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Entscheidungen OLG Frankfurt 10/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 10/1980



Versorgungsausgleich; privatrechtliche Vereinbarungen zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten; keine vorgezogene Vereinbarung über die Geltung des Versorgungsausgleichs vor dem 1. Juli 1977.
BGB §§ 1587 ff; SGB I § 32; 1. EheRG Art. 12

Unter der Geltung des früheren Rechts und bei Scheidung aufgrund des Ehegesetzes von 1946 bis zum 30. Juni 1977 konnte ein Versorgungsausgleich nach Maßgabe der am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 1587 ff BGB nicht wirksam vereinbart werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Oktober 1980 - 5 UF 140/80
FamRZ 1981, 563

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den allgemeinen Zivilsachen.
GVG § 23b

Den Familiengerichten sind nur Streitigkeiten zugewiesen, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber ehelichen Kindern betreffen, nicht dagegen Unterhaltsansprüche der Eltern gegen die ehelichen Kinder, auch nicht, wenn die Ansprüche der Eltern auf eine Gemeinde übergeleitet worden sind.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - 1 ARF 26/80
FamRZ 1981, 184

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Adoptionsrecht; Anfechtbarkeit der Einwilligung in eine Adoption (hier: Inkognito-Adoption) wegen widerrechtlicher Drohung.
BGB §§ 1747 ff, 1759 ff

In einem Fall, in dem nach der Einwilligung zu einer Inkognito-Adoption das Adoptionsverfahren auch nach 1½ Jahren noch nicht in Gang gebracht worden ist, muß es möglich sein, über die Wirksamkeit der Einwilligung vor der Einleitung oder gar vor dem Abschluß des Adoptionsverfahrens zu entscheiden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - 20 W 371/80
FamRZ 1981, 206 = FRES 7, 245 = DAVorm 1981, 606 [Ls]

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Elterliche Sorge; Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern; »ungeeignete Elternteile«; getrennte Übertragung von Personensorge und von Vermögenssorge.
BGB §§ 1671, 1672, 1696; FGG § 12; ZPO § 621e

1. Die vielfach vertretene Meinung, kleine Kinder gehörten zur Mutter, ist wissenschaftlich durch nichts gerechtfertigt.
2. Zu einzelnen Gesichtspunkten bei der Sorgerechtsentscheidung gemäß §§ 1671, 1672 BGB: Geborgenheits- und Erziehungskontinuität, kein natürliches Vorrecht der Mutter, Geschwistertrennung und Sicherung des Umgangsrechts (Bindungstoleranz).
3. Sind beide Elternteile ungeeignet, die elterliche Sorge auszuüben, kann es vertretbar sein, die Personensorge und die Vermögenssorge über die Kinder zwei verschiedenen Personen zu übertragen (hier: Großmutter und Tante).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 1 UF 26/80
DAVorm 1980, 944

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Verfahrensrecht; Konkurrenz zwischen einstweiliger Anordnung und einstweiliger Verfügung.
ZPO §§ 36, 620b, 621

1. Sobald und solange eine Ehesache anhängig ist, dürfen keine einstweiligen Verfügungen zu der Regelung der in §§ 620, 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 ZPO aufgezählten Angelegenheiten erlassen werden.
2. Eine zuvor ergangene diesbezügliche einstweilige Verfügung ist im Falle eines Widerspruchs - jedenfalls bei entsprechendem Willen der Parteien - in ein einstweiliges Anordnungsverfahren überzuleiten, und der Widerspruch als Antrag nach § 620b ZPO zu behandeln.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Oktober 1980 - 1 ARF 31/80
FamRZ 1981, 188

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Zulässigkeit eines Antrages auf Abänderung einer aufgrund mündlicher Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfügung in einer Unterhaltssache.
ZPO § 620b

Ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Verfügung, die aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen worden ist, ist nur zulässig, wenn neue tatsächliche Umstände vorgetragen werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 3 UF 152/80

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte im Falle einer Änderung der Gerichtsbezirke.
FGG § 73

Im Falle einer Änderung der Gerichtsbezirke bleibt die zur Zeit des Erbfalls bestehende Gerichtsorganisation nicht auch für alle späteren, den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten maßgebend; vielmehr richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Nachlaßgerichts für jede einzelne Angelegenheit nach der Gerichtszugehörigkeit des Wohnsitzes zu der Zeit, in der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 20 W 691/80
Rpfleger 1981, 113

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