Entscheidungen OLG Frankfurt 04/1980
BGB § 1612
1. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung durch das Vormundschaftsgericht in Betracht kommen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die Trennung von der Familie durch das Kind allein und eigenmächtig herbeigeführt worden ist.
2. Mit einer ersten Festlegung ist das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern nicht verbraucht. Studiert das erwachsene Kind endgültig doch in unmittelbarer Nähe des Elternwohnsitzes, können die Eltern von der Geldrente auf den Naturalunterhalt zurückgreifen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. April 1980 - 20 W 4/80
FamRZ 1980, 820 = OLGZ 1980, 422 = FRES 6, 306


Verfahrensrecht; Wirkungslosigkeit eines bereits verkündeten, aber noch nicht rechtskräftigen Urteils in Ehesachen nach dem Tode eines der Ehegatten; Lauf der Beschwerdefrist gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 2 ZPO nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache gemäß § 619 ZPO.
ZPO §§ 91a, 619, 706
1. Bereits verkündete, aber noch nicht rechtskräftige Urteile in Ehesachen werden, wenn einer der Ehegatten verstirbt, und der Tod urkundlich feststeht, ohne weiteres wirkungslos; eines besonderen Beschlusses bedarf es nicht.
2. Zu dem Lauf der Beschwerdefrist gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 2 ZPO, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache gemäß § 619 ZPO erledigt hat.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. April 1980 - 3 WF 315/79
FamRZ 1981, 192


Elterliche Sorge; Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Beschwerderecht der Eltern bei unterlassenem Einschreiten des Vormundschaftsgerichts; keine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes durch Beschwerde (hier: Personensorge für mehrere Kinder).
BGB §§ 1666, 1696, 1837; FGG §§ 23, 57
1. Mit der Beschwerde kann der Verfahrensgegenstand (hier: Personensorge für mehrere Kinder) nicht erweitert werden.
2. Bei unterlassenem Einschreiten des Vormundschaftsgerichts gegenüber dem Pfleger haben die Eltern ein Beschwerderecht.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 21. April 1980 - 20 W 193/80


Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Streitwerterhöhung vor Klageeinreichung bei Unterhaltsklagen.
GKG § 17
1. Die Einreichung des Armenrechtsgesuchs mit einem Klageentwurf steht der Klageeinreichung nicht gleich.
2. Die bis zu der Bewilligung des Armenrechts und der Klageeinreichung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge wirken sich als Rückstand streitwerterhöhend aus.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 21. April 1980 - 3 WF 208/79


Versorgungsausgleich; Rechtsmittel; Beschwer des Rentenversicherungsträgers.
BGB § 1587b; FGG § 20
Werden bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) zu wenig Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen, so sind die beteiligten Rentenversicherungsträger nicht beschwerdeberechtigt.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 25. April 1980 - 3 UF 32/79
FamRZ 1980, 1134


Unterhaltsrecht; Unterhaltstitel; Erfordernisse einer vollstreckbaren Urkunde.
ZPO §§ 127a, 258; BKGG § 12
Die in einer vollstreckbaren Urkunde enthaltene Erklärung, je Kind 300 DM monatlich Unterhalt zu zahlen »abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes«, ist nicht genügend bestimmt, und ermöglich keine Zwangsvollstreckung wegen des (vollen) geschuldeten Unterhalts; einer Klage auf Zahlung des Unterhalts fehlt es deshalb nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. April 1980 - 5 WF 40/80
FamRZ 1981, 70


Verfahrensrecht; Zustellung im Zivilverfahren; Zustellungsempfänger nach Verweisung des Rechtsstreits nach Widerspruch im Mahnverfahren; Anwaltsverschulden bei Verkennung der Wirksamkeit einer Zustellung; Dauer des Mandatsverhältnisses.
ZPO §§ 85, 87, 176, 233, 339
1. Wird ein Rechtsstreit von dem Mahngericht nach Widerspruch an das Landgericht verwiesen, dann bleiben die Mahnanwälte auch dann Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wenn sie nicht bei dem Prozeßgericht zugelassen sind; ihnen können wirksam die Terminsladung und ein Versäumnisurteil zugestellt werden.
2. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, daß er es ausdrücklich erklärt, wenn er die Vertretung seiner Partei niederlegen will. Im Anwaltsprozeß bleibt er auch dann noch so lange Prozeßbevollmächtigter seiner Partei, bis diese dem Gegner und dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts anzeigt.
3. Ein Rechtsanwalt, der die Wirksamkeit einer Zustellung unter diesen Umständen verkennt, handelt schuldhaft; sein Verschulden steht dem seiner Partei gleich.
OLG Frankfurt, Urteil vom 29. April 1980 - 14 U 110/79
AnwBl 1980, 292 = ZfSch 1980, 272 [Ls]


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