Entscheidungen OLG Hamm 07/1980
BGB §§ 1569, 1570; EStG §§ 10, 32, 33a, 38
Der Unterhaltspflichtige ist gehalten, sämtliche steuerlichen Vorteile auszunutzen, sowohl bezüglich der Steuerklasse (hier: Steuerklasse II/1 statt I), als auch der ihm zustehenden Freibeträge (hier: für Kindes- und Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 1980 - 2 UF 130/80


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Wertes des Naturalunterhalts für ein minderjähriges Kind aufgrund anteiliger Unterhaltspflicht der Eltern; Anrechnung von Betreuungsleistungen im Rahmen des Ehegattenunterhalts.
BGB §§ 1569 ff, 1606
Nr. 31 Abs. 2 der Hammer Leitlinien regelt nur die Anrechenbarkeit des Erwerbseinkommens eines Ehegatten, der ein Kind betreut, schließt jedoch nicht aus, daß auch einem Rentenempfänger, der einem Kinde neben Barunterhalt auch noch Naturalunterhalt leistet, außer dem Barunterhaltsbetrag ein zusätzlicher Betrag zum Ausgleich für den geleisteten Naturalunterhalt gutgebracht wird.
OLG Hamm, Urteil vom 30. Juli 1980 - 8 UF 163/80


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