Entscheidungen OLG Hamm 10/1980
BGB § 1616; PStG § 47; EGBGB Art. 19
1. Der Familienname eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes bestimmt sich jedenfalls dann nach deutschem Recht, wenn das Kind (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, von Geburt an mit seinen Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat, und die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen (im Anschluß an BGH NJW 1979, 1775 = BGHF 1, 350).
2. Bestimmt sich die Namensführung nach dem Heimatrecht des ausländischen Vaters, und gehört danach zu dem vollen bürgerlichen Namen ein Zwischenname als selbständiger dritter Namensbestandteil (hier: »Vatersname« nach bulgarischem Recht), so darf dieser in dem deutschen Geburtenbuch nicht ohne ausreichende Kennzeichnung zusammen mit dem Vornamen oder dem Familiennamen an der für diese vorgesehenen Stelle eingetragen werden.
3. Ist das gleichwohl geschehen, so genügt als Inhalt des erforderlichen berichtigenden Randvermerks die Kennzeichnung der rechtlichen Besonderheit des Zwischennamens; seiner Zuordnung zu dem Vornamen oder dem Familiennamen bedarf es in dem Geburtenbuch - anders als bei etwaigen späteren Standesfällen - nicht.
OLG Hamm, Beschluß vom 2. Oktober 1980 - 15 W 31/79
StAZ 1981, 190 = IPRspr 1980, 28 = FamRZ 1981, 361 [Ls] = Rpfleger 1981, 20 [Ls] = FRES 7, 303 [Ls]


Unterhaltsrecht; Leistungsverfügung.
ZPO §§ 850d, 928, 929, 936, 940
1. Bei der einstweiligen Verfügung auf wiederkehrende Leistungen reicht die Zustellung im Parteibetrieb in der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zur Vollziehung nicht aus; für die Vollziehung einer solchen Verfügung ist vielmehr erforderlich, daß der Verfügungskläger jeweils innerhalb eines Monats ab Fälligkeit der konkreten Teilleistung mit der Vollstreckung beginnt.
2. In dem Umfang der - unter Umständen einmaligen - Vorratspfändung in Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 ZPO ist die Verfügung allerdings als vollzogen anzusehen.
OLG Hamm, Urteil vom 8. Oktober 1980 - 5 UF 205/80
FamRZ 1980, 1144


Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Versorgungsausgleichs; Eintritt der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b
1. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen.
2. Diese Anwartschaft wird erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB; lediglich die nichtdynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente wird bereits mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar.
3. Die Regelung über die betriebliche Altersversorgung in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB sowie die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in diese Regelung sind nicht verfassungswidrig.
4. Die Regelung über die Einzahlung von Beiträgen zu der Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 3 BGB) ist jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn die Höhe des Beitrags in einem tragbaren Verhältnis zu dem Einkommen des Verpflichteten steht.
OLG Hamm, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - 2 UF 11/80


Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auskunfterteilung; Stufenklage im Verbundverfahren.
BGB §§ 254, 259, 260, 1379; ZPO § 623
1. Zu der ordnungsgemäßen Auskunfterteilung hat der Verpflichtete ein geordnetes Verzeichnis mit einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens, aufgeschlüsselt in Einzelbeträge oder jedenfalls in die einzelnen Einkunftsarten, Ausgabenarten und Anlagearten zu dem Stichtag vorzulegen; eine Anhäufung von Einzelangaben in Schriftsätzen reicht dafür nicht aus.
2. Wird in dem Verbundverfahren nach § 623 ZPO der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns mit einer Stufenklage geltend gemacht, kann über den Auskunftsantrag im Einverständnis des Ausgleichsberechtigten mit der Entscheidung über den Scheidungsantrag erkannt werden.
OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 1980 - 6 UF 269/79
FamRZ 1981, 482


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs bei grober Unbilligkeit (hier: kein Unterhaltsanspruch des aus der Ehe ausgebrochenen Ehegatten nach der Scheidung).
BGB § 1579
1. Zu der Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB bei dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der sich während der Ehezeit von dem Ehegatten abgewendet hat, um mit einem Dritten zusammenzuleben.
2. Nur schwerwiegendes und auch klar bei einem der Ehegatten liegendes evidentes Fehlverhalten ist geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen.
OLG Hamm, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 8 UF 12/80
NJW 1981, 60


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen.
BGB §§ 823, 1004, 1353; GVG § 23b; ZPO § 606
1. Eine Klage, mit der ein getrennt lebender Ehegatte, der selbst Scheidungsantrag gestellt hat, erreichen will, daß dem anderen Ehegatten verboten wird, dem neuen Lebensgefährten das Betreten der früheren Ehewohnung in dem in dem Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus zu gestatten, ist nicht auf Herstellung des ehelichen Lebens gerichtet, und ist daher keine Familiensache.
2. Es handelt sich auch nicht um ein Verfahren nach der Hausratsverordnung im Sinne von § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG.
OLG Hamm, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 6 UF 414/80
FamRZ 1981, 477 = NJW 1981, 1793 = MDR 1981, 415


