Entscheidungen OLG Frankfurt 02/1980
ZPO § 323
1. Abzuändernder Titel im Sinne des § 323 ZPO ist immer der letzte. Wenn diesem ein Vergleich vorausgegangen ist, der durch Urteil abgeändert worden ist, darf nicht unmittelbar auf den Vergleich zurückgegriffen werden.
2. Eine Nachforderungsklage kommt nur in Betracht, wenn die frühere Klage ausdrücklich als Teilklage gekennzeichnet war, oder sich aufgrund besonderer Umstände so auffassen läßt; andernfalls kann der Anspruchsberechtigte nur auf dem Wege des § 323 ZPO eine Erhöhung durchsetzen.
3. Bezugspunkt für die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist bei einem Urteil der Tag der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozeß.
OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Februar 1980 - 3 UF 192/79
FamRZ 1980, 894 = DAVorm 1981, 306


Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes; Vergleichswert im Unterhaltsrechtsstreit.
GKG § 17
Wird der Rechtsstreit, in dem eine Unterhaltsrente gefordert wird, durch einen Vergleich beendet, nach dem eine einmalige Abfindung zu zahlen ist, dann richtet sich der Vergleichswert nach dem Abfindungsbetrag, der gefordert worden war, hilfsweise nach dem vereinbarten Abfindungsbetrag, mindestens jedoch nach dem gemäß § 17 GKG zu bemessenden Streitwert.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Februar 1980 - 3 UF 157/79
Rpfleger 1980, 239


Verfahrensrecht; einstweilige Anordnung trotz offensichtlich erfolglosem Ehescheidungsantrag.
ZPO § 620
Ist ein Ehescheidungsantrag unzulässig, oder ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung handgreiflich aussichtslos, dann kann ein derartiger Antrag nicht Grundlage eines einstweiligen Anordnungsverfahrens sein.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Februar 1980 - 3 WF 307/79


Elterliche Sorge; Sorgerechtsverfahren; Armenrecht und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
BGB §§ 1671, 1696; ZPO § 116
In Verfahren zur Änderung der elterlichen Sorge kann die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, wenn der Fall nicht einfach, und die rechtliche Stellung der Mutter als Inhaberin der Sorge bedroht ist.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. Februar 1980 - 4 WF 3/80
MDR 1980, 674


Scheidungsverfahren; Pflicht zur Begründung der Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts; Anhörungspflicht vor der Beiordnung; Rechtsmittel.
ZPO § 625
1. Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu begründen; sie ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.
2. Der Beiordnung hat eine persönliche Anhörung der Partei vorauszugehen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. Februar 1980 - 3 WF 242/79


Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen in Familiensachen; Zulässigkeit; Verfahrensgegenstand.
ZPO § 620; FGG § 24
1. Einstweilige Anordnungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nur in bezug auf den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens zulässig; dieser bestimmt die inhaltlichen Grenzen einer möglichen einstweiligen Anordnung.
2. Die Regelung der elterlichen Sorge und des persönlichen Umgangs sind jeweils eigene Verfahrensgegenstände.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 25. Februar 1980 - 3 UF 324/79


Verfahrensrecht; Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten; Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.
ZPO § 406; FGG § 15
1. Der psychologische Gutachter ist nicht verpflichtet, die seinem Gutachten zugrundeliegenden Unterlagen (Protokolle, Testbögen usw.) den Beteiligten herauszugeben. Die Entscheidung über die Vorlage dem Gericht gegenüber unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen.
2. Die Gewährung der Einsicht in die genannten Unterlagen verlangt das Einverständnis der von den Urkunden Betroffenen; dabei ist bei Kindern - je nach Reifegrad und Verständnis - neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch die des Minderjährigen erforderlich.
3. Falsche Angaben des Sachverständigen über die Grundlagen des Gutachtens, so etwa eine unrichtige Angabe über die Zahl der geführten Gespräche, können die Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Februar 1980 - 1 WF 234/79
FamRZ 1980, 931 = DAVorm 1980, 978 [Ls]


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