Entscheidungen OLG Frankfurt 08/1980
ZPO §§ 3, 630; BRAGO § 10
Die Festsetzung des Wertes für einen während des Rechtsstreits abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich, der die in dem Prozeß gestellten Anträge übersteigt, ist jedenfalls von dem Gericht vorzunehmen, wenn in einer Ehesache ein Vollstreckungstitel nach § 630 Abs. 3 ZPO vorgelegt wird.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. August 1980 - 3 WF 52/80


Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; keine Anwendbarkeit des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens bei Rahmengebühren.
BRAGO §§ 19, 118
Bei Rahmengebühren (§ 118 BRAGO) ist das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber der eigenen Partei ausgeschlossen, selbst wenn der Rechtsanwalt nur den Mindestsatz geltend macht.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. August 1980 - 3 WF 329/79


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts im Vaterschaftsprozeß; keine Prüfung eines behaupteten Forderungsübergangs.
BGB § 1615b; ZPO §§ 642a, 643, 643a
1. In dem Verfahren nach § 643 ZPO kann sich der unterhaltsverpflichtete Vater nicht auf einen Forderungsübergang gemäß § 1615b BGB auf Dritte, die dem Kind früher Unterhalt gewährt haben, berufen; die Entscheidung hierüber ist dem Abänderungsverfahren nach § 643a ZPO vorbehalten.
2. Der Einwand des Forderungsübergangs kann auch bei uneingeschränkter Verurteilung zu der Zahlung des Regelunterhalts in dem Verfahren nach § 642a ZPO vorgebracht werden, das im Streitfalle bis zur Entscheidung über eine Klage nach § 643a ZPO auszusetzen ist. Zu der Klarstellung kann die Verpflichtung zu der Berücksichtigung eines etwaigen Forderungsübergangs jedoch in den Tenor der zu der Zahlung des Regelunterhalts verurteilenden Entscheidung aufgenommen werden (im Anschluß an OLG Celle NdsRpfl 1979, 142).
OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 1980 - 11 U 17/80
DAVorm 1980, 728


Versorgungsausgleich; Ausschluß in Übergangsfällen; grobe Unbilligkeit eines vollen Versorgungsausgleichs; Reduzierung von Rentenanwartschaften auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs.
BGB §§ 1582, 1586b, 1587c; 1. EheRG Art. 12
1. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 des 1. EheRG darf auch berücksichtigt werden, daß der Ausgleichspflichtige neben der Altersrente auch noch eine Kriegsbeschädigten-Grundrente bezieht.
2. Stehen beide Parteien im Rentenalter, dann muß dem ausgleichspflichtigen Ehegatten der Eigenbedarf gesichert bleiben.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. August 1980 - 1 UF 50/80
FamRZ 1981, 287


Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Übergang vom Mahnverfahren zum Streitverfahren; Mahnanwalt am dritten Ort.
ZPO § 91; BRAGO § 43
1. Die Mehrkosten eines im Mahnverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn schon zu der Zeit des Antrages auf Erlaß des Mahnbescheides konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein Widerspruch zu erwarten ist.
2. An der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ändert der Umstand nichts, daß der Kläger als Mahnanwalt einen außerhalb seines Wohnorts ansässigen Rechtsanwalt in Anspruch genommen hat.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. August 1980 - 12 W 143/80
JurBüro 1981, 127


Verfahrensrecht; Mahnverfahren und vermeidbare Kosten; Anrechnung der Gebühren des Mahnverfahrens.
ZPO §§ 689, 690, 696; BRAGO § 43
Wenn der Gegenstandswert des Rechtsstreits niedriger ist als der des Mahnverfahrens, so ist nur die Gebühr anzurechnen, die in dem Mahnverfahren entstanden wäre, wenn sich dieses auf den geringeren Gegenstandswert beschränkt hätte.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. August 1980 - 20 W 543/80
JurBüro 1981, 561 = AnwBl 1981, 161 = ZfSch 1981, 144 [Ls]


Verfahrensrecht; Maßnahmen gegen einstweilige Anordnungen; Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 256 ff, 707
Wird nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Unterhaltszahlung im ordentlichen Klageverfahren die Feststellung begehrt, daß kein Unterhalt geschuldet sei, so kann die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung entsprechend § 707 ZPO einstweilen eingestellt werden.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. August 1980 - 5 WF 130/80
FamRZ 1980, 1139


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