Entscheidungen OLG Düsseldorf 09/1980
BGB §§ 1886, 1910, 1915; FGG § 50b
1. Bei Beurteilung der Frage, was den Interessen des Mündels oder Pflegebefohlenen dient oder diese Interessen gefährdet, sind die besonderen Lebensumstände des Mündels oder Pflegebefohlenen zu erforschen und zu berücksichtigen.
2. In dem Verfahren betreffend die Entlassung des Pflegers gemäß §§ 1886, 1915 BGB ist der Pflegebefohlene entsprechend § 50b FGG persönlich anzuhören.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. September 1980 - 3 W 267/80
FamRZ 1981, 98


Herausgabe des Kindes; Verfahren vor dem Familiengericht nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit für ein Herausgabeverlangen; Unzulässigkeit einer Entscheidung durch einstweilige Verfügung; Beschwer für die Anfechtung einer gleichwohl ergangenen Herausgabeverfügung trotz Wegnahme des Kindes im Wege der Zwangsvollstreckung.
BGB § 1632; ZPO §§ 620 ff, 935 ff
1. Verlangt ein Elternteil von dem anderen die Herausgabe des Kindes, so richtet sich das Verfahren des Familiengerichts ausschließlich nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; eine Entscheidung durch einstweilige Verfügung ist daher unzulässig.
2. Für die Anfechtung einer gleichwohl ergangenen Herausgabeverfügung fehlt es nicht an der Beschwer, nachdem das Kind dem Verfügungsbeklagten im Wege der Zwangsvollstreckung weggenommen worden ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 1980 - 5 UF 187/80
FamRZ 1981, 85


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Lebensbedarf minderjähriger Kinder; Anspruch des Kindes auf Mehrbedarf (hier: notwendige Internatsunterbringung); Haftungsanteile der Eltern; »Sphärentheorie«.
BGB § 1606
Entsteht die Notwendigkeit, während der Dauer von Fortbildungsmaßnahmen für die Mutter des Kindes dieses in einem Internat unterzubringen, so ist der unterhaltspflichtige Vater verpflichtet, sich an den Internatskosten zu beteiligen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. September 1980 - 4 WF 94/80
DAVorm 1981, 153


Adoptionsrecht; Voraussetzungen einer Volljährigenadoption (hier: eines verheirateten Koreaners) durch ein Ehepaar mit eigenen Kindern.
BGB §§ 1767, 1768
Zu den Voraussetzungen der Adoption eines Erwachsenen (hier: eines verheirateten Koreaners) durch ein Ehepaar mit eigenen Kindern.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. September 1980 - 3 W 242/80
FamRZ 1981, 94


Unterhalt unter Verwandten; kein materiell-rechtlicher Anspruch ehelicher Kinder gegen ihre barunterhaltspflichtigen Eltern auf Leistung einer Sicherheit zur Absicherung ihrer künftigen Unterhaltsansprüche; keine analoge Anwendbarkeit des § 1585a BGB auf das Unterhaltsrecht ehelicher Kinder; Sicherung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder gegen ihre Eltern durch Arrest.
BGB §§ 160, 1585a, 1601 ff; ZPO §§ 916 ff
1. Eheliche Kinder haben gegen ihre barunterhaltspflichtigen Eltern keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit zu der Absicherung ihrer künftigen Unterhaltsansprüche; § 1585a BGB ist für das Unterhaltsrecht ehelicher Kinder nicht analog anwendbar.
2. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder gegen ihre Eltern können bei der derzeitigen Rechtslage nur durch Arrest (§§ 916 ff ZPO) gesichert werden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. September 1980 - 6 UF 51/80
FamRZ 1981, 67


