Entscheidungen OLG Hamm 03/1980
BGB § 1634; FGG § 33
1. Keine Zwangsgeldfestsetzung nach § 33 FGG zur Durchsetzung eines vergleichsweisen geregelten Umgangsrechts ohne vorherige gerichtliche Zwangsgeldandrohung.
2. Die gerichtliche Zwangsgeldandrohung umfaßt gleichzeitig die erforderliche Entscheidung über die Verbindlichkeit einer vergleichsweise getroffenen Regelung.
OLG Hamm, Beschluß vom 3. März 1980 - 6 UF 636/79
FamRZ 1980, 932 = Rpfleger 1980, 343


Versorgungsausgleich bei Beamten; keine Notwendigkeit der Verkündung eines ohne mündliche Verhandlung zum Versorgungsausgleich ergehenden Beschlusses; Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Scheidungs-(folgen-) statut, nicht Güterrechtsstatut (Aufgabe der bisherigen Auffassung des Senats); Berücksichtigung von Ausbildungszeiten iSd § 12 BeamtVG im Versorgungsausgleich als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten auch ohne entsprechenden Antrag des Beamten.
BGB §§ 1587 ff, 1587e; BeamtVG § 12; ZPO §§ 128, 329, 628; FGG § 53b; EGBGB Art. 15, Art. 17
1. Eine nach § 628 ZPO abgetrennte Folgesache »Versorgungsausgleich« nach § 1587b BGB unterliegt verfahrensmäßig nicht § 128 ZPO, sondern § 53b FGG. Ein ohne mündliche Verhandlung zum Versorgungsausgleich ergehender Beschluß ist nicht zu verkünden.
2. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. November 1979 (FamRZ 1980, 29 ff = BGHF 1, 621), wonach in Fällen mit Auslandsberührung das Scheidungs-(folgen-)statut gilt, gibt der Senat seine bisherige Auffassung (Güterrechtsstatut) auf.
3. Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 BeamtVG sind für den Versorgungsausgleich regelmäßig als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, auch wenn der Beamte bisher keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzubeziehenden Ausbildungszeiten in die Ehezeit fallen, und damit den Ausgleichsanspruch erhöhen, oder nicht.
OLG Hamm, Beschluß vom 7. März 1980 - 5 UF 5/80
FamRZ 1980, 702


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Bestimmung des Anspruchsberechtigten gemäß § 3 Abs. 4 BKGG; Wirksamwerden und Aufhebung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen.
FGG § 16; GVG § 23b; BKGG §§ 3, 45
1. Die Bestimmung des Anspruchsberechtigten gemäß § 3 Abs. 4 BKGG bei einem Streit der Kindeseltern fällt nach wie vor in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; derartige Verfahren sind keine »Familiensachen« im Sinne des § 23b Abs. 1 Nr. 5 GVG (gegen OLG Frankfurt FamRZ 1979, 1038).
2. Die Entscheidungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts aus § 3 Abs. 4 BKGG wird durch § 45 Abs. 6 S. 2 BKGG nicht eingeschränkt.
3. Vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 BKGG sind grundsätzlich ihrem Inhalt nach für mehrere Personen bestimmt, und werden, da inhaltlich untrennbar, nach § 16 Abs. 1 FGG erst mit der Bekanntmachung an den letzten dieser Adressaten wirksam.
4. In dem Verfahren nach § 3 Abs. 4 BKGG sind Entscheidungen feststellenden Inhalts zulässig.
5. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine nach § 3 Abs. 4 BKGG getroffene Entscheidung mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden kann.
OLG Hamm, Beschluß vom 10. März 1980 - 15 W 27/80
Rpfleger 1980, 298 = MDR 1980, 765 = JMBl NW 1980, 153 = FamRZ 1981, 63 [Ls] = DAVorm 1980, 863 [Ls]


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen; Anerkennung einer in Teheran erfolgten Scheidung; Zuständigkeit des Familiengerichts für die Vereinbarung über die Verteilung des Hausrats nach einer in Teheran durchgeführten Scheidung; Voraussetzungen für ein Hausratsverteilungsverfahren.
ZPO §§ 621, 621a; HausrVO §§ 1, 18; EGBGB Art. 17; FamRÄndG Art. 7 § 1
1. Ist zwischen geschiedenen Ehegatten streitig, ob eine Vereinbarung über die Verteilung des Hausrats getroffen worden ist oder nicht, dann ist ein Feststellungsantrag dahin zulässig, daß der Hausrat verteilt sei.
2. Ein solches Verfahren ist eine Familiensache, und richtet sich gemäß § 1 Abs. 2 HausrVO in Verbindung mit § 621a ZPO nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Hausratsverordnung.
OLG Hamm, Beschluß vom 10. März 1980 - 1 UF 276/79
FamRZ 1980, 901 = IPRspr 1980, 75


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Abgrenzung des Ehegattenunterhalts im Hinblick auf die Zeit vor und nach dem Getrenntleben; Wegfall eines Anspruchs auf Wirtschaftsgeld; Grundsatz der Nichtidentität.
BGB §§ 1360, 1360a, 1361
Der Anspruch auf Zahlung eines Wirtschaftsgeldes aus §§ 1360, 1360a BGB entfällt bei dem Getrenntleben der Ehegatten.
OLG Hamm, Urteil vom 11. März 1980 - 2 UF 556/79


Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten.
BGB §§ 1587 ff; RVO §§ 1259, 1402; AVG §§ 36, 124
1. Wenn bei Ende der Ehezeit, spätestens zu der Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, feststeht, daß die Nachversicherung eines Zeitsoldaten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen wird, so ist der Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB (»Splitting«) durchzuführen.
2. Dabei können Ausfallzeiten zu berücksichtigen sein, auch falls zu dem Ende der Ehezeit - ohne die Nachversicherung - die Halbbelegung nicht gegeben ist, denn die für die Ehezeit nachzuentrichtenden Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.
OLG Hamm, Beschluß vom 12. März 1980 - 5 UF 498/79
FamRZ 1980, 606


Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit einer Zwischenentscheidung allein über die Dauer der Ehezeit.
BGB § 1587; FGG §§ 19, 21; ZPO §§ 621a, 621e
Eine isolierte Zwischenentscheidung über die Dauer der »Ehezeit« im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ist gemäß §§ 19 Abs. 1, 21 FGG anfechtbar: Eine solche Zwischenentscheidung ist unzulässig, und daher ersatzlos aufzuheben.
OLG Hamm, Beschluß vom 13. März 1980 - 4 WF 185/79
FamRZ 1980, 897


Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Ausgleich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen und auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften; Verfassungsmäßigkeit des Rentensplittings; Berechnung der auszugleichenden Anwartschaft.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; BarwertVO; ZPO § 628
1. Volldynamisch sind Anwartschaften, wenn ihr Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB bezeichneten Versorgungen und Anwartschaften.
2. Die Form des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB wie auch der Ausgleich von Betriebsrentenanwartschaften durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften für den Ausgleichsberechtigten sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Die betriebliche Altersversorgung nach der Leistungsordnung des »Essener Verbandes« ist nicht volldynamisch im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Barwertverordnung.
OLG Hamm, Beschluß vom 13. März 1980 - 4 UF 210/79


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von allgemeinen Zivilsachen.
ZPO §§ 281, 620
Sparbücher und Geld sind keine »zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen« im Sinne des § 620 Nr. 8 ZPO.
OLG Hamm, Beschluß vom 18. März 1980 - 2 UF (Sbd) 7/80
FamRZ 1980, 708 = FRES 6, 240


Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung wegen einer anderweitigen Regelung.
ZPO § 620f
Eine einstweilige Anordnung tritt nicht schon dann außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, das nur vorläufig vollstreckbar ist, sofern die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zulässig ist, oder wenn der Verpflichtete die Möglichkeit hat, die Vollstreckung gemäß § 711 ZPO abzuwenden.
OLG Hamm, Beschluß vom 20. März 1980 - 2 WF 87/80
FamRZ 1980, 708


Versorgungsausgleich bei Bergleuten; Leistungszuschlag für Untertagearbeit.
BGB § 1587a
Auch der nach § 59 Reichsknappschaftsgesetz gewährte Leistungszuschlag für Untertagearbeit ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
OLG Hamm, Beschluß vom 20. März 1980 - 4 UF 455/79
FamRZ 1980, 898 = JMBl NW 1980, 152


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Fortfall eines ausdrücklich auf Trennungsunterhalt bis zur Scheidung gemäß § 1361 BGB beschränkten Unterhaltstitels nach rechtskräftiger Scheidung; Abänderung eines Unterhaltstitels aus den Scheidungsverfahren; Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO oder Erinnerung gegen etwaige Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 766 ZPO; Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB für Unterhaltsprozesse außerhalb des Verbundverfahrens; Aktiv- und Passivlegitimation des Kindes nach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens in Verfahren gemäß § 323 ZPO auf Abänderung eines im Verbund erwirkten Unterhaltstitels.
BGB §§ 1361, 1629; ZPO §§ 323, 766, 767
1. Die Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB gilt auch für Unterhaltsprozesse außerhalb des Verbundverfahrens gemäß § 623 ZPO, solange die Scheidungssache noch anhängig ist (gegen OLG Bamberg FamRZ 1979, 1059).
2. Nach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens ist das Kind selbst in dem Verfahren auf Abänderung eines im Verbund erwirkten Unterhaltstitels gemäß § 323 ZPO aktiv- und passivlegitimiert.
3. Der Fortfall eines ausdrücklich auf Trennungsunterhalt bis zu der Rechtskraft der Scheidung gemäß beschränkten Unterhaltstitels kann nach rechtskräftiger Scheidung nicht durch Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO, sondern nur durch Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO oder durch Erinnerung gegen etwaige Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 766 ZPO geltend gemacht werden.
OLG Hamm, Urteil vom 26. März 1980 - 6 UF 401/79
FamRZ 1980, 1060


Versorgungsausgleich; Erzwingung von Auskünften im Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1580, 1587e; FGG § 53g; ZPO § 888
1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluß über die Auskunftspflicht in Versorgungsausgleichsverfahren nach §§ 1587e, 1580 BGB erfolgt nach § 53g Abs. 3 FGG, § 888 ZPO.
2. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist neben der Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung der Vollstreckungsklausel, die Zustellung des Beschlusses (§§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 3, 888, 891, 724, 750 ZPO) und ein nach Erlaß des Beschlusses gestellter Vollstreckungsantrag (§ 888 ZPO), zu dem der Vollstreckungsschuldner gemäß § 891 ZPO zu hören ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 31. März 1980 - 6 WF 591/79
FamRZ 1980, 899 = Rpfleger 1980, 351


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