Entscheidungen OLG Hamburg 03/1980
ZPO §§ 119, 640i
1. Die Rückbeziehung der Armenrechtsbewilligung kann ausnahmsweise dann auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht kommen, wenn Unterlagen alsbald nachgereicht werden, und die Partei die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
2. Anders als bei den durch das Armenrecht gedeckten Kosten einer Beweiserhebung, insbesondere auch den Auslagen für Sachverständige im Rahmen der Beweisführung, handelt es sich bei einem eingeholten Blutgruppengutachten zu der Einlegung einer Restitutionsklage nicht um Prozeßkosten, sondern um vorprozessuale Aufwendungen. Gemäß § 640i ZPO muß das »neue« Gutachten als Voraussetzung einer Restitutionsklage vorliegen; der bloße Beweisantritt mit einem Gutachten genügt nicht.
OLG Hamburg, Beschluß vom 14. März 1980 - 14 W 9/80
DAVorm 1980, 485


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