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Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1980



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Recht auf einen Unterhaltstitel; Anpassung eines Unterhaltstitels aus einem Scheidungsvergleich nach altem Recht im Vereinfachten Verfahren.
BGB § 1612a; ZPO §§ 114, 258

1. Ein Unterhaltsgläubiger hat stets ein schutzwürdiges Interesse an der Titulierung seiner Ansprüche in voller Höhe.
2. Zu der Anpassung eines Unterhaltstitels aus einem Scheidungsvergleich nach altem Recht im Vereinfachten Verfahren nach § 1612a BGB.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. Juli 1980 - 5 WF 108/80
DAVorm 1984, 429 [489]

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Verfahrensrecht; Wirksamkeit von gerichtlich protokollierten Prozeßvergleichen (hier: Scheidungsfolgenvergleich); vorläufige Aufzeichnung auf einen Tonträger und Verzicht auf nochmaliges Vorspielen (hier: »auf nochmaliges Vorspielen wird allseits verzichtet«); kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel.
ZPO §§ 160, 161, 162, 163, 164, 295, 794

Wird ein Scheidungsfolgenvergleich bei der gerichtlichen Protokollierung nur vorläufig auf einen Tonträger aufgenommen, und wird »auf nochmaliges Vorspielen allseits verzichtet«, dann liegt kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vor.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 WF 71/80
FamRZ 1980, 907

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Personenstandsrecht; Ehename und Familienname der Ehegatten einer spanisch-deutschen Ehe und ihres Kindes.
BGB §§ 1355, 1616; EGBGB Art. 7 ff, Art. 13, Art. 19, Art. 31

Der Familienname eines aus einer spanisch-deutschen Ehe stammenden deutschen Kindes, das von Geburt an mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, bestimmt sich auch dann nach deutschem Recht, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB führen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 20 W 329/80
StAZ 1980, 236 = OLGZ 1981, 11 = FRES 7, 27

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Ehewohnung und Hausrat; Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Regelung der Benutzung der ehelichen Wohnung.
HausrVO § 18a; ZPO § 621

Eine einstweilige Anordnung auf Regelung der Benutzung der ehelichen Wohnung kommt nur in Betracht, wenn zugleich eine Ehesache oder zumindest ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO bei dem angerufenen Gericht anhängig ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Juli 1980 - 3 WF 319/79
NJW 1980, 2262

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Verfahrensrecht; Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anfechtbarkeit einer entsprechenden Entscheidung.
ZPO §§ 233, 296, 340

1. Über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil auch dann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
2. Die Richtigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährenden Entscheidung ist auch bei Anfechtung des Urteils in der Berufungsinstanz nicht überprüfbar; eine Ausnahme ist nur bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs denkbar.
3. Enthält die Einspruchsschrift entgegen § 340 Abs. 1 S. 3 ZPO keinerlei Darlegung der Angriffs- und Verteidigungsmittel, so führt dies nicht zu einer Verwerfung des Einspruchs als unzulässig, sondern kann als Versäumung von Prozeßförderungspflichten nur im Rahmen des § 296 ZPO von Bedeutung sein.

OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Juli 1980 - 5 U 70/80
JurBüro 1981, 302

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Verfahrensrecht; Vereinbarung der Parteien über die Hausratsaufteilung; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung bei Verweisung eines Gerichtsverfahrens.
ZPO § 281; HausrVO § 18

Eine bereits eingetretene Bindungswirkung verliert dann ihre Wirkung, wenn die Klage nach dem Verweisungsbeschluß vollständig geändert wird: In einem solchen Falle ist eine Weiterverweisung oder Rückverweisung möglich.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. Juli 1980 - 1 ARF 20/80
FamRZ 1981, 186

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Verschollenheitsrecht; Zuständigkeit der Gerichte bei irriger Todeserklärung.
BGB § 2361; VerschG § 30

Das Amtsgericht, das einen Verschollenen für tot erklärt und einen - weil der Verschollene lebt - unrichtigen Erbschein erteilt hat, ist für die Aufhebung der Todeserklärung und für die Einziehung des Erbscheins auch dann zuständig, wenn die Gemeinde, in der der vermeintlich Verschollene seinen letzten Wohnsitz hatte, später dem Bezirk eines anderen Amtsgerichts zugeordnet worden ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. Juli 1980 - 20 W 409/80
Rpfleger 1981, 21

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten.
ZPO §§ 91, 142

Die Kosten für die Übersetzung einer fremdsprachigen Urkunde sind erstattungsfähig, wenn die Partei sie bei sorgsamer, vernünftiger Überlegung in dem Zeitpunkt der Anfertigung der Übersetzung als zu der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich halten durfte.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 31. Juli 1980 - 20 W 397/80

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Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1980 - FD-Platzhalter-rund
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