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Entscheidungen OLG Hamburg 02/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 02/1980



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
GVG § 23b; ZPO §§ 28, 621

1. Ein Vertrag zwischen Eheleuten, der sich auf ein Handelsgeschäft bezieht, ist nur dann güterrechtlicher Art, wenn er Rechtsfolgen auslöst, die nur durch Änderung des bestehenden Güterstandes hervorgerufen werden können.
2. Die gerichtsinterne Zuständigkeitsregelung des § 23b GVG kann - anders als im Falle des § 102 GVG - nicht durch bindenden Verweisungsbeschluß außer Kraft gesetzt werden.
3. Erklärt sich die Kammer für Handelssachen für funktionell unzuständig, und verweist sie die Sache zuständigkeitshalber an das Familiengericht, so kann der Verweisungsbeschluß nicht in der Weise ausgelegt werden, daß eine Verweisung an das Amtsgericht als solches gewollt ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. Februar 1980 - 15 UFH 1/80
FamRZ 1980, 903

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Eheschließung; Anerkennung einer nur vor einem Geistlichen im Jahre 1946 in Stettin geschlossenen Ehe.
EheG § 11; GG Art. 6; ZPO § 638

Eine im Dezember 1946 nur vor einem Geistlichen in Stettin geschlossene Ehe ist ausnahmsweise als gültig anzuerkennen, wenn es die Schutzfunktion des Art. 6 GG gebietet, von dem Erfordernis der Mitwirkung eines Standesbeamten abzusehen.

OLG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 1980 - 16 UF 3/80
FamRZ 1981, 356 = StAZ 1982, 10 = KirchE 18, 16

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