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Entscheidungen OLG Hamm 08/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 08/1980



Eheaufhebung; Zeitpunkt des Endes der Ehezeit; Rücknahme des Antrages auf Aufhebung der Ehe und Scheidung dieser Ehe.
BGB § 1587; EheG § 37

1. Bei einer Eheaufhebungsklage bestimmt sich der Zeitpunkt des Endes der Ehezeit in entsprechender Anwendung von § 1587 Abs. 2 BGB.
2. Der Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsantrages bleibt auch dann maßgeblich, wenn dieser Antrag später zurückgenommen, und auf einen Scheidungsantrag hin die Ehe geschieden wird.

OLG Hamm, Urteil vom 4. August 1980 - 7 UF 51/80
FamRZ 1981, 61

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Wertberechnung bei einer Stufenklage.
BGB § 2314; GKG § 18; ZPO § 254

1. Werden der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB und der Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend gemacht, so ist für die Wertberechnung nur der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend.
2. Das gilt auch für den Ausspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB auf Ermittlung des Wertes der Nachlaßgegenstände.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. August 1980 - 23 W 546/79

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vollstreckbarkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs; Einwendungen gegen die Zulässigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel; Klauselerinnerungsverfahren; beiderseitige Vollstreckbarkeit der in einem Scheidungsfolgenvergleich niedergelegten Verpflichtungen.
ZPO §§ 732, 750, 768, 794, 795, 900

1. Einwendungen, die die Zulässigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel betreffen, sind nur im Wege der Klauselerinnerung, nicht in dem Vollstreckungsverfahren zulässig.
2. Bei Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs geht der Wille der Ehegatten in aller Regel dahin, daß die in dem Vergleich niedergelegten Verpflichtungen (hier: betreffend Kindesunterhalt) beiderseits vollstreckbar sein sollen.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. August 1980 - 14 W 78/80
FamRZ 1981, 199

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Verfahrensrecht; Präklusion in einer erneuten Abänderungsklage; Geltung der zeitlichen Beschränkung des § 323 Abs. 3 ZPO auch bei vorgeschaltetem Armenrechtsverfahren; Auslegung eines als »Klage und Armenrechtsgesuch« bezeichneten Schriftsatzes bezüglich Klageeinreichung (§ 17 Abs. 4 GKG); Notwendigkeit einer Anschlußberufung zur Vermeidung von Präklusionen.
ZPO §§ 253, 323; GKG § 17

1. Haben Ehegatten den nachehelichen Unterhalt in einem Scheidungsfolgenvergleich geregelt, und ist dieser Vergleich später auf eine Abänderungsklage durch Urteil abgeändert worden, so ist Gegenstand einer erneuten Abänderungsklage nicht (mehr) der Vergleich, sondern das abgeänderte Urteil.
2. § 323 Abs. 3 ZPO ist in diesem Falle anwendbar. Das abgeänderte Urteil darf nur für die Zeit nach der Erhebung der neuen Abänderungsklage erneut abgeändert werden.
3. Die zeitliche Beschränkung des § 323 Abs. 3 ZPO gilt auch bei vorgeschaltetem Armenrechtsverfahren.
4. Ergibt die Auslegung eines als »Klage und Armenrechtsgesuch« bezeichneten Schriftsatzes, daß eine Klage nur für den Fall der Armenrechtsbewilligung eingelegt sein soll, dann liegt keine Klageeinreichung (§ 17 Abs. 4 GKG) vor. Wenn das Amtsgericht den Schriftsatz als Klageschrift behandelt hat, so führt dies nicht zu der Klageerhebung (§ 253 Abs. 1 ZPO); die Klage ist in einem solchen Falle erst mit rügelosem Verhandeln (§ 295 ZPO) erhoben.
5. Der Unterhaltsberechtigte muß auch als Berufungsbeklagter Umstände, die seinen Unterhaltsanspruch erhöhen, und vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eintreten, im Wege der Anschlußberufung geltend machen, um die Nachteile des § 323 Abs. 2 ZPO zu vermeiden.

OLG Hamm, Urteil vom 13. August 1980 - 5 UF 108/80
FamRZ 1980, 1126

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Ehewohnung und Hausrat; Zulässigkeit der Zuweisung der Ehewohnung vor Anhängigkeit der Ehesache.
BGB § 1361a; HausrVO § 18

Eine Regelung der Benutzung der Ehewohnung ist in entsprechender Anwendung der § 1361a BGB, § 18 HausrVO auch schon vor der Erhebung der Scheidungsklage zulässig.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. August 1980 - 8 WF 341/80

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bei Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung von Kreditverpflichtungen.
BGB §§ 1578, 1581; ZPO §§ 850c, 850d

Eheliche Schulden können dem Unterhaltgläubiger im allgemeinen nur nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO entgegengehalten werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 19. August 1980 - 7 WF 317/80
FamRZ 1981, 968

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Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Zusatzversorgung (hier: keine Volldynamik der Versorgungszusagen der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester [VdDKO] bei der Bayerischen Versicherungskammer).
BGB § 1587a; BarwertVO § 1

Versorgungszusagen der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester (VdDKO) bei der Bayerischen Versicherungskammer sind nicht volldynamisch im Sinne der § 1587a Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 S. 2 BarwertVO.

OLG Hamm, Beschluß vom 29. August 1980 - 8 UF 164/80

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