Entscheidungen OLG Frankfurt 01/1980
ZPO § 620; BRAGO §§ 8, 9; GKG §§ 12, 25
Der Streitwert einer einstweiligen Anordnung auf Gestattung des Getrenntlebens (§ 620 S. 1 Nr. 5 ZPO) ist regelmäßig mit 1.000 DM anzunehmen, sofern für die Hauptsache der Regelwert gilt, oder deren Streitwert nicht nennenswert darüber liegt.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. Januar 1980 - 3 WF 126/79
Rpfleger 1980, 240


Ehescheidung; Abweisung des Scheidungsantrages im ersten Rechtszug; im Berufungsrechtszug gestellter Gegenantrag im Wege der Anschlußberufung; Ehelichkeit von Kindern eines griechischen Vaters und einer deutschen Mutter nach griechischem Recht; Regelung der elterlichen Sorge im Falle einer Ehescheidung durch deutsche Gerichte.
BGB §§ 1565, 1566, 1671; ZPO §§ 521, 522, 522a, 629b; EGBGB Art. 19; MSA
1. Will derjenige Ehegatte, der im ersten Rechtszuge die Abweisung des Scheidungsantrages des anderen Ehegatten erreicht hat, in dem anhängigen Berufungsverfahren selbst die Scheidung beantragen (Gegenantrag, Anschlußantrag), so muß er Anschlußberufung einlegen.
2. Die Anschließung verliert nicht ihre Wirkung, wenn der Berufungsführer nach der Stellung des Gegenantrages seinen Scheidungsantrag zurücknimmt.
3. Genügt der Gegenantrag nicht der Form des § 522a ZPO, so kann dieser Mangel auch noch nach der Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Berufungsführer geheilt werden.
4. Das Berufungsgericht braucht den Rechtsstreit nicht gemäß § 629b Abs. 1 ZPO an das Familiengericht zurückzuverweisen, wenn in dem Berufungsverfahren die Voraussetzungen der § 1566 Abs. 1 BGB, § 630 ZPO für eine einverständliche Ehescheidung vorliegen, die Parteien die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich geregelt haben, und bei völlig geklärtem Sachverhalt nur noch über die elterliche Sorge entsprechend dem übereinstimmenden Vorschlag aller Beteiligten zu befinden ist. In einem solchen Falle kann das Berufungsgericht selbst die Verbundentscheidung erlassen.
5. Die Ehelichkeit von Kindern eines griechischen Vaters und einer deutschen Mutter richtet sich nach griechischem Recht (Art. 19 EGBGB). Nach dem maßgebenden griechischen Recht gehört die Trauung der Eltern durch einen Priester der griechisch-orthodoxen Kirche - falls auch nur einer der Gatten der griechisch-orthodoxen Kirche angehört - (Art. 1367 griechZGB) zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer gültigen Ehe.
6. Die Frage, wie die elterliche Sorge im Falle einer Ehescheidung durch die deutschen Gerichte zu regeln ist, beurteilt sich auch bei ehelichen Kindern eines griechischen Vaters und einer deutschen Mutter ausschließlich nach deutschem Recht, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, neben der griechischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und die deutsche Staatsangehörigkeit die effektive ist; das ergibt sich aus den Vorschriften des Haager Minderjährigenschutzabkommens, das die Anwendung des Art. 19 EGBGB einschränkt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 1980 - 3 UF 325/78
FamRZ 1980, 710


Verfahrensrecht; Feriensachen; Klagen aus übergeleitetem Unterhalt.
GVG §§ 23b, 200; ZPO § 621; BSHG §§ 90, 91; JWG § 82
Die Geltendmachung übergeleiteter Unterhaltsansprüche ist auch dann Feriensache, wenn nur Unterhaltsrückstände eingeklagt werden.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. Januar 1980 - 3 UF 171/79
FamRZ 1980, 618


Elterliche Sorge; Entziehung der elterlichen Sorge; »Erziehungsunvermögen«; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die elterliche Sorge.
BGB §§ 1666, 1666a; FGG § 27
1. Die Entscheidung über eine Beschwerde ist von dem Rechtsbeschwerdegericht nach Maßgabe des zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Rechts zu überprüfen (hier: Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979).
2. Zu dem »Erziehungsunvermögen« (§ 1666 BGB) und zu der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die elterliche Sorge (§ 1666a BGB).
3. Auch bei emotionaler Bindung des Kindes und gutem Willen der Eltern kann ein durch Krankheit oder Behinderung bedingtes Erziehungsunvermögen vorliegen, das die Entziehung der elterlichen Sorge gebietet.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. Januar 1980 - 20 W 565/79
FRES 5, 370
Ehescheidung eines Iraners; anwendbares Recht für Folgeregelungen.
EGBGB Art. 17
1. Kommt es in einem Scheidungsverfahren auf iranisches Recht (hier: schiitische Mohammedaner) an, so ist nach wie vor von dem Gesetz zum Schutze der Familie aus dem Jahre 1967 auszugehen.
2. Ein deutsches Scheidungsurteil wird im Iran, wenn dessen Gesetze mitbeachtet sind, wie bisher anerkannt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 1980 1 UF 316/79
FamRZ 1980, 358


Ehescheidung; Armenrechtsbewilligung für den Antragsgegner im Scheidungsverfahren.
ZPO §§ 78, 114 623 ff
Dem mit einem Scheidungsverfahren überzogenen kostenarmen Antragsgegner ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Armenrecht ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob er mit seinem Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrages voraussichtlich Erfolg haben wird.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. Januar 1980 - 4 WF 6/80
FamRZ 1980, 716


Elterliche Sorge; Notwendigkeit der Anhörung der Kinder nach § 50b FGG.
FGG § 50b
Einer Anhörung der Kinder bedarf es nicht, wenn der Antrag auf Regelung des Sorgerechts aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückzuweisen ist.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 25. Januar 1980 - 3 WF 269/79


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