Adoptionsrecht; Aufhebung der Adoption nach der Volljährigkeit des minderjährigen Angenommenen.
BGB §§ 1771, 1772; AdG Art. 12 § 2
1. § 1771 S. 1 BGB ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein als Minderjähriger Angenommener inzwischen volljährig geworden ist (gegen BayObLG FamRZ 1978, 944).
2. Das gilt auch für Übergangsfälle, wenn das Annahmeverhältnis ab dem 1. Januar 1978 den neuen Vorschriften über die Annahme Minderjähriger untersteht.
3. Für die Aufhebung einer Volljährigenadoption (§ 1771 S. 1 BGB) muß ein Antrag von beiden Adoptionsbeteiligten vorliegen.
OLG Hamm, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - 15 W 9/80
FamRZ 1981, 498 = NJW 1981, 2762 = DAVorm 1981, 391 [1982, 396] = DNotZ 1981, 755 = Rpfleger 1981, 110 = FRES 7, 319 = JMBl NW 1981, 8


Versorgungsausgleich; örtliche Zuständigkeit des beteiligten Versicherungsträgers.
BGB § 1587b; FGG § 53b; RVO § 1304c
Entsprechend der Regelung in §§ 1630, 1572 Abs. 2 RVO ist für die örtliche Zuständigkeit unter den Versicherungsträgern eines Versicherungszweigs der Wohnsitz der betroffenen Partei bei erstmaliger Beteiligung des Versicherungsträgers entscheidend.
OLG Hamm, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - 4 UF 47/80
FamRZ 1981, 181


Ehewohnung und Hausrat; Belegungsrecht einer Bergwerksgesellschaft an der Ehewohnung; Zuweisung der Ehewohnung in Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Dritten.
HausrVO § 4
1. Verweigert der Dritte seine Zustimmung zur Überlassung einer Werkswohnung an den anderen Ehegatten, so ist die Zuweisung gleichwohl in Ausnahmefällen möglich.
2. Das gilt aber nicht, wenn die Wohnung der besonderen Zweckbindung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau vom 4. Mai 1957 (BGBl I 418) mit Änderungen vom 24. August 1965 (BGBl I 909) unterliegt, weil dem Vermieter kein Ermessensspielraum zur Verfügung steht.
OLG Hamm, Beschluß vom 27. Oktober 1980 - 8 UF 497/80
FamRZ 1981, 183


Verfahrensrecht; Streitwert beim Versorgungsausgleich nach Auskunfterteilung durch den Versorgungsträger und nach Rücknahme des Scheidungsantrages.
GKG § 17a
Wird nach Auskunfterteilung durch den Versorgungsträger der Scheidungsantrag zurückgenommen, so bleibt für die Streitwertfestsetzung in dem Versorgungsausgleichsverfahren der Jahresbetrag der zu übertragenden Anwartschaften maßgebend.
OLG Hamm, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 3 WF 348/80
JurBüro 1981, 404 = AnwBl 1981, 104 = MDR 1981, 415 = Rpfleger 1981, 207


Versorgungsausgleich; verfallbare Zusatzversorgung nach dem Modell der Gesamtversorgung in Zusatzversorgungseinrichtungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes; Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Unverfallbarkeit von Anwartschaften im Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587c, 1587f
1. Bei den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes handelt es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Leistungen und Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Der Ausgleich erfolgt nach § 1587b Abs. 3 BGB dadurch, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte für den anderen zu der Begründung von Anwartschaften auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge einzuzahlen hat. Wegen dieser Art des Versorgungsausgleichs sind verfassungsrechtliche Vorbehalte nicht begründet.
2. Das nach dem Gesetzeswortlaut geforderte Kriterium der Unverfallbarkeit kann nach dem Sinn des Gesetzes nur für Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten, nicht dagegen des ausgleichsberechtigten Ehegatten gelten.
3. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Unverfallbarkeit in das Gesetz eingebracht, um hierdurch den Ausgleichspflichtigen zu schützen, nämlich zu vermeiden, daß ein Arbeitnehmer wegen eines in dem Zeitpunkt der Ehescheidung noch unsicheren - weil möglicherweise später durch Ausscheiden aus dem Betrieb wieder fortfallenden - Versorgungsanrechts hohe wirtschaftliche Belastungen durch Entrichtung von Beiträgen zu der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen hat.
4. Daß das Gesetz für verfallbare Anwartschaften auf Zusatzversorgung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anordnet, zeigt, daß damit nur der Fall geregelt worden ist, daß verfallbare Anwartschaften auf seiten des Ausgleichspflichtigen vorhanden sind, nicht dagegen, daß verfallbare Anwartschaften auch auf seiten des Berechtigten vorhanden sind, denn ein ergänzender schuldrechtlicher Versorgungsausgleich wird nur dann erforderlich, wenn verfallbare Anwartschaften auf seiten des Verpflichteten unberücksichtigt geblieben sind. Nur in diesem Falle vermindert sich durch Nichtberücksichtigung verfallbarer Anwartschaften der Umfang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.
5. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB kann für Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen gelten. Um diesen vor zu weitgehenden Ausgleichslasten zu schützen, gebietet darüber hinaus gerade der Normzweck dieser Bestimmung, Anwartschaften des Berechtigten auf betriebliche Altersversorgung selbst dann in die Ausgleichsberechnung einzustellen, wenn diese noch verfallbar sind.
OLG Hamm, Beschluß vom 30. Oktober 1980 - 4 UF 229/80
FamRZ 1981, 170


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ausbildungsunterhalt; Unterhaltspflicht nach einem Fachrichtungswechsel eines studierenden Kindes.
BGB § 1610
1. Zu der Frage, wann der Fachrichtungswechsel eines Studierenden einem Unterhaltsanspruch entgegen steht.
2. Ein volljähriges Kind kann nicht ohne weiteres ein Studium wechseln. Bei der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete in diesem Fall weiterhin Unterhalt zahlen muß, sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 1980 - 7 UF 275/80
FamRZ 1981, 490 = NJW 1981, 767


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