Entscheidungen OLG Hamm 02/1980
BGB § 1634; ZPO §§ 621, 621e; FGG §§ 33, 43
1. Das Verfahren zur Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG zwecks Durchsetzung einer Verkehrsregelung (§ 1634 BGB) ist ein selbständiges Verfahren, und nicht Bestandteil des Verkehrsregelungsverfahrens. Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich dabei nach §§ 43, 36 FGG.
2. Die ein solches Zwangsgeldverfahren abschließende Entscheidung (Festsetzung des Zwangsgeldes oder Ablehnung der Festsetzung) ist eine Endentscheidung im Sinne von § 621e ZPO.
OLG Hamm, Beschluß vom 6. Februar 1980 - 5 WF 78/79
FamRZ 1980, 481


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Umfang der Auskunftspflicht eines Unternehmers.
BGB §§ 1580, 1605
1. Die Auskunftspflicht eines selbständigen Unternehmers aus §§ 1580, 1605 BGB beinhaltet die Vorlage einer Bilanz oder - sofern noch nicht erstellt - einer jederzeit zu erstellenden Gewinn- und Verlustrechnung.
2. Auf Verlangen sind Einzeltitel derselben zu erläutern oder in einer Weise zu spezifizieren, daß der Unterhaltsberechtigte zur Berechnung der Höhe seines Unterhaltsanspruchs instand gesetzt wird, insbesondere also prüfen kann, ob die Ausgabenposten unterhaltsrechtlich relevant sind.
OLG Hamm, Beschluß vom 7. Februar 1980 - 1 WF 25/80
FamRZ 1980, 455


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltspflicht einer wiederverheirateten Mutter; Leistungsfähigkeit; Selbstbehalt in zweiter Ehe; Beginn des Unterhalts für die Vergangenheit.
BGB §§ 1603, 1612, 1613
1. Erlangt der unterhaltspflichtige Elternteil seinerseits einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten, so kann das gegenüber dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes dazu führen, daß ihm von seinem Arbeitseinkommen weniger zu belassen ist, als der sonst übliche Selbstbehalt.
2. Der am Ersten eines Monats fällige Unterhalt gehört erst mit dem ersten Tag des nächsten Monats der Vergangenheit an.
OLG Hamm, Beschluß vom 7. Februar 1980 - 2 UF 533/79
FamRZ 1980, 916 = FRES 6, 146


Verfahrensrecht; einstweilige Verfügungen und einstweilige Anordnungen; Verhältnis von einstweiliger Verfügung zu einstweiliger Anordnung bezüglich Unterhalt.
ZPO §§ 620, 935 ff
Ein vor Anhängigwerden eines Scheidungsantrages gestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen Unterhalt wird nicht nachträglich dadurch unzulässig, daß später in dem Scheidungsverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 4 und 6 ZPO beantragt werden könnte.
OLG Hamm, Beschluß vom 8. Februar 1980 - 6 WF 561/79
FamRZ 1980, 816


Verfahrensrecht; Streitwertbemessung bei einer Abänderungsklage betreffend einen Unterhaltsvergleich.
GKG § 17
Bei der Berechnung der dem Streitwert hinzuzurechnenden Unterhaltsrückstände ist auf den Eingang der Klageschrift abzustellen, und zwar auch dann, wenn vor der Einrechnung der Klage ein Armenrechtsgesuch mit Klageentwurf eingegangen ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 8. Februar 1980 - 5 WF 591/79


Versorgungsausgleich; Dynamik der betrieblichen Altersversorgung nach der Leistungsordnung des »Essener Verbandes«.
BGB § 1587a; BarwertVO § 1
Die betriebliche Altersversorgung nach der Leistungsordnung des »Essener Verbandes« ist nicht volldynamisch im Sinne von § 1 BarwertVO.
OLG Hamm, Beschluß vom 13. Februar 1980 - 4 UF 210/79
FamRZ 1980, 898 = JMBl NW 1980, 152


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft bei Teilanfechtung eines Verbundurteils.
ZPO § 706; EGBGB Art. 15, Art. 17
Ist von einem Verbundurteil nur die Folgesache Versorgungsausgleich angefochten worden, und haben die Ehegatten in der Beschwerdeinstanz übereinstimmend auf Anschlußrechtsmittel und auf das Antragsrecht nach § 629c ZPO verzichtet, erwächst damit der Scheidungsausspruch selbst dann in Rechtskraft, wenn das Beschwerdegericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufhebt und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückverweist.
OLG Hamm, Beschluß vom 20. Februar 1980 - 5 UF 357/79


