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Entscheidungen OLG Hamm 11/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 11/1980



Haftung des Notars; Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Erbscheinverfahren als anderweitige Ersatzmöglichkeit.
BGB §§ 839, 852; BNotO § 19

1. Die Verjährung des Haftpflichtanspruchs gegen den Notar beginnt, wenn der Geschädigte alle Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs außer dem Schadenbetrag vernünftigerweise für gegeben halten muß, und ihm deshalb Klageerhebung zuzumuten ist.
2. Hat die Amtspflichtverletzung des Notars dazu geführt, daß wegen eines Beurkundungsfehlers der Vertrag über die Aufhebung eines Erbvertrages unwirksam ist, so ist dem Geschädigten Klageerhebung nicht zuzumuten, solange ein Erbscheinverfahren anhängig ist, von dessen Ausgang es abhängt, ob sich der Schaden in dem Entgang oder nur in dem verzögerten Antritt der Erbschaft niederschlägt.

OLG Hamm, Urteil vom 4. November 1980 - 28 U 10/80
VersR 1981, 439

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Ehegattenunterhalts nach den üblichen Unterhaltstabellen; Anrechnung von Wohngeld beim Unterhalt; Ausgleich überhöhten Wohnkostenbedarfs.
BGB §§ 1361, 1578, 1602, 1603; EheG § 58

Wohngeld wird bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nach den üblichen Unterhaltstabellen dann nicht berücksichtigt, wenn es lediglich überhöhten Wohnkostenbedarf ausgleicht.

OLG Hamm, Urteil vom 10. November 1980 - 6 UF 408/80
NJW 1981, 767 [1983, 2960] = MDR 1981, 403 = FRES 8, 178 = FamRZ 1981, 783 [Ls] = ZfSch 1981, 301 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (hier: Zusatzversorgung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG - Bogestra); Anspruch auf Beitragserstattung (Abkehrgeld); Unverfallbarkeit von Anwartschaften auf dynamische Versorgungsrenten; keine Abfindung noch verfallbarer Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1587 Abs. 1 BGB; Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Form einer Beitragszahlung zur gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587l

1. Die Zusatzversorgung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG [Bogestra] entspricht im wesentlichen der Versorgungsregelung der Versorgungskassen des öffentlichen Dienstes, etwa der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder [VBL].
2. Der Anspruch auf Beitragserstattung (Abkehrgeld) unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich.
3. Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung, die noch verfallbar sind, können nicht gemäß § 1587 Abs. 1 BGB abgefunden werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. November 1980 - 2 UF 151/80
FamRZ 1981, 572

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Verfahrensrecht; Kostenentscheidung in Verfahren der einstweiligen Anordnung.
BGB § 1565; ZPO §§ 93a, 99, 321, 567, 620g

1. Wird der Antrag auf Scheidung einer Ehe lediglich für den Fall der Bewilligung des Armenrechts gestellt, und verbleibt es insoweit bei dem Armenrechts-Prüfungsver-fahren, ohne daß das Scheidungsverfahren rechtshängig wird, so ist in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, das während des Armenrechts-Prüfungsverfahrens in der Hauptsache unbedingt anhängig gemacht wird, nach allgemeinen Vorschriften über die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden. § 620g ZPO findet insofern keine Anwendung, da eine Kostenentscheidung in der Hauptsache nicht ergehen kann.
2. Ist in einem solchen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eine Kostenentscheidung mit Rücksicht auf § 620g ZPO nicht ergangen, so ist wegen des Fehlens der Kostenentscheidung eine Ergänzung des Tenors in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO nicht möglich, sondern dieser Mangel kann nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 567 ZPO behoben werden. § 99 Abs. 1 ZPO steht der Beschwerde nicht entgegen.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. November 1980 - 1 WF 442/80
FamRZ 1981, 189 = MDR 1981, 411

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Verfahrensrecht; Scheidungsverbund; Form der Einleitung von Folgesachen.
ZPO § 623

Der Antrag, über eine fakultative Folgesache im Scheidungsverbund zu entscheiden, muß unmißverständlich erkennen lassen, daß eine bestimmte Angelegenheit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden soll.

OLG Hamm, Beschluß vom 17. November 1980 - 6 UF 559/80
MDR 1981, 324

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Bedeutung einer Anschlußbeschwerde.
ZPO §§ 521 ff, 621e

In Sorgerechtsverfahren kommt der unselbständigen Anschlußbeschwerde eines Beteiligten lediglich die Bedeutung eines Antrages im Sinne einer Anregung zu.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. November 1980 - 2 UF 201/80
FamRZ 1981, 202

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Ehesache bei unterschiedlichem Wohnsitz der Eheleute.
ZPO § 606; FGG § 36

1. Haben Ehegatten in dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages keinen gemeinsamen Aufenthalt mehr, und lebt bei jedem Ehegatten ein aus der Ehe stammendes minderjähriges Kind, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben.
2. Die Zuständigkeit des Familiengerichts, in dessen Bezirk sich der Ehegatte aufhält, der das jüngste Kind bei sich hat (Rechtsgedanke aus § 36 Abs. 1 S. 2 FGG), läßt sich angesichts der Regelung des § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht begründen.

OLG Hamm, Beschluß vom 28. November 1980 - 1 WF 482/80
FamRZ 1981, 476

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