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Voraussetzungen der äußerlich wirksamen Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 90, 91 BSHG; Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von gewährter Sozialhilfe im Verwaltungsrechtsweg; Beschränkung der ordentlichen Gerichte auf die Prüfung des übergeleiteten Anspruchs (hier: Unterhalt) sowie auf eventuelle Nichtigkeit der Überleitung im verwaltungsrechtlichen Sinne; Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte einerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits.
EheG § 58; BSHG §§ 90, 91, 92
1. Zu der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte einerseits, und der ordentlichen Gerichte andererseits.
2. Die Frage, ob dem Unterhaltsgläubiger Sozialhilfe zu Recht gewährt worden ist, kann nur im Verwaltungsrechtsweg überprüft werden.
3. Die ordentlichen Gerichte haben sich auf die Prüfung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs sowie darauf zu beschränken, ob die Überleitung wenigstens nicht nichtig im verwaltungsrechtlichen Sinne ist. Wird Nichtigkeit verneint, dann ist die Überleitungswirkung als solche ohne weiteres anzuerkennen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 1980 - 5 UF 51/80
FamRZ 1981, 895


Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Vertretung des Kindes durch einen von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin bestellten Rechtsanwalt; keine Bewilligung des Armenrechts für die Nebenintervention der Mutter im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß.
ZPO §§ 114, 640e
Wenn in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß das Kind durch einen von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin bestellten Rechtsanwalt vertreten wird, dann ist der Beitritt der Mutter gemäß § 640e S. 3 ZPO regelmäßig nicht notwendig, und damit im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 2 ZPO mutwillig.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. September 1980 - 3 W 295/80
FamRZ 1980, 1147


Kosten und Gebühren; doppelter Gebührenanfall bei getrennter Eröffnung letztwilliger Verfügungen wegen Gerichtsbezirksänderung als Folge der kommunalen Neugliederung; Zuständigkeit für den Gebührenerlaß betreffend solche Mehrkosten.
KostO §§ 16, 102, 103
1. Die getrennte Eröffnung eines Erbvertrages bei dem nunmehrigen Nachlaßgericht und eines in amtliche Verwahrung gegebenen Testamentes bei dem vormaligen Nachlaßgericht als Folge der kommunalen Neugliederung löst jeweils eine Eröffnungsgebühr aus, und ist nach der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen keine unrichtige Sachbehandlung.
2. Zuständig für den Erlaß solcher Mehrkosten ist der Landesjustizminister, der dazu die Gerichte nur für Gerichtskosten ermächtigt hat, die bei Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern allein aus Anlaß der kommunalen Neugliederung entstehen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. September 1980 - 10 W 67/80
JurBüro 1981, 417 = Rpfleger 1981, 77


Unterhalt des Ehegatten; eheähnliche Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Ehegatten; grobe Unbilligkeit durch klar und evident durch eigenes schwerwiegendes Fehlverhalten verschuldetes Scheitern der Ehe seitens des unterhaltsberechtigten Ehegatten; Bewertung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Fehlverhalten (nur) unter Einbeziehung der Verschuldensanalyse des vorhergehenden Ehekonflikts.
BGB §§ 1361, 1579
Die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist im Falle einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Ehegatten nur dann ganz oder teilweise grob unbillig, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Scheitern der Ehe und/oder die Trennung klar und evident durch eigenes schwerwiegendes Fehlverhalten verschuldet hat. Die Bewertung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Fehlverhalten kann deshalb nur unter Einbeziehung der Verschuldensanalyse des vorhergehenden Ehekonflikts erfolgen (gegen BGH FamRZ 1980, 665, 667 = BGHF 2, 116).
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. September 1980 - 3 WF 209/80
FamRZ 1980, 1118


Kosten und Gebühren; Anfall einer Beweisgebühr bei Anhörung von Eltern und Kindern in der Folgesache »elterliche Sorge«.
BRAGO § 31; FGG §§ 50a, 50b
Durch eine in der Folgesache »elterliche Sorge« erfolgende Anhörung von Eltern (§ 50a FGG) und Kindern (§ 50b FGG) entsteht, wenn damit lediglich Gelegenheit zu der Stellungnahme gegeben worden ist, keine Beweisgebühr.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30. September 1980 - 6 WF 182/80
JurBüro 1981, 712


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