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Entscheidungen OLG Hamburg 11/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 11/1980



Kosten und Gebühren; Voraussetzungen zu der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Mahnanwalts.
ZPO §§ 91, 689; BRAGO § 43

1. Die ständige Rechtsprechung des Senats über die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten des Mahnanwalts (Abgrenzung zu OLG Hamburg JurBüro 1979, 444) gilt nicht, wenn der Mahnanwalt seinen Sitz an einem dritten Ort hat.
2. Wenn in einem solchen Falle mit einem Widerspruch des Schuldners zu rechnen ist, kommt eine Erstattungsfähigkeit der für den Mahnanwalt erwachsenen Gebühr (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bzw. der Prozeßgebühr des späteren Prozeßbevollmächtigten (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) schlechthin - also auch für den nicht bestrittenen Teil des Klageanspruchs - nicht in Betracht.

OLG Hamburg, Beschluß vom 7. November 1980 - 8 W 235/80
JurBüro 1981, 439

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Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Sicherung eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung durch Arrest.
BGB § 1389; ZPO §§ 916 ff

Die Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung wegen Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 1389 BGB) durch Arrest ist nicht zulässig.

OLG Hamburg, Beschluß vom 12. November 1980 - 2 WF 142/80
FamRZ 1982, 284

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Ehescheidung; Wiederaufnahme eines Scheidungsverfahrens.
BGB §§ 1564 ff, 1587 ff; ZPO §§ 578, 579, 590, 623

1. Ist die Ehe vor dem Inkrafttreten des 1. Eherechtsreformgesetzes rechtskräftig geschieden worden, so ist auf die Nichtigkeitsklage des seinerzeit prozeßunfähigen Beklagten, aus dessen Verschulden die Ehe geschieden worden ist, und der lediglich den Fortfall des Schuldspruchs unter Aufrechterhaltung der Ehescheidung als solcher erstrebt, nach Bejahung von Zulässigkeit und Grund der Wiederaufnahme zu prüfen, ob ein Grund zur Ehescheidung gemäß §§ 1564 ff BGB vorliegt, wie wenn noch keine Vorentscheidung ergangen wäre.
2. Wird die Ehescheidung in einem solchen Falle gemäß §§ 1564 ff BGB aufrecht erhalten, so muß zugleich eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergehen. Maßgeblich für das Ende der Ehezeit ist dann der Zeitpunkt der Zustellung der ursprünglichen Ehescheidungsklage, entsprechend den Fällen von Ruhen oder Aussetzung des Scheidungsverfahrens.
3. Die elterliche Sorge braucht in einem solchen Falle, in dem alsbald nach der ursprünglichen Ehescheidung die elterliche Gewalt einem der Ehegatten übertragen worden ist, nicht erneut geregelt zu werden, jedenfalls nicht, wenn sie nicht Gegenstand des Verfahrens des Familiengerichts war.

OLG Hamburg, Urteil vom 25. November 1980 - 2 UF 40/79
FamRZ 1981, 960

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