Verfahrensrecht; keine Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs durch einstweilige Anordnung.
ZPO §§ 323, 620c
Auch wenn ein gerichtlicher Vergleich der Zuerkennung zusätzlichen Unterhalts in dem Verfahren nach §§ 620 ff ZPO nicht im Wege steht, ist im Anordnungsverfahren eine Abänderung des Vergleichs selbst unzulässig.
OLG Hamm, Beschluß vom 21. Februar 1980 - 3 WF 51/80
FamRZ 1980, 608


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; nicht voll ausreichende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
BGB §§ 1601 ff, 1603
Ist die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder im Wege der »Mangelverteilung« vorzunehmen, dann ist für den Naturalunterhalt des von dem Unterhaltsschuldner betreuten Kindes nicht vorweg ein bestimmter Betrag von dem Nettoeinkommen des Schuldners abzusetzen; vielmehr fließen Bar- und Naturalunterhaltsanspruch des von ihm betreuten Kindes nur als Ansätze mit in die Mangelverteilung ein. Diese Einschränkung gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsschuldner keinen besonderen finanziellen Betreuungsaufwand (Entgelt für dritte Personen, Kinderhort u.ä.) hat.
OLG Hamm, Beschluß vom 25. Februar 1980 - 5 WF 63/80


Versorgungsausgleich; Rechtsmittel; Beschwerdeberechtigung eines Rentenversicherungsträgers.
FGG § 20
Ein Sozialversicherungsträger ist im Sinne des § 20 FGG nicht dadurch beschwert, daß auf das bei ihm geführte Rentenkonto einer Partei nach ordnungsgemäß durchgeführtem Verfahren weniger an Rentenanwartschaften übertragen worden ist, als aufgrund einer nachträglichen Auskunft gerechtfertigt gewesen sein könnte.
OLG Hamm, Beschluß vom 25. Februar 1980 - 3 UF 395/79
FamRZ 1980, 604


Unterhaltsrecht; Legalzessionen; Klagebefugnis eines Unterhaltsgläubigers nach Überleitung seiner Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt.
BSHG §§ 90, 91; ZPO §§ 114, 323
1. Nach Gewährung von Sozialhilfe und Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf das Sozialamt kann der Unterhaltsberechtigte nicht mehr Klage wegen aufgelaufener Rückstände erheben.
2. Unterhaltsansprüche für die Zukunft kann er einklagen. Die Klage ist trotz der Überleitung und des künftig weiter zu erwartenden Bezugs von Sozialhilfe nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, weil der Rechtsstreit praktisch für den Träger der Sozialhilfe geführt wird.
OLG Hamm, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 1 UF 24/80
FamRZ 1980, 456 = DAVorm 1980, 502 [Ls]


Personenstandsrecht; Randvermerk über eine Kindesannahme im Familienbuch.
BGB §§ 1752, 1758; PStG §§ 15, 61, 62; DA §§ 238, 395; GG Art. 6
1. Der Gesetzgeber hat die Geheimhaltung der Kindesannahme nur insoweit beabsichtigt, als sie nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht.
2. § 15 Abs. 1 S. 3 PStG dient dem öffentlichen Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Personenstandsbuchs.
3. Das durch Art. 6 GG, § 1758 BGB geschützte Interesse der Eltern an der Geheimhaltung der Adoption wird durch die bestehende Rechtslage hinlänglich berücksichtigt.
4. Die Regelung in § 15 Abs. 1 S. 3 PStG, wonach bei einem angenommenen Kind in Spalte 9 des Familienbuchs in einem Randvermerk auf den die Annahme aussprechenden Beschluß hinzuweisen ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, und ist insbesondere mit § 1758 BGB vereinbar. Das trifft auch für § 238 Abs. 3a der Dienstanweisung für Standesbeamte zu.
OLG Hamm, Beschluß vom 29. Februar 1980 - 15 W 243/79
StAZ 1980, 241 = DAVorm 1980, 754 = FRES 6, 191


Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel