Entscheidungen OLG Hamburg 01/1980
BGB §§ 1603, 1606, 1610, 1615f, 1615g; ZPO §§ 258, 323
1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners bestimmt sich nicht nur danach, welche Mittel ihm tatsächlich zur Verfügung stehen, sondern auch danach, was er aufbringen könnte, wenn er sich in zumutbarer Weise um einen angemessenen Verdienst bemüht hätte.
2. Eine künftige Änderung des Regelunterhalts dadurch, daß der Unterhaltsgläubiger in eine höhere Lebensaltersstufe aufrückt, kann bereits vorher berücksichtigt werden (gegen KG FamRZ 1978, 726).
OLG Hamburg, Urteil vom 17. Januar 1980 - 15 UF 396/78
DAVorm 1980, 225


Personenstandsrecht; Namensrecht; Namensänderung nach englischem Recht.
EGBGB Art. 7 ff; PStG §§ 12, 21; PStV § 9
1. Nach englischem Recht ist eine Änderung des Familiennamens durch notarielle Erklärung (»deed poll«) zulässig. Sie begründet sowohl ein privatrechtliches als auch ein öffentlich-rechtliches Namensführungsrecht.
2. Die Eintragung des Geburtsnamens mit dem Zusatz »geborene(r)« zur Verdeutlichung der Namensänderung verstößt gegen § 9 PStGAV. Zulässig und geboten ist dagegen der Vermerk, daß eine Namensänderung durch »deed poll« nach englischem Recht vorliegt.
3. Die Namensänderung durch »deed poll« betrifft nur den »conventional name«; sie hat keinen Einfluß auf den »legal name«, der dem deutschen Geburtsnamen vergleichbar ist.
OLG Hamburg, Beschluß vom 21. Januar 1980 - 2 W 36/79
StAZ 1980, 285


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