Entscheidungen OLG Hamm 04/1980
BGB § 1361; ZPO §§ 114, 253, 620
Hat eine Partei im Eheverfahren eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt erwirkt, wird man für eine Klage gleichen Inhalts das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel zwar nicht verneinen können. Die Rechtsverfolgung ist aber mutwillig, so daß das Armenrecht für eine solche Klage nicht bewilligt werden kann, es sei denn, für die Klage besteht ein besonderer Anlaß.
OLG Hamm, Beschluß vom 10. April 1980 - 2 WF 120/80
FamRZ 1980, 708


Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten.
BGB §§ 1587a, 1587b; AVG § 9
1. Ist bei einem Zeitsoldaten noch ungewiß, ob er nachzuversichern sein wird, so sind seine auf der Dienstzeit beruhenden Versorgungsaussichten aufgrund fiktiver Nachversicherung zu bewerten.
2. Die von dem Zeitsoldaten erworbenen Versorgungsaussichten sind entsprechend § 1587b Abs. 2 BGB (Quasisplitting) auszugleichen.
OLG Hamm, Beschluß vom 14. April 1980 - 4 UF 67/80
FamRZ 1980, 809


Verfahrensrecht; keine Kostenentscheidung bei Erledigung der Streitigkeit (hier: durch Versöhnung der Ehegatten) während des Armenrechts-Prüfungsverfahrens.
ZPO §§ 91a, 114 ff
Erledigt sich eine Streitigkeit noch während des Armenrechts-Prüfungsverfahrens, so ist eine Kostenentscheidung (auch) nach § 91a ZPO (analog) nicht zulässig; den Beteiligten bleibt nur der Weg der Kostenklage.
OLG Hamm, Beschluß vom 15. April 1980 - 1 UF 101/80 u.a. (1 UF 102/80)


Ehescheidungsverfahren; Bewilligung des Armenrechts für einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres.
BGB § 1565; ZPO § 114
Für die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO ist darauf abzustellen, ob diese in dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Termins zur mündlichen Verhandlung zu bejahen ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 18. April 1980 - 2 WF 121/80


Unterhaltsrecht; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung einer Kriegsversehrtenrente.
BGB §§ 1361, 1569 ff
Eine BVG-Grundrente wird auch wegen der wirtschaftlichen Folgen der erlittenen Schädigung gewährt, und soll in der Regel zu dem Bestreiten des Lebensunterhalts der Familie mit dienen. Sie ist daher bei der Berechnung des Unterhalts den Einkünften voll zuzurechnen; schädigungsbedingte Mehraufwendungen sind jedoch vorweg abzusetzen.
OLG Hamm, Urteil vom 21. April 1980 - 8 UF 65/80


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwer bei der Verurteilung zu einer Auskunft.
ZPO § 3
1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Beschwer des zu der Auskunft verurteilten Beklagten danach zu bemessen ist, welchen Wert der Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunfterteilung sowie ein etwa vorhandenes Geheimhaltungsinteresse für ihn haben.
2. Unter das Geheimhaltungsinteresse fällt nicht das Interesse des Beklagten, dem Gegner die Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen eines Zahlungsanspruchs vorzuenthalten.
OLG Hamm, Beschluß vom 21. April 1980 - 1 UF 110/80


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ohne Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB.
BGB §§ 1360, 1361, 1579
1. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, daß die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen haben.
2. Zu der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB.
OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1980 - 5 UF 491/79
FamRZ 1980, 882 [Ls]


Versorgungsausgleich bei Beamten auf Widerruf.
BGB §§ 1587a, 1587b
War der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Ehezeitende Beamter auf Widerruf, ist er aber in dem Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits Beamter auf Lebenszeit, so erfolgt der Ausgleich seiner Versorgungsaussichten als Widerrufsbeamter entsprechend §§ 1587a Abs. 2 Nr. 1, 1587b Abs. 2 BGB.
OLG Hamm, Beschluß vom 28. April 1980 - 4 UF 30/80
FamRZ 1980, 701


Ehewohnung und Hausrat; Umfang der Hausratsregelung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung.
BGB § 1361a; HausrVO § 10; ZPO § 620
Im Rahmen des § 620 Nr. 7 ZPO sind alle Regelungen zulässig, die in engem Zusammenhang mit der Benutzung des Hausrates stehen, und die bei einer Entscheidung nach § 1361a BGB als einstweilige Anordnung möglich wären, auch die Regelung der Haftung im Innenverhältnis für eine gemeinsame für die Anschaffung von Hausrat eingegangene Schuld der Ehegatten gemäß § 10 HausrVO.
OLG Hamm, Beschluß vom 28. April 1980 - 5 WF 127/80


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