Entscheidungen OLG Düsseldorf 06/1980
ZPO §§ 139, 539, 623, 628, 629
Trennt das Familiengericht eine Folgesache aus dem Entscheidungsverbund ab, ohne daß nach der Prozeßlage ein Grund für eine Abtrennung vorlag, und entscheidet es sodann vorab über den Scheidungsantrag, dann liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung des zugrundeliegenden Verfahrens rechtfertigt.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 6 UF 22/80
FamRZ 1980, 1050


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Umfang der Begründung einer Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen.
BGB § 1587; ZPO §§ 519, 621e
Zu dem Umfang der Begründung einer Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. Juni 1980 - 2 UF 21/80
FamRZ 1980, 813


Verfahrensrecht; Möglichkeit der Abänderung einer einstweiligen Anordnung wegen Unterhalts nach Rechtskraft der Scheidung durch den Unterhaltsschuldner: negative Feststellungsklage.
ZPO §§ 256, 323, 620b, 620c, 620f, 767
Gegen eine - über die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils hinaus fortwirkende - einstweilige Anordnung kann der Unterhaltsschuldner sich mit der negativen Feststellungsklage wehren.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 1980 - 6 UF 158/79
FamRZ 1980, 1044


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Rangfolge unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatten (hier: Gleichrang des Unterhaltsanspruchs des nach altem Recht geschiedenen Ehegatten gemäß § 58 EheG mit dem Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten); keine analoge Anwendung des § 1582 S. 2 BGE auf den Unterhaltsanspruch des nach altem Recht geschiedenen Ehegatten.
BGB § 1582; EheG § 58
Der Unterhaltsanspruch des nach altem Recht geschiedenen Ehegatten gemäß § 58 EheG ist gleichrangig mit dem Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten. § 1582 S. 2 BGB ist nicht analog auf die Scheidung nach altem Recht anzuwenden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 UF 319/79
FamRZ 1980, 1013


Versorgungsausgleich; Auslegung einer »Klage« des Versorgungsausgleichsberechtigten auf Auskunfterteilung gemäß § 1587e Abs. 1 BGB) als Antrag auf Einleitung eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Verhandlung und Entscheidung dieses Begehrens nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Rechtsmittelmöglichkeiten des beschwerten Beteiligten gegen ein fälschlich ergangenes Urteil über die »Auskunftsklage«: Berufung und befristete Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO (Meistbegünstigungsprinzip); Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels als Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
BGB §§ 1580, 1587e; ZPO §§ 621, 621a; FGG § 64k
1. Das Familiengericht hat eine bei ihm eingereichte »Klage« des Versorgungsausgleichsberechtigten auf Auskunfterteilung (gemäß § 1587e Abs. 1 BGB) als Antrag auf Einleitung eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621a Abs. 1 ZPO, § 64k Abs. 3 FGG) auszulegen und dementsprechend nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verfahren und zu entscheiden.
2. Hat das Familiengericht über die »Auskunftsklage« dennoch durch Urteil entschieden, so steht dem beschwerten Beteiligten nach dem Meistbegünstigungsprinzip sowohl das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde (§ 621e Abs. 1 ZPO) als auch das der Berufung offen. Das Rechtsmittelgericht hat eine »Berufung« dann wie eine Beschwerde zu behandeln und über sie in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. Juni 1980 - 6 UF 4/79
FamRZ 1980, 811


Verfahrensrecht; Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer Feststellungsklage gegen eine während des Scheidungsverfahrens ergangene fortwirkende einstweilige Unterhaltsanordnung.
ZPO §§ 256, 620, 620f, 769
Klagt ein geschiedener Ehegatte gegen den anderen auf Feststellung, daß er ihm nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei, so kann das Prozeßgericht die Zwangsvollstreckung aus einer während des Scheidungsverfahrens ergangenen, gemäß § 620f ZPO fortwirkenden einstweiligen Unterhaltsanordnung nach dem Rechtsgedanken des § 769 ZPO bis zur Entscheidung über die Feststellungsklage vorläufig einstellen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. Juni 1980 - 6 WF 67/80
FamRZ 1980, 1046


