Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1980
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 323, 767
1. Für die Abgrenzung der Klagen aus § 323 und § 767 ZPO im Unterhaltsrecht ist die Unterscheidung von rechtsbegründenden Tatsachen und rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen nicht geeignet.
2. Für alle dem Wandel der wirtschaftlichen Entwicklung unterworfenen, unterhaltsrelevanten Verhältnisse gilt, daß eine wesentliche Änderung nur mit der Klage aus § 323 ZPO geltend gemacht werden kann. Der Vollstreckungsabwehrklage sind demgegenüber solche Einwendungen gegen den Titel vorbehalten, die auch bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen jederzeit eintreten können (etwa Erfüllung, Stundung, Scheidung der Ehe gegenüber einem Urteil wegen Trennungsunterhalt).
3. Die beiden Klagen aus § 323 und aus § 767 ZPO schließen sich gegenseitig aus.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. November 1980 - 6 WF 121/80
FamRZ 1981, 306


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Umfang der Auskunftspflicht; Bedeutung von Vermögen für die Bemessung des Unterhalts; keine Rechenschaftspflicht über den Verbleib früheren Vermögens und keine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen über das Fehlen von Vermögen.
BGB §§ 242, 1580, 1605; EheG § 58
1. Der Umfang der Auskunftspflicht geht nur soweit, wie er zu der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs des Verpflichteten erforderlich ist; es genügt jedoch, daß die begehrte Auskunft für den Bestand oder für die Bemessung der Unterhaltspflicht irgendwie von Bedeutung sein kann.
2. Der Umstand, daß die ehelichen Lebensverhältnisse in dem Zeitpunkt der Scheidung den Unterhaltsbedarf bestimmen, bedeutet nicht, daß nur das damals vorhandene Vermögen für die Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen wäre.
3. Unterhaltsgläubiger oder -schuldner sind nicht gehalten, Belege über das Fehlen von Vermögen vorzulegen; auch ist ein geschiedener Ehegatte nicht verpflichtet, dem anderen zu Unterhaltszwecken über den Verbleib seines früheren Vermögens Rechenschaft abzulegen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 1980 - 5 UF 177/80
FamRZ 1981, 893


Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Vergleich über den Ausgleich betrieblicher Rentenanwartschaften; Inhalt und Genehmigungsfähigkeit einer solchen Vereinbarung gemäß § 1587o BGB; Anfechtbarkeit der Genehmigung einer solchen Vereinbarung.
BGB § 1587o; FGG § 20
1. Die Genehmigung einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB kann auch von einem der Ehegatten mit der Beschwerde angegriffen werden.
2. Zu der Ermittlung der Angemessenheit einer Gegenleistung muß die vereinbarte Gegenleistung mit der sich wahrscheinlich ergebenden Ausgleichsforderung verglichen werden. Eine Vereinbarung, bei der die Höhe der Ausgleichsforderung offen bleibt, kann nicht genehmigt werden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. November 1980 - 2 UF 291/79
FamRZ 1981, 804


