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Entscheidungen OLG Frankfurt 06/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 06/1980



Elterliche Sorge; Rechtsstellung von Pflegeeltern; einstweiliger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter; Antrag der Pflegeeltern auf Entziehung der elterliche Gewalt der Mutter; Bindungen eines Kindes zu der Mutter und den Pflegeeltern; Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge; Umgangsrecht der Mutter.
BGB §§ 1632, 1666; FGG §§ 19, 20

Pflegeeltern sind durch einstweilige Regelungen betreffend das Umgangsrecht sorgeberechtigter Eltern (hier: verbunden mit einstweiligem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter) beschwert.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. Juni 1980 - 4 UF 12/80
FamRZ 1980, 826

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Verfahrensrecht; Verhältnis einstweiliger Anordnungen zu ordentlichen Verfahren; negative Feststellungsklage in ordentlichen Verfahren.
ZPO §§ 256, 620 ff

Ist ein Ehegatte durch eine unanfechtbare einstweilige Anordnung (§ 620 ZPO) zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet worden, so kann er im ordentlichen Verfahren eine die Vorschußpflicht leugnende negative Feststellungsklage erheben.

OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Juni 1980 - 3 UF 16/80
FamRZ 1981, 65

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Kostenstreitwert bei Unterhaltsklagen.
GKG § 17; ZPO § 9

Sinn der Bestimmung des § 17 GKG ist es, den Kostenstreitwert von Unterhaltsklagen ungeachtet der etwaigen Dauer der Zahlungspflicht aus sozialen Erwägungen in einem festen, überschaubaren Rahmen zu halten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 4 WF 66/80
DAVorm 1984, 717

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Versorgungsausgleich; Auslegung des § 1587a Abs. 6 BGB.
BGB §§ 1587, 1587a

§ 1587a Abs. 6 BGB ist einschränkend dahin auszulegen, daß bei der Wertberechnung für den Versorgungsausgleich die Ruhensvorschriften nur insoweit zu berücksichtigen sind, als eine ausgleichspflichtige beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft mit einem ebenfalls ausgleichspflichtigem Versorgungsanrecht im Sinne des § 1587 Abs. 1 BGB zusammentrifft.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 3 UF 6/80
FRES 6, 402

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Elterliche Sorge; Umfang der Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB.
BGB § 1629; ZPO § 323

Die Prozeßstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB zu dem Abschluß eines Unterhaltsvergleichs für das Kind ist auf das Ehescheidungsverfahren beschränkt. Eine spätere Abänderungsklage des zu dem Unterhalt Verpflichteten ist daher nicht gegen den anderen Elternteil, sondern gegen das Kind selbst zu richten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Juni 1980 - 5 WF 85/80
FamRZ 1980, 1059

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Elterliche Sorge; Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis für das Kind in gerichtlichen Verfahren; Anordnung einer Pflegschaft; Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind im Strafverfahren gegen den Vater; Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kind.
BGB §§ 1629, 1796, 1909

Auch in amtswegigen Sorgerechtsentziehungsverfahren kann zwischen einem beschuldigten und einem nicht beschuldigten Elternteil einerseits und dem Kind andererseits ein erheblicher Interessengegensatz bestehen, der bei beiden Elternteilen die Entziehung des Vertretungsrechts rechtfertigt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. Juni 1980 - 20 W 98/80
FamRZ 1980, 927 = OLGZ 1980, 429

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Kosten und Gebühren; Kostenerstattungspflicht der armen Partei.
BRAGO § 130

1. Die Staatskasse ist nach Befriedigung des Armenrechtsanwalts berechtigt, die auf sie übergegangene Forderung gegenüber der Gegenpartei geltend zu machen, wenn diese kostenerstattungspflichtig ist, auch wenn dem Erstattungspflichtigen ebenfalls das Armenrecht bewilligt war, dieser die Kosten aber übernommen hat.
2. Einer Nachzahlungsanordnung bedarf es dazu nicht; an dieser Rechtslage ändert auch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe nichts.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Juni 1980 - 3 WF 75/80

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