Entscheidungen OLG Hamburg 04/1980
ZPO §§ 114, 624
1. Wird in Scheidungsverfahren einem Ehegatten das Armenrecht bewilligt, so erstreckt es sich nur auf die bereits anhängigen Folgesachen.
2. Wird nach der Bewilligung des Armenrechts eine weitere Folgesache anhängig, so kann das Armenrecht hierfür nicht bewilligt werden, wenn es erst nach der Entscheidung über diese Folgesache beantragt wird.
OLG Hamburg, Beschluß vom 3. April 1980 - 15 WF 50/80
FamRZ 1980, 1052


Personenstandsrecht; Berichtigung im Geburtenbuch; Vorname und Geschlechtseintrag eines Transsexuellen.
PStG § 47; GG Art. 1, Art. 2, Art. 6
1. Der Geschlechtseintrag eines Transsexuellen in dem Geburtenbuch ist auch dann zu berichtigen, wenn dadurch das Fortbestehen einer ehelichen Verbindung zwischen zwei Frauen personenstandsrechtlich anerkannt wird.
2. Der Vorname eines Transsexuellen ist gemäß § 47 PStG zu berichtigen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 8. April 1980 - 2 W 72/79
StAZ 1980, 244 = OLGZ 1980, 431


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