Versorgungsausgleich; Unwirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs; Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eines Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß; Wahrung der Frist durch Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht während der Jahresfrist und Zustellung des Antrages an den anderen Ehegatten nach Fristablauf »demnächst« (§ 270 Abs. 3 ZPO); keine Wahrung der Frist durch den durch einen beim Familiengericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt einreichten Scheidungsantrag; keine rückwirkende Heilung durch die spätere »Aufnahme« des Verfahrens durch einen zugelassenen Rechtsanwalt.
BGB §§ 1408, 1580, 1587e, 1605; ZPO §§ 78, 270, 608, 624
1. Der vertragliche Ausschluß des Versorgungsausgleichs wird nur dann unwirksam, wenn der Scheidungsantrag eines Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß rechtshängig wird; es genügt jedoch die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht während der Jahresfrist, sofern der Antrag dem anderen Ehegatten nach Fristablauf »demnächst« (§ 270 Abs. 3 ZPO) zugestellt wird.
2. Der Scheidungsantrag, den ein bei dem Familiengericht und bei dem übergeordneten Landgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt für einen Ehegatten einreicht, ist als Prozeßhandlung und damit auch zur Wahrung der Frist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB wirkungslos. Der Mangel kann durch die spätere »Aufnahme« des Verfahrens durch einen zugelassenen Rechtsanwalt nicht rückwirkend geheilt werden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. Juni 1980 - 6 UF 177/79
FamRZ 1980, 798 = NJW 1980, 2317


Verfahrensrecht; Vollstreckung eines auf Auskunfterteilung gerichteten Titels im Versorgungsausgleich (hier: nach § 53g Abs. 3 FGG, § 888 ZPO).
BGB § 1587e; FGG § 53g; ZPO § 888
Die Vollstreckung eines auf Auskunfterteilung gerichteten Titels nach § 1587 Abs. 1 BGB richtet sich nach § 53g Abs. 3 FGG, § 888 ZPO, nicht nach § 33 FGG (gegen OLG Frankfurt FamRZ 1980, 265 - nicht nach § 888 ZPO).
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. Juni 1980 - 6 WF 16/80
FamRZ 1980, 813


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach der Härteklausel des § 1579 BGB (hier: Ehe von kurzer Dauer); Begriff der »kurzen Ehedauer«.
BGB § 1579
1. Zur Frage, wann eine Ehe von kurzer Dauer anzunehmen ist.
2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann nicht auf den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Entscheidung abgestellt werden; maßgeblich ist vielmehr die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 UF 36/80
FamRZ 1980, 1009


Versorgungsausgleich; Ausgleich von Anwartschaften bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor Eintritt des Versorgungsfalles: Einbezug der nichtdynamischen Versicherungsrente.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b
1. Zum Ausgleich von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
2. Solange bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, wird in den Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 3 BGB nicht die - dynamische - Versorgungsrente, sondern die - nichtdynamische - Versicherungsrente einbezogen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 4 UF 54/79
FamRZ 1980, 1018


Unterhaltsrecht; beschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit bei Verlust des Arbeitsplatzes; Zurechnung fiktiven Einkommens entsprechend den zumutbaren Bemühungen bei Verstoß des Unterhaltspflichtigen gegen Erwerbsobliegenheiten.
BGB §§ 1581, 1603; EheG § 59
1. Wird ein Unterhaltsschuldner unverschuldet arbeitslos, so ist er gegenüber dem Unterhaltsgläubiger verpflichtet, eine neue zu der Wiedererlangung seiner Leistungsfähigkeit geeignete, ihm persönlich zumutbare Arbeitsstelle unter Anspannung aller seiner Kräfte zu suchen. Hierzu muß er alle im Einzelfall vorhandenen und sich ihm bietenden Möglichkeiten ausschöpfen; die Meldung beim Arbeitsamt allein reicht nicht aus.
2. Legt der Unterhaltsschuldner in dem Unterhaltsprozeß nicht dar, daß er alle Möglichkeiten der Arbeitsbeschaffung ergriffen hat, muß bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit von fiktiven Einkünften in derjenigen Höhe, wie sie bei zumutbaren Bemühungen erzielbar wären, ausgegangen werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1980 - 6 UF 31/80
FamRZ 1980, 1008


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Sicherung von künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüchen durch dinglichen Arrest; Bestimmung der Länge des Sicherungszeitraums aufgrund einer Abwägung der Parteiinteressen im konkreten