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Entscheidungen OLG Hamburg 06/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 06/1980



Unterhaltsverfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Unanfechtbarkeit einer Streitwertfestsetzung bei Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung.
ZPO § 620c

Soweit einstweilige Anordnungen unanfechtbar sind, kann auch die Festsetzung des Gegenstandswertes der Anordnung nicht angefochten werden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. Juni 1980 - 15 WF 54/80
FamRZ 1980, 906

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Versorgungsausgleich; Heiratserstattungen; Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
BGB §§ 1587a, 1587b

1. Zu der Begrenzung des sogenannten Supersplittings.
2. Im Rahmen der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen zunächst insgesamt nur verfallbare Anwartschaften, deren Kern- oder Sockelbeträge sich jedoch durch Zeitablauf in Höhe der Anwartschaften auf die statischen Versicherungsrenten aus §§ 44, 44a VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu unverfallbaren Versorgungsanwartschaften verfestigen können.
3. Die Anwartschaften auf die volldynamische Versorgungsrente aus §§ 37, 40 Abs. 1, 56 VBL-S sind dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 4 BGB vorzubehalten.

OLG Hamburg, Beschluß vom 5. Juni 1980 - 15 UF 100/79
FamRZ 1981, 567

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Versorgungsausgleich; öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich; Emeritenbezüge nach dem Hochschullehrergesetz; Wert der Versorgung oder Versorgungsanwartschaft eines Hochschullehrers; Gleichstellung von Versorgungsbezügen und Dienstbezügen eines entpflichteten Hochschullehrers.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b; BeamtVG §§ 57, 91; GG Art. 3, Art. 33

1. § 1587a Abs. 3 BGB greift dann nicht ein, wenn es sich um eine Rentenanwartschaft handelt, deren Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften steigt.
2. Die für den Wert der Versorgung oder Versorgungsanwartschaft eines Hochschullehrers, der am Ende der Ehezeit schon entpflichtet ist, oder ein Recht auf Entpflichtung hat, maßgebliche Bestimmung enthält § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 5 BGB.
3. Bei einer Auslegung von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB im Sinne voller Gleichstellung von Versorgungsbezügen und Dienstbezügen des entpflichteten Hochschullehrers ist die Regelung des Versorgungsausgleichs bei Hochschullehrern mit dem Recht auf Entpflichtung nicht verfassungswidrig, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, noch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
4. Die Gleichstellung bedeutet, daß für den Fall der Alimentierung nach Erreichen der Altersgrenze durch Dienstbezüge als entpflichteter Hochschullehrer von deren Betrag an dem Stichtag auszugehen ist, und daß das Verhältnis der Dienstzeit bis zu dem Ende der Ehezeit und derjenigen bis zu dem Zeitpunkt der Entpflichtung als Gesamtzeit für die Bewertung maßgebend ist.
5. Die Versorgung durch das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg gemäß ihrem Versorgungsstatut vom 12. Oktober 1970 in der Fassung vom 31. Oktober 1977 (Amtlicher Anzeiger 1978, 721) unterfällt § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b) BGB. Es handelt sich um eine volldynamische Anwartschaft; § 1587a Abs. 3 BGB greift nicht ein
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OLG Hamburg, Beschluß vom 24. Juni 1980 - 2 UF 59/79
FamRZ 1980, 1028

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