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Entscheidungen OLG Düsseldorf 12/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 12/1980



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bei DDR-Berührung; Internationales und Interlokales Privatrecht; Scheidung der Ehe deutscher Ehegatten durch ein DDR-Gericht vor dem 1. Juli 1977; dauernder Aufenthalt beider Ehegatten zur Zeit des Unterhaltsprozesses in der Bundesrepublik; Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (hier: nach §§ 58 ff EheG); Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht unter vor dem 1. Juli 1977 in der DDR geschiedenen Ehegatten: § 242 BGB (iVm Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG); Identität der Auskunftspflichten nach § 242 und §§ 1580, 1605 BGB nach Inhalt und Umfang.
Ehe §§ 58 ff; BGB §§ 242, 1580, 1605; 1. EheRG Art. 12; EGBGB Art. 17

1. Ist die Ehe deutscher Ehegatten durch ein DDR-Gericht wirksam geschieden worden (hier: vor dem 1. Juli 1977), dann richtet sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (hier: nach §§ 58 ff EheG), wenn sich beide Ehegatten zu der Zeit des Unterhaltsprozesses dauernd in der Bundesrepublik aufhalten.
2. Rechtsgrundlage für die der Unterhaltsbemessung dienende Auskunftspflicht unter geschiedenen Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 (hier: in der DDR) geschieden worden ist, ist nicht § 1580 BGB, sondern § 242 BGB (in Verbindung mit Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG). Diese in der gerichtlichen Praxis vor dem 1. Juli 1977 entwickelte Auskunftspflicht deckt sich aber nach Inhalt und Umfang mit derjenigen, die nunmehr in den §§ 1580, 1605 BGB gesetzlich festgelegt ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1980 - 6 UF 141/80
FamRZ 1981, 270

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Versorgungsausgleich; kein Ausgleich verfallbarer Anwartschaften (auch) auf seiten des Ausgleichsberechtigten auf eine Betriebsrente; Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit von noch verfallbarer Aussichten auf von Unterstützungskassen zu zahlenden Betriebsrenten; Berechnung der Betriebszugehörigkeit iSv § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG im Falle einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
BGB §§ 1587, 1587a; BetrAVG § 1

1. Auch auf seiten des Ausgleichsberechtigten sind noch verfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
2. Aussichten auf Betriebsrenten, die von Unterstützungskassen zu zahlen sind, können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 BetrAVG unverfallbar werden.
3. Zu der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG in dem Falle einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 5 UF 471/79
FamRZ 1981, 682

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Ehewohnung und Hausrat; Recht jedes Ehegatten - unabhängig vom Eigentum an Hausratsgegenständen - zum Mitbesitz an dem dem jeweils anderen Ehegatten gehörenden Hausrat; Übereignung von Hausrat unter Ehegatten; Nichtigkeit eines Vertrages von Ehegatten über Ehewohnung und Hausrat mit dem Ziel der Ermöglichung bzw. Erleichterung des Getrenntlebens für einen nicht zum Getrenntleben berechtigten Ehegatten.
BGB §§ 134, 138, 929, 930, 985, 986, 1353, 1361a

1. Jeder Ehegatte hat unabhängig von dem Eigentum an Hausratsgegenständen aufgrund des Rechts auf eheliche Lebensgemeinschaft ein Recht zum Mitbesitz an dem dem jeweils anderen Ehegatten gehörenden Hausrat.
2. Zur Übereignung von Hausrat unter Ehegatten.
3. Getrennt lebende Ehegatten können keinen rechtsverbindlichen Vertrag über Ehewohnung und Hausrat schließen, soweit der Vertrag einem Ehegatten, der kein Recht zum Getrenntleben gemäß § 1353 Abs. 2 BGB hat, das Getrenntleben ermöglicht oder erleichtert.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 1980 - 5 U 124/80
FamRZ 1981, 545

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Armenrecht; kein Armenrecht für das Armenrechtsbeschwerdeverfahren (ab 1. Januar 1981: für die Beschwerde in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe).
ZPO §§ 127, 114

Für das Armenrechtsbeschwerdeverfahren (ab dem 1. Januar 1981: für die Beschwerde in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe) kann dem Beschwerdeführer kein Armenrecht (keine Prozeßkostenhilfe) bewilligt, und auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. Dezember 1980 - 6 WF 161/80
JurBüro 1981, 773

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Unterhaltsrecht; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs; Methode der Anpassung einer privaten Unterhaltsvereinbarung an wesentlich veränderte Verhältnisse: Berücksichtigung der für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts bestimmenden Vorstellungen.
EheG § 58; BGB § 242; ZPO § 323

Bei der Anpassung einer privaten Unterhaltsvereinbarung an wesentlich veränderte Verhältnisse ist zu beachten, welche Vorstellungen für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts bestimmend waren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 6 UF 151/80
FamRZ 1981, 267

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt; Unterhaltsbedarf bei auswärtigem Studium; Bemessung des Unterhaltsanspruchs bei doppelverdienenden Eltern; Einfluß eines einmaligen Prüfungsversagens auf den Unterhaltsanspruch.
BGB §§ 1602, 1606, 1610

