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Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1980



Kosten und Gebühren; Anwaltswechsel bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
ZPO § 91

Kein notwendiger Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO liegt vor, wenn der Gläubiger in der Lage ist, einen bei dem späteren Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen sowie ihn schriftlich und/oder telefonisch ausreichend zu informieren und sich durch ihn beraten zu lassen. Ob mit einem Widerspruch des Schuldners zu rechnen ist, ist in einem solchen Falle unerheblich.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - 10 W 71/80
JurBüro 1981, 1079 = VersR 1981, 556 = MDR 1981, 323 = ZfSch 1981, 176 [Ls]

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Armenrecht; Beurteilung der Erfolgsausichten in Ehescheidungsverfahren.
BGB §§ 1564 ff; ZPO § 114; BRAGO § 122

In Ehescheidungsverfahren ist die Bewilligung des Armenrechts für den Antragsgegner nicht davon abhängig, daß dieser einen Sachantrag stellt oder der Scheidung zustimmt; vielmehr hat seine Rechtsverfolgung auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn er mit der Zustimmung zu der Scheidung zurückhalten will, bis eine gütliche Einigung über die Scheidungsfolgen - mit Hilfe des im Armenrecht beizuordnenden Rechtsanwalts - erreicht worden ist, und sich vorbehält, Abweisungsantrag zu stellen, fall sich eine solche Einigung nicht erzielen läßt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - 6 WF 191/80
FamRZ 1981, 265 = JurBüro 1981, 455

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Armenrecht; Bewilligung für eine Trennungsklage einer in Belgien wohnenden Italienerin gegen ihren in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden italienischen Ehemann.
ZPO §§ 114, 606 ff, 606b; EGBGB Art. 17, Art. 19; MSA Art. 13

Zu der Frage, ob einer in Belgien wohnenden Italienerin, welche die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder betreut, das Armenrecht für eine Klage gegen ihren in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden italienischen Ehemann - mit sie verlangt, eine einverständliche Trennung der Parteien von Tisch und Bett zu genehmigen, und ihr die gemeinsamen Kinder anzuvertrauen - gewährt werden kann.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. Oktober 1980 - 6 WF 70/80
FamRZ 1981, 146

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Unterhalt unter Verwandten; Ausgleichspflicht zwischen mehreren Unterhaltsschuldnern; Haftungsmaßstab; Beschränkung des Ausgleichsanspruchs durch § 1613 Abs. 1 BGB.
BGB §§ 1606, 1607, 1613

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Unterhaltsschuldnern, die für eine Unterhaltsschuld gleichrangig und anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB), unterliegt der Beschränkung des § 1613 Abs. 1 BGB.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 6 UF 78/80
FamRZ 1981, 303

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Versorgungsausgleich; Durchführung bei Empfängern von Altersruhegeld; Einschränkung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Verfahren über den Versorgungsausgleich.
BGB § 1587a; RVO § 1304; ZPO § 536

1. Bezieht ein Ehegatte bei Ende der Ehezeit bereits ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, und ist dieses geringer als der sich bei fiktiver Neuberechnung gemäß § 1304 Abs. 1 RVO ergebende Betrag, so ist dem Versorgungsausgleich der tatsächliche Zahlbetrag zugrunde zu legen.
2. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt nicht in Verfahren über den Versorgungsausgleich, soweit es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Berechnung handelt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 1 UF 254/79
FamRZ 1981, 171

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Versorgungsausgleich; Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit einer derartigen Vereinbarung der Eheleute.
BGB § 1587o; FGG § 53b

1. Beantragen Eheleute, die eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Sinne von § 1587o BGB geschlossen haben, die gerichtliche Genehmigung erstmals, während das Versorgungsausgleichsverfahren in zweiter Instanz anhängig ist, so ist das Oberlandesgericht für die Entscheidung nach § 53b FGG zuständig.
2. Ein Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587o Abs. 2 S. 4 BGB jedenfalls dann zu genehmigen, wenn
a) der ausgleichspflichtige Ehegatte irgendwelche Maßnahmen zu treffen hat, die ihrer Art nach zu der Sicherung des Berechtigten in dem Falle der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet sind, und
b) der ausgleichsberechtigte Ehegatte insgesamt einen wirtschaftlichen Gegenwert erlangt, der nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert seiner eigenen Leistungen unter besonderer Berücksichtigung des Wertes der ihm entgehenden Versorgungsanrechte steht.
3. Die der sozialen Sicherung des auf Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten dienenden Maßnahmen des anderen Ehegatten müssen nicht zwingend wirtschaftlicher Natur sein, und nicht notwendigerweise mit beurkundet werden (hier: Übernahme des Sorgerechts für ein gemeinsames Kind durch den ausgleichsverpflichteten Ehemann).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 5 UF 367/79
FamRZ 1981, 285 = FRES 8, 350

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt; Zweifel an der für ein Studium erforderlichen Begabung des Kindes; hervorragende wirtschaftliche Verhältnissen eines Elternteils.
BGB § 1610; BAföG § 37

Bestehen Zweifel daran, ob ein Kind die für ein Studium erforderliche Begabung besitzt, so kann bei hervorragenden wirtschaftlichen Verhältnissen eines Elternteils gleichwohl ein Anspruch auf Bezahlung des Studiums gerechtfertigt sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 1980 - 2 UF 352/78
FamRZ 1981, 702

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Elterliche Sorge; Kindesentziehung gegenüber dem Jugendamt; Herausgabe des Kindes; kein Antragsrecht der Pflegeeltern.
BGB § 1666; StGB §§ 235, 238, 239, 240; JWG § 20

1. Hat das Jugendamt, dem gemäß § 1666 BGB die Personensorge übertragen ist, das Kind in einer geeigneten Pflegefamilie untergebracht, so sind - auch wenn gemäß § 20 JWG eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist - nicht die Pflegeeltern, sondern ist nur das Jugendamt als Inhaber der familienrechtlichen Gewalt durch § 235 Abs. 1 StGB geschützt.
2. Wird den Pflegeeltern das Kind entzogen, so richtet sich die Tat in aller Regel auch gegen das Jugendamt.
3. Antragsberechtigt ist in einem solchen Fall jedoch nur das Jugendamt.
4. Stellt dieses keinen Strafantrag, so kann die Tat auch nicht als Freiheitsberaubung zum Nachteil des Kindes oder als Nötigung zum Nachteil des Kindes oder der Pflegeeltern verfolgt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 2 Ss 393/80 - 198/80 III
JR 1981, 386 = ZblJugR 1981, 113

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