitragserstattung (hier: sog. Heiratserstattung).
RVO § 1304c; AVG § 83c
Sind einer weiblichen Versicherten im Rahmen der sogenannten Heiratserstattung nach § 83c AVG in der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung ihre Arbeitnehmeranteile zu der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Rentenversicherer erstattet worden, und hat die Versicherte in der Folgezeit keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit mehr ausgeübt, dann ist das Rentenkonto für den Versorgungsausgleich auch bei demjenigen Rentenversicherungsträger zu führen, der seinerzeit die Beitragsanteile erstattet hat.
OLG Hamm, Beschluß vom 29. Dezember 1980 - 8 UF 27/80
FamRZ 1981, 467


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