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Entscheidungen OLG Hamburg 07/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 07/1980



Abstammungsrecht; Rechtskraft von Urteilen in Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit und in Verfahren der Anfechtung einer Anerkennung der Vaterschaft.
BGB §§ 1600f, 1600g, 1600h, 1600i, 1600j, 1600k, 1600l, 1600m; ZPO § 640

Die Rechtskraft von Urteilen in Ehelichkeits-Anfechtungsverfahren und in Anerkennungs-Anfechtungsverfahren ist regelmäßig nicht identisch.

OLG Hamburg, Beschluß vom 9. Juli 1980 - 14 W 26/80
DAVorm 1984, 610

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Kosten und Gebühren; Erstattung von Mehrkosten bei dem Übergang vom Mahnverfahren zum Streitverfahren; Prozeßbevollmächtigter an einem »dritten Ort«.
ZPO §§ 91, 689

Der in ständiger Rechtsprechung von dem Senat vertretene Grundsatz, daß der nach Einlegung des Widerspruchs und Abgabe der Sache an das für den Schuldner zuständige Gericht vorgenommene Anwaltswechsel auf Seiten des Gläubigers notwendig ist, gilt nicht für den Fall, daß ein Prozeßbevollmächtigter »am dritten Ort« den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gestellt hat: In diesem Falle ist die Notwendigkeit des Anwaltswechsels nur dann zu bejahen, wenn der Gläubiger darauf vertrauen durfte, der Schuldner werde keinen Widerspruch einlegen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 21. Juli 1980 - 8 W 145/80
JurBüro 1981, 144

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verwirkung des nachehelichen Unterhalts wegen kurzer Ehedauer.
BGB §§ 1571, 1579

1. Für die Frage, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, kommt es auf die Zeit zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages an.
2. Als kurze Dauer einer Ehe kommt auch ein Zeitraum von fast 3½ Jahren in Frage (hier: betreffend eine Ehe von - bei Eheschließung - 64 und 60 Jahre alten Rentnern, die nur zehn Monate zusammengelebt haben, und deren Versorgungsrechte die Ehe überdauern).
3. In einem solchen Falle ist unter dem Gesichtspunkt grober Unbilligkeit weniger ein Ausschluß des Unterhaltsanspruchs schlechthin, als vielmehr seine Begrenzung in Betracht zu ziehen.

OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 1980 - 2 UF 17/80
FamRZ 1981, 54

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Versorgungsausgleich; Auskunft zum Versorgungsausgleich.
BGB § 1587e; ZPO §§ 78, 91a, 621a, 623

1. Auskunftsansprüche, die der Vorbereitung des Versorgungsausgleichs dienen, sind Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; sie können sowohl selbständig, als auch im Verbundverfahren durchgesetzt werden.
2. Werden sie - vergleichbar mit einer Stufenklage - mit der Folgesache Versorgungsausgleich und der Scheidungssache verbunden, so unterliegen sie als Teil der Folgesache dem Anwaltszwang.
3. Wird durch vorweggenommene Teilentscheidung im Verbundverfahren über den Auskunftsanspruch entschieden, so ist diese Entscheidung ebenso wenig wie ein Teilurteil mit einer Kostenentscheidung zu versehen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 31. Juli 1980 - 15 UF 90/80
FamRZ 1981, 179

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