Entscheidungen OLG Düsseldorf 08/1980
1. EheRG Art. 12
Die Wirksamkeit des Scheidungsausspruchs wird nur hinausgeschoben, wenn innerhalb des Monats Juli 1977 Folgesachen tatsächlich anhängig geworden sind oder in Amtsfolgesachen das Familiengericht tatsächlich tätig geworden ist.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. August 1980 - 1 WF 66/80
FamRZ 1980, 1055


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; ausnahmsweise Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine nach § 620c S. 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit (hier: Anordnung der Rückzahlung eines Prozeßkostenvorschusses).
ZPO §§ 620, 620b, 620c
1. Gegen eine nach § 620c S. 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung ist die sofortige Beschwerde gegeben, wenn eine Entscheidung in dieser Art oder mit diesem Inhalt überhaupt nicht ergehen durfte.
2. Eine einstweilige Anordnung, nach der der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin in einer Ehesache an den Antragsgegner einen von diesem gezahlten Prozeßkostenvorschuß zurückzuzahlen habe, entbehrt der gesetzlichen Grundlage.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. August 1980 - 2 WF 115/80
AnwBl 1980, 507


Unterhaltsrecht; Aufwendungsersatzansprüche wegen erbrachter Unterhaltsleistungen (hier: Ersatzansprüche des Vaters gegen die Mutter des Kindes); entsprechende Anwendbarkeit von § 1613 BGB.
BGB §§ 670, 683, 1601, 1606, 1613
§ 1613 Abs. 1 BGB ist auf Aufwendungsersatzansprüche wegen erbrachter Unterhaltsleistungen (hier: Ersatzansprüche des Vaters gegen die Mutter des Kindes) entsprechend anzuwenden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. August 1980 - 5 UF 83/80
FamRZ 1981, 77 = NJW 1981, 1379


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; keine entsprechende Anwendung des § 1585a BGB auf den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten; Sicherung einer Unterhaltsforderung im Eilverfahren; Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im Arrestverfahren: Gefährdung seines Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsgläubiger.
BGB §§ 1361, 1585a; ZPO § 917
1. § 1585a BGB ist auf den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten nicht entsprechend anwendbar.
2. Der Unterhaltsgläubiger muß im Arrestverfahren die Gefährdung seines Unterhaltsanspruchs darlegen und glaubhaft machen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. August 1980 - 3 WF 179/80
FamRZ 1980, 1116


Kosten und Gebühren; Voraussetzungen der Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO; gebührenrechtlicher Umfang der Beiordnung als Armenanwalt in Ehesachen; Erörterungsgebühr; Anhängigkeit der Sache; Begriff »Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht« in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO (hier: betreffend einen Vergleich über die Tilgung gemeinsamer ehelicher Schulden); keine Erörterungsgebühr für die Erörterung eines nicht anhängigen Gegenstandes vor Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs.
BRAGO §§ 31, 32, 122
1. Die 5/10-Prozeßgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO setzt nicht voraus, daß die angestrebte Einigung der Parteien (etwa ein Vergleich) zustande kommt.
2. Soweit ein gerichtlich protokollierter Scheidungsfolgenvergleich Gegenstände betrifft, die in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO aufgeführt sind, umfaßt die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auch die gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO entstehende 5/10-Prozeßgebühr. Dies gilt auch dann, wenn der von den Parteien angestrebte gerichtliche Scheidungsfolgenvergleich nicht zustandegekommen ist.
3. Der Begriff »Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht« in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist genau so auszulegen wie in § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG; die Vorschrift ist daher grundsätzlich nicht auf einen Vergleich über die Tilgung gemeinsamer ehelicher Schulden anwendbar.
4. Für eine Erörterung vor dem Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs erhält der Rechtsanwalt dann keine Erörterungsgebühr, wenn die erörterten Gegenstände zuvor nicht bei Gericht anhängig gemacht worden sind.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. August 1980 - 6 WF 117/80
JurBüro 1981, 70


