Entscheidungen OLG Düsseldorf 07/1980
BeurkG § 17; BNotO §§ 14, 19
Die Pflicht des Notars zur Beratung und Betreuung findet ihre Grenzen an dem Punkt, an dem über den Beurkundungsauftrag hinaus eine dem Vormund, Wirtschaftsberater, Anwalt oder Steuerberater zukommende Beratung und Beeinflussung beginnt (im Anschluß an BGH VersR 1971, 740).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 1980 - 18 U 25/80
VersR 1981, 83 = DNotZ 1981, 138 [1982, 507] = ZMR 1982, 180 [Ls]


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch des nach altem Recht (§§ 58 ff EheG) unschuldig geschiedenen Ehegatten; keine Erwerbsobliegenheit der ein unter 15 Jahre altes Kind aus einer früheren Ehe versorgenden Ehefrau.
EheG § 58; BGB §§ 1570, 1576
Die aus dem Verschulden des Ehemannes nach altem Recht geschiedene Ehefrau ist nicht erwerbspflichtig, wenn sie ein unter 15 Jahre altes Kind aus einer früheren Ehe versorgt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 1980 - 1 UF 3/79
FamRZ 1980, 1006


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Erwerbsobliegenheit des während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten bei längerem Getrenntleben und ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen; eheähnliches Zusammenleben mit einem anderen Partner ohne mutwilliges Ausbrechen aus der Ehe; Darlegungs- und Beweislast.
BGB §§ 1361, 1577, 1579
1. Bei längerem Getrenntleben und ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen kann auch von einem während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwarten sein.
2. Der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehegatte hat die mangelnde Bedürftigkeit des in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem anderen Partner lebenden, Unterhalt begehrenden Ehegatten darzulegen und nachzuweisen.
3. Das eheähnliche Zusammenleben mit einem anderen Partner reicht für sich nicht aus, um ein mutwilliges Ausbrechen aus der Ehe darzulegen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 UF 38/79
FamRZ 1980, 996


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten bei unanfechtbarer, aber noch nicht wirksamer Ehescheidung in einem Übergangsfall nach Art. 12 Nr. 7d des 1. EheRG; erweiterte Erwerbsobliegenheit des Unterhalt begehrenden Ehegatten in einem solchen Fall.
BGB §§ 1361, 1569 ff; 1. EheRG Art. 12
1. Ist das Scheidungsurteil rechtskräftig, aber noch nicht wirksam, weil über Folgesachen noch nicht rechtskräftig entschieden ist, dann richtet sich die Unterhaltspflicht der Ehegatten nach § 1361 BGB.
2. Die Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten erweitert sich bei unanfechtbarer, aber noch nicht wirksamer Ehescheidung entsprechend § 1361 Abs. 2 BGB.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 UF 287/79
FamRZ 1980, 997


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Klage auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Lebensbedarf; Aussetzung des Unterhaltsprozesses bis zur Entscheidung über den Rentenantrag des Unterhalt begehrenden Ehegatten bei Verfügbarkeit ausreichender Mittel zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs.
BGB § 1572; ZPO § 148
Stehen einem geschiedenen Ehegatten, der eine Sozialversicherungsrente beantragt hat, ausreichende Mittel zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs zur Verfügung, dann kann der Rechtsstreit über seine Klage auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem angemessenen und dem notwendigen Lebensbedarf bis zur Entscheidung über den Rentenantrag ausgesetzt werden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. Juli 1980 - 6 WF 114/80
FamRZ 1981, 52


Unterhaltsrecht; Ehegattenunterhalt bei gemischt-nationaler Ehe; Anwendbarkeit des Heimatrechts bei Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Eheleute verschiedener Staatsangehörigkeit in dem Heimatstaat eines der beiden Ehegatten trotz Verlegung des Aufenthalts durch einen Ehegatten nach der Trennung in einen anderen Staat.
BGB § 1361; EGBGB Art. 14
1. Haben Eheleute verschiedener Staatsangehörigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Heimatstaat eines der beiden Ehegatten begründet, so ist auf die Unterhaltsansprüche der Ehegatten untereinander das Recht dieses Staates anzuwenden.
2. Dieses Recht bleibt auch dann anwendbar, wenn ein Ehegatte nach der Trennung von dem anderen seinen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt, jedenfalls solange der andere Ehegatte den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort beibehält.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 1980 - 6 UF 14/80
FamRZ 1981, 143


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