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Erwerbsobliegenheit einer getrennt lebenden Ehefrau trotz einer psychischen, neurotischen Fehlhaltung wegen des von ihm verfolgten Unterhaltsbegehrens; Versagung eines Teils des Unterhalts; Darlegungs- und Beweispflicht des Unterhalt begehrenden Ehegatten zur Rechtfertigung eines Unterhaltsanspruchs wegen angeblicher Erwerbslosigkeit; bedürftigkeitsmindernde Zurechnung fiktiver Einkünften; Schätzung (auch) auf der Grundlage der in den Anlagen zum Fremdenrentengesetz (BGBl III 824-2) aufgeführten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte.
BGB §§ 1361, 1577, 1602; ZPO § 287
1. Verdient ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte seinen Unterhalt nur deshalb nicht durch eigene Erwerbstätigkeit, weil er wegen des von ihm verfolgten Unterhaltsbegehrens eine psychische, neurotische Fehlhaltung entwickelt hat, die ihn an der Arbeitsaufnahme hindert, so ist ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten (bis zu der Höhe der ohne die neurotische Fehlhaltung erzielbaren Einkünfte) nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten für seinen Unterhalt zu versagen. Das gilt zumindest dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß er nach Aberkennung des Unterhaltsanspruchs seinen Versagenszustand überwinden, und damit auch in psychischer Hinsicht seine Erwerbsfähigkeit wiedererlangen wird.
2. Ein Unterhalt begehrender, getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte, der erwerbsfähig oder als erwerbsfähig zu behandeln ist, und dem die Arbeitsaufnahme auch zugemutet werden kann, hat seine Arbeitskraft zwecks Deckung seines Lebensunterhalts so günstig wie möglich zu verwerten. Zu der Rechtfertigung eines Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Ehegatten muß er darlegen und beweisen, daß er erfolglos alle tatsächlich vorhandenen und sich ihm bietenden Möglichkeiten ernsthaft ausgeschöpft hat, um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu finden; die Meldung bei dem Arbeitsamt alleine reicht nicht aus.
3. Genügt der Anspruchsteller dieser Obliegenheit nicht, muß bei der Beurteilung seiner Bedürftigkeit von fiktiven Einkünften in derjenigen Höhe, wie sie bei zumutbaren Bemühungen erzielbar wären, ausgegangen werden. Wenn im Einzelfall für eine solche Feststellung verläßlich konkrete Anhaltspunkte fehlen, können als Grundlage für eine Schätzung der erzielbaren Einkünfte die in den Anlagen zum Fremdenrentengesetz (BGBl III 824-2) aufgeführten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte herangezogen werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 1980 - 6 UF 11/80
FamRZ 1981, 255


Kosten und Gebühren; Pflicht zur Kostentragung bei Gegenstandslosigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens infolge Änderung der Kostengrundentscheidung.
ZPO § 103
Eine Kostenfestsetzung wird durch die danach im Instanzenzug erfolgte Änderung der Kostengrundentscheidung, auf der sie beruhte, ohne weiteres wirkungslos. Die Kosten des dadurch erledigten Festsetzungsverfahrens einschließlich eines Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Partei zu tragen, die die Kostenfestsetzung betrieben hat.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. November 1980 - 6 WF 84/80
JurBüro 1981, 1097


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes gegen seine Eltern; Bemessung des Kindesunterhalts bei wohlhabenden Eltern; keine Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen bei evidenter Bedeutungslosigkeit für die Bemessung des Unterhalts.
BGB §§ 1601 ff, 1605, 260
1. Für den Unterhalt eines Kindes sehr wohlhabender Eltern gibt es keine absolute obere Betragsgrenze; insbesondere stellt der höchste in der Düsseldorfer Tabelle bezifferte Unterhaltsrechtsatz keine unüberschreitbare Obergrenze dar.
2. Der Unterhaltspflichtige muß keine Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn er bereits Einkünfte in solcher Höhe offenbart hat, daß weiteres Einkommen oder Vermögen für die Bemessung des Unterhalts belanglos wäre.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 1980 - 6 UF 111/80
FamRZ 1981, 296


Kosten und Gebühren; Hofübergabevertrag; Erwerb von dem nicht eingetragenen Erben; gleichzeitige Eintragung einer Belastung; keine Gebührenermäßigung.
GBO § 40; KostO §§ 60, 62
1. Erwirbt ein Abkömmling des eingetragenen Eigentümers von dessen Alleinerben, der zwar auch sein Vorfahre, dessen Voreintragung gemäß § 40 GBO jedoch nicht erforderlich ist, tritt die Gebührenermäßigung nach § 60 Abs. 2 KostO nicht ein.
2. Die Gebührenermäßigung nach § 62 Abs. 2 KostO setzt voraus, daß die zugleich mit der Eintragung des Hofübergabevertrages eingetragene Belastung in einem sachlichen und nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang damit steht.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. November 1980 - 10 W 84/80
JurBüro 1981, 910 = VersR 1981, 755 [Ls]


Unterhaltsrecht; Überleitung von Ansprüchen nach §§ 90, 91 BSHG; keine Hemmung der Verjährung betreffend solche übergeleiteten Ansprüche.
BGB §§ 204, 1601 ff; BSHG §§ 90, 91
Die verjährungshemmende Vorschrift des § 204 S. 2 BGB greift zugunsten eines Dritten, auf den der Anspruch übergegangen ist (hier: gemäß §§ 90, 91 BSHG durch Überleitung des Unterhaltsanspruchs der Kinder gegen den Vater), nicht ein.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 1980 - 4 UF 94/80
FamRZ 1981, 308


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