Entscheidungen OLG Hamburg 05/1980
BGB § 1800; FGG § 64a
Hat bereits das Vormundschaftsgericht das Mündel gemäß § 64a FGG persönlich angehört, so folgt für das Beschwerdegericht nicht schon aus dieser Vorschrift die Verpflichtung, das Mündel in demselben Verfahren über die Genehmigung seiner Unterbringung nochmals persönlich anzuhören.
OLG Hamburg, Beschluß vom 5. Mai 1980 - 2 W 19/80
FamRZ 1980, 943


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Anrechnung der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf den Lebensbedarf.
BGB §§ 1601 ff; BAföG §§ 1, 11, 21
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist auf den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes voll anzurechnen. Soweit der Lebensbedarf eines Schülers durch Ausbildungsförderung gedeckt wird, schulden seine Eltern ihm daher im Regelfall keinen Unterhalt.
OLG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 1980 - 15 UF 337/78
FamRZ 1980, 818 = MDR 1980, 757


Unterhaltsverfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Reichweite eines Unterhaltsvergleichs in Verfahren der einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 323, 620f, 720, 767, 769, 839
1. Vergleiche, die in Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossen worden sind, regeln den Vergleichsgegenstand im Zweifel nur vorläufig, und haben keine weitergehenden Wirkungen als einstweilige Anordnungen.
2. Eine anderweitige Regelung, die eine einstweilige Anordnung zu der Regelung des Unterhalts außer Kraft setzt, kann der Unterhaltsschuldner nicht durch eine Vollstreckungsabwehr- oder Abänderungsklage, sondern nur durch eine Klage auf Feststellung, daß er keinen Unterhalt mehr schuldet, erreichen.
3. Erhebt der Unterhaltsschuldner eine solche Feststellungsklage, dann kann die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung analog § 769 ZPO einstweilen eingestellt werden.
4. Wird die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des Unterhaltsschuldners eingestellt, so ist gepfändetes Geld, gepfändeter Arbeitslohn oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen, wenn der Unterhaltsschuldner die Sicherheit nicht leistet.
OLG Hamburg, Beschluß vom 20. Mai 1980 - 15 WF 66/80
FamRZ 1980, 904


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