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Entscheidungen OLG Frankfurt 12/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 12/1980



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
BGB §§ 858 ff, 861, 1361a; HausrVO § 18a; ZPO § 36; GVG § 23b

Bei »eigenmächtiger Hausratsteilung« durch einen Ehegatten ist der andere Ehegatte berechtigt, die possessorische Klage gemäß § 861 BGB zu erheben; hierüber hat jedoch nicht das Familiengericht zu befinden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. Dezember 1980 - 1 ARF 37/80
FamRZ 1981, 184

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vollstreckung eines Auskunftstitels im Versorgungsausgleich.
BGB § 1587e; FGG §§ 33, 53g; ZPO §§ 888, 908

Der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt schließt sich der Entscheidung des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. März 1980 (FamRZ 1980, 899) an, nach der Beschlüsse des Familiengerichts, durch die ein Ehegatte zur Auskunfterteilung nach § 1587e Abs. 1 BGB verpflichtet wird, gemäß § 53g Abs. 3 FGG nach § 888 ZPO zu vollstrecken sind (anders der 4. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt FamRZ 1980, 265).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. Dezember 1980 - 1 WF 128/80
FamRZ 1981, 180

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; keine Prozeßkostenvorschußpflicht bei geschiedenen Eheleuten.
BGB §§ 1360a, 1361; ZPO §§ 114, 621, 621f

Die Prozeßkostenvorschußpflicht des - leistungsfähigen - Ehepartners besteht dem geschiedenen Partner gegenüber als Ausfluß der Unterhaltspflicht auch für die beabsichtigte Klage auf Zahlung des Zugewinns fort.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. Dezember 1980 - 1 WF 24/80
FamRZ 1981, 164

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
EStG § 10; GVG § 23b

Die Klage auf Zustimmung zu dem sogenannten begrenzten Realsplitting ist eine Familiensache, weil sie eine Nebenpflicht aus dem Unterhaltsrecht betrifft.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Dezember 1980 - 1 WF 170/80
FamRZ 1981, 293

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung bei Abgabe einer Sache im Hausratsverfahren.
ZPO § 281; HausrVO §§ 18, 18a

Anders als bei § 281 ZPO tritt eine Bindungswirkung im Falle einer Abgabe nach § 18 HausrVO auch innerhalb desselben Amtsgerichts - im Verhältnis Zivilprozeßabteilung und Familiengericht - ein.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Dezember 1980 - 1 ARF 43/80
FamRZ 1981, 479

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Versorgungsausgleich bei Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten.
BGB § 1587e; ZPO §§ 239, 246, 619, 621a

1. Stirbt der zum Versorgungsausgleich verpflichtete Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, so tritt keine Erledigung des von dem Scheidungsverbund abgetrennten, noch anhängigen Verfahrens über den Versorgungsausgleich ein.
2. Das Verfahren wird auch dann nicht unterbrochen, wenn der verstorbene Ehegatte von einem Prozeßbevollmächtigten vertreten war; in diesem Falle kann das Verfahren entsprechend § 246 ZPO ohne Ermittlung von Erben fortgeführt werden.
3. Kommen Hinterbliebenenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage, so sind die Hinterbliebenen (etwa eine zweite Ehefrau als Witwe und/oder Kinder des Versicherten) zu ermitteln, und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Dezember 1980 - 5 UF 58/80
FamRZ 1981, 474

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Postulationsfähigkeit; Unterhaltsabänderungsklage; Freigabe der dinglichen Absicherung eines Unterhaltsanspruchs.
ZPO §§ 78, 323, 511, 518, 794

1. Eine Berufung ist ordnungsgemäß eingelegt, wenn der die Berufungsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt und bei ihrer Entäußerung postulationsfähig ist; ein danach eintretender Verlust der Postulationsfähigkeit schadet nicht.
2. Da Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch Unterhaltsverträge gehören, der clausula rebus sic stantibus und im Falle ihrer Titulierung der Abänderungsklage des § 323 ZPO unterliegen, muß ein Ausschluß dieser materiellen bzw. prozessualen Möglichkeiten von den Privatrechtsparteien ausdrücklich vereinbart sein.
3. Entfällt später ein Unterhaltsanspruch, so ist eine diesbezügliche dingliche Absicherung wieder an den seither Verpflichteten herauszugeben.

OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 1980 - 1 UF 117/80
DAVorm 1981, 683

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft; keine Ausgleichsansprüche bei eheähnlicher Gemeinschaft.
BGB §§ 612, 705, 812

Bei Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entstehen grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche wegen der von beiden Partnern geleisteten, das Übliche nicht übersteigenden Beiträge zur gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung; die beiderseitigen Leistungen werden zum Zwecke des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens erbracht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. Dezember 1980 - 17 W 35/80
FamRZ 1981, 253

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