Unterhalt unter Verwandten; Unterhalt minderjähriger Kinder; Anpassung des Unterhalts und Anrechnung von Kindergeld im Vereinfachten Verfahren; titelmäßige Berücksichtigung von Kindergeld im vereinfachten Verfahren; Bewilligung des Armenrechts in der Höhe des gesamten Unterhaltsbetrages.
BGB § 1612a; ZPO §§ 114 ff
1. In Vereinfachten Verfahren der Anpassung des Unterhalts für eheliche Kinder ist das Kindergeld nicht von dem Erhöhungsbetrag abzuziehen.
2. Ist die klagende Partei arm, dann ist das Armenrecht in der Höhe des gesamten verlangten Unterhalts zu bewilligen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. August 1980 - 4 WF 85/80
DAVorm 1980, 854


Erbrecht; Veräußerung der Nacherbenrechte zwischen Erbfall und Nacherbfall.
BGB §§ 2100, 2353, 2363
Überträgt der Nacherbe sein Recht nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall auf einen Dritten, so geht die Erbschaft mit dem Nacherbfall unmittelbar auf den Dritten über. Gleichwohl ist in einem Erbschein nicht der Dritte, sondern der Nacherbe als Erbe auszuweisen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. August 1980 - 3 W 234/80
MDR 1981, 143


Eheliches Güterrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich bei gemischt-nationalen Ehen; Verfassungsmäßigkeit des Art. 15 EGBGB bei güterrechtlicher Gleichbehandlung beider Ehegatten durch das Heimatrecht des Ehemannes.
BGB §§ 1373 ff, 1378; EGBGB Art. 15; GG Art. 3
Art. 15 EGBGB ist weiter als grundgesetzkonform anzusehen, wenn das Heimatrecht des Mannes beide Ehegatten güterrechtlich gleich behandelt.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. August 1980 - 3 UF 137/80
FamRZ 1981, 50


Vormundschaft und Pflegschaft; Unzulässigkeit einer gerichtlichen Auflage an den Vormund nach § 1806 BGB zur Anlage von Mündelgeld aus dem Einkommen des Mündels zu Zwecken der Bildung von Ersparnissen.
BGB § 1806
§ 1806 BGB bietet keine gesetzliche Grundlage für eine gerichtliche Auflage an den Vormund, aus dem Einkommen des Mündels Ersparnisse zu bilden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. August 1980 - 3 W 147/80
Rpfleger 1980, 471


Unterhaltsrecht; Anspruch eines Kindes auf Unterhalt; Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf.
BGB § 1613
Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung sind regelmäßig als Sonderbedarf anzusehen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. August 1980 - 3 WF 190/80
FamRZ 1981, 76


Unterhaltsrecht; Anspruch auf Unterhalt unter Verwandten; Sonder- bzw. Mehrbedarf; Einordnung von Kosten für Nachhilfeunterricht je nach den Umständen des Einzelfalles als Sonderbedarf (unregelmäßig) oder in die laufende Unterhaltsrente einzubeziehender Mehrbedarf (regelmäßig); Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit der Kosten als Abgrenzungskriterium; Merkmal »außergewöhnlich hoch«: den Monatsbetrag der laufenden, über dem notwendigen Unterhaltsbedarf liegenden Unterhaltsrente übersteigende Kosten.
BGB § 1613
1. Kosten für Nachhilfeunterricht können je nach den Umständen des Einzelfalles unregelmäßig (Sonderbedarf) oder regelmäßig (in die laufende Unterhaltsrente einzubeziehender Mehrbedarf) sein; Abgrenzungskriterium ist die Vorhersehbarkeit und Kalkulierbarkeit der Kosten.
2. Außergewöhnlich hoch sind die Kosten in der Regel dann, wenn sie den Monatsbetrag der laufenden, über dem notwendigen Unterhaltsbedarf liegenden Unterhaltsrente übersteigen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. August 1980 - 3 WF 191/80
FamRZ 1981, 75


Vormundschaft und Pflegschaft; Zwangsmittel in Pflegschaftssachen zur Durchsetzung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Pfleglings; Festsetzung von Zwangsgeld und Anordnung der Vorführung.
BGB § 1910; FGG §§ 13, 33
1. In Pflegschaftssachen kann das Gericht das persönliche Erscheinen des Pfleglings notfalls durch Festsetzung von Zwangsgeld und Anordnung der Vorführung erzwingen.
2. Die Anwendung derartiger Zwangsmaßnahmen ist regelmäßig geboten, wenn gemäß § 1910 Abs. 3 BGB festgestellt werden muß, ob eine Verständigung mit dem Pflegling möglich ist.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. August 1980 - 3 W 243/80
DAVorm 1981, 303


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