1. Zu dem Unterhaltsbedarf eines volljährigen Studenten aus begütertem Elternhaus, der auswärts studiert.
2. Zu dem Einfluß eines einmaligen Prüfungsversagens des Studenten auf seinen Unterhaltsanspruch.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 4 UF 117/80
FamRZ 1981, 298 = NJW 1981, 2584

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Unerlaubte Handlungen; Verkehrssicherungspflicht einer Stadtgemeinde hinsichtlich der Begrenzung eines im Waldgelände gelegenen Spielplatzes in Straßennähe; Unfallkausalität einer möglichen Pflichtverletzung.
BGB § 823

Zu der Verkehrssicherungspflicht einer Stadtgemeinde hinsichtlich der Begrenzung eines etwa 20 m von einer Straße im Waldgelände gelegenen Spielplatzes, und zu der Unfallkausalität einer möglichen Pflichtverletzung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 18 U 148/80
VersR 1982, 77

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Verfahrensrecht; summarischer Rechtsschutz; kein Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an einen Ehegatten durch das spätere Scheidungsurteil mit Kostenaufhebung.
ZPO §§ 620, 620f

1. Die während eines Scheidungsprozesses erlassene einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an einen Ehegatten tritt durch das spätere Scheidungsurteil, in dem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, nicht außer Kraft.
2. Die Kostenentscheidung des Scheidungsurteils ist keine »anderweitige Regelung« im Sinne des § 620f ZPO in bezug auf die Pflicht zu der Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (gegen OLG Köln FamRZ 1978, 912).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 1980 - 6 WF 157/80
FamRZ 1981, 295 = JurBüro 1981, 618

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Vormundschaft und Pflegschaft; Rechnungslegung bei Gebrechlichkeitspflegschaft.
BGB §§ 368, 812, 1802, 1841, 1890, 1892

Die Pflicht zu der Rechenschaftslegung nach Beendigung einer Pflegschaft entspricht inhaltlich den während der Dauer der Pflegschaft gegenüber dem Vormundschaftsgericht bestehenden Pflichten aus §§ 1839 ff BGB. Aufbauend auf dem von dem Pfleger zu erstellenden Vermögensverzeichnis zu Beginn der Pflegschaft (§ 1802 BGB) ist eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Abgänge und Zugänge des Vermögens unter Beifügung üblicher Belege zu erstellen (§ 1841 Abs. 1 BGB); außerdem ist über die Führung der Vormundschaft auf Verlangen Auskunft zu erteilen (§ 1839 BGB).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 18 U 175/80
DAVorm 1982, 209

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Kosten und Gebühren; Voraussetzungen für eine Erörterungsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff ZPO bei Erörterung der Sache in einem nur zur Verhandlung in der Scheidungssache vorgesehenen Termin.
ZPO §§ 620 ff; BRAGO §§ 31, 41

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 620 ff ZPO kann eine Erörterungsgebühr auch dann entstehen, wenn die Erörterung in einem Termin stattgefunden hat, der nur zu der Verhandlung in der Scheidungssache vorgesehen war.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 1980 - 6 WF 217/80
JurBüro 1981, 559

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Kosten und Gebühren; Anspruch des beigeordneten Verkehrsanwalts gegen die Staatskasse wegen der Wahrnehmung eines auswärtigen Beweistermins nur nach besonderer Beiordnung (auch) als auf einen in einer Ehesache beigeordneten Verkehrsanwalt; Notwendigkeit der Ursächlichkeit der Tätigkeit für das Zustandekommen für die Erstattung einer Vergleichsgebühr; Begriff »Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht« in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO; keine Anwendbarkeit dieses Begriffes auf einen Vergleich der Eheleute über die Tilgung gemeinsamer ehelicher Schulden.
BRAGO §§ 52, 54, 122; ZPO § 116a

1. Dem beigeordneten Verkehrsanwalt steht wegen der Wahrnehmung eines auswärtigen Beweistermins ein Anspruch gegen die Staatskasse nur dann zu, wenn er auch als Beweisanwalt besonders beigeordnet worden war.
2. § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist auch auf einen in einer Ehesache beigeordneten Verkehrsanwalt anzuwenden. Die Erstattung einer Vergleichsgebühr setzt nicht den Nachweis der Erforderlichkeit der Tätigkeit des Verkehrsanwalts voraus; seine Tätigkeit muß jedoch ursächlich für das Zustandekommen des Vergleichs gewesen sein.
3. Der Begriff »Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht« in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist genau so auszulegen wie in § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG. § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist daher grundsätzlich nicht anwendbar auf einen Vergleich der Eheleute über die Tilgung gemeinsamer ehelicher Schulden (Bestätigung des Senatsbeschlusses JurBüro 1981, 70).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 1980 - 6 WF 218/80
JurBüro 1981, 563

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Kosten und Gebühren; keine Erörterungsgebühr bei Erörterung nicht anhängiger Gegenstände vor Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs.
BRAGO § 31

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Rechtsanwalt für eine Erörterung vor dem Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs insoweit keine Erörterungsgebühr erhält, als die erörterten Gegenstände vorher nicht anhängig gemacht worden waren (im Anschluß an OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 70, gegen OLG Celle JurBüro 1980, 874).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Dezember 1980 - 6 WF 258/80
JurBüro 1981, 864

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