Entscheidungen OLG Hamm 06/1980
BGB § 1579; ZPO § 323
Eine eheähnliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft des Unterhaltsgläubigers kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterhaltsrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sich feststellen läßt, daß der Unterhaltsgläubiger Zuwendungen von dem Partner erhält, die über die durch seine Versorgung verursachten Mehrausgaben hinausgehen.
OLG Hamm, Urteil vom 3. Juni 1980 - 2 UF 7/80


Verfahrensrecht; Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach der Scheidung; richtige Klageart: negative Feststellungsklage.
ZPO §§ 620f, 767
Nach der Rechtskraft der Scheidung kann der Unterhaltsschuldner einer während des Scheidungsverfahrens erlassenen einstweiligen Anordnung über Unterhalt nicht mit der Vollstreckungsgegenklage, sondern nur mit einer negativen Feststellungsklage begegnen (Ergänzung zu OLG Hamm FamRZ 1980, 277).
OLG Hamm, Urteil vom 6. Juni 1980 - 5 UF 625/79
FamRZ 1980, 1043


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Grundsatz der Nichtidentität zwischen Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und nachehelichem Unterhalt nach §§ 1569 ff BGB; Abänderung eines Titels über Trennungsunterhalt.
BGB §§ 1361, 1569 ff
Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff BGB sind ihrem rechtlichen Wesen nach identisch. Nach rechtskräftiger Scheidung kann daher einem zeitlich nicht begrenzten Titel auf Trennungsunterhalt nicht mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern nur mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO begegnet werden.
OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 1980 - 5 UF 453/79


Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit der Durchführung; Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich (VBL-Rente); Unverfallbarkeit einer Anwartschaft.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587f; ZPO §§ 621e, 629a; VBL-S § 40
1. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach der Methode der Zusatzversorgungseinrichtungen und des Bundesjustizministeriums zu berechnen.
2. Die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente wird erst mit dem Versicherungsfall unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB, weil bis dahin die Versorgungsrente jederzeit durch Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder durch Übernahme in das Beamtenverhältnis wieder entfallen kann. Lediglich die nichtdynamische Anwartschaft auf die Versicherungsrente wird bereits mit dem Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit unverfallbar.
3. Die Regelung über die betriebliche Altersversorgung in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB sowie die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in diese Regelung sind nicht verfassungswidrig.
4. Im Rahmen des öffentlichrechtlichen Wertausgleichs findet auch dann im Wege der Verrechnung gemäß § 1587b Abs. 3 S. 3 BGB nur ein einmaliger Ausgleich (durch Splitting oder Quasisplitting) statt, wenn nur auf seiten desjenigen Ehegatten, der die geringeren Anwartschaften erlangt, Anwartschaften vorliegen, die sonst durch Beitragszahlung gemäß § 1587b Abs. 3 BGB auszugleichen wären.
5. Anwartschaften, die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen, sind auch dann nicht mit den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einzubeziehen, wenn sie dem Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften zustehen. Eine Verrechnung findet in solchen Fällen nicht statt, so daß insoweit ein wechselseitiger Ausgleich in Betracht kommt.
6. Für diejenigen Fälle der Gesamtversorgung, in denen die Höhe des einen Teils von der des anderen Teils abhängt, trägt eine solche allein an dem Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht gebührend Rechnung. Die Auffassung, nach der in Fällen dieser Art von der Gesamtversorgung auszugehen, und diese nach dem Verhältnis pro rata temporis aufzuteilen ist, wird dem von dem Gesetzgeber verfolgten Zweck, die in der Ehe erworbenen Anwartschaften zu gleichen Anteilen aufzuteilen, besser gerecht.
OLG Hamm, Beschluß vom 16. Juni 1980 - 2 UF 124/80
FamRZ 1980, 1016 = NJW 1980, 2357 [1981, 704] = FRES 6, 412


Versorgungsausgleich; Übertragung von Rentenanwartschaften; Berücksichtigung und Ausgleich von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung; Eintritt der Unverfallbarkeit vor der Entscheidung des Familiengerichts; Umrechnung einer dynamischen Anwartschaft nach der Barwertverordnung.
BGB §§ 1587a, 1587b
1. Einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist auch dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn die Unverfallbarkeit erst nach der Rechtshängigkeit, aber vor dem Erlaß der familiengerichtlichen Entscheidung eintritt.
2. Endet die Betriebszugehörigkeit nach der Rechtshängigkeit, aber vor dem Erlaß der familiengerichtlichen Entscheidung, und wird die Betriebsrente auch vor diesem Zeitpunkt schon gezahlt, erfolgt die Bewertung der Anwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3b BGB.
OLG Hamm, Beschluß vom 20. Juni 1980 - 5 UF 57/80


Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit der Durchführung; Einbezug der Anwartschaften einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse; Unverfallbarkeit von Anwartschaften.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587f; VBL-S; FGG §§ 20, 33b
1. Der Ausgleich von Anwartschaften bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes erfolgt grundsätzlich gemäß § 1587b Abs. 3 BGB, nicht gemäß § 1587b Abs. 1 BGB (Verbot des Supersplittings).
2. Die dynamische Versorgungsrente der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes wird erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar. Unverfallbar sind Anwartschaften oder Aussichten auf eine betriebliche Zusatzversorgung, wenn und soweit sie dem Berechtigten auch dann erhalten bleiben, wenn er vor dem Eintritt des Rentenfalles aus der beruflichen Tätigkeit ausscheidet, mit der die Zusatzversorgung ihrer Bestimmung nach verknüpft ist.
3. Ist schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalles eine nichtdynamische Rente unverfallbar, so ist diese in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Bezüglich der noch verfallbaren dynamischen Versorgungsrente bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
OLG Hamm, Beschluß vom 20. Juni 1980 - 4 UF 597/79
FamRZ 1980, 1019


Unterhaltsrecht; Verhältnis von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt (Grundsatz der Identität).
BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO §§ 323, 767
1. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen gemäß §§ 1569 ff BGB ist mit dem ehelichen Unterhaltsanspruch gemäß § 1360 und § 1361 BGB rechtlich wesensgleich (identisch).
2. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wird daher die Zwangsvollstreckung aus einem den Trennungsunterhalt betreffenden Titel nicht ohne weiteres unzulässig.
3. Bei Änderung der Verhältnisse, die für die Bemessung des Unterhalts früher maßgebend waren, kommt die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO in Betracht.
OLG Hamm, Beschluß vom 27. Juni 1980 - 5 WF 79/80
FamRZ 1980, 797


Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; Kostenentscheidung bei erfolgreicher Berufung im Scheidungsverfahren.
BGB § 1565; ZPO §§ 93a, 97
Für eine von § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO abweichende Kostenentscheidung ist auch dann kein Raum, wenn der Ehescheidungsantrag erst im zweiten Rechtszug zum Erfolg führt, weil erst während des Berufungsverfahrens das Trennungsjahr nach § 1565 Abs. 2 BGB abgelaufen ist.
OLG Hamm, Urteil vom 30. Juni 1980 - 8 UF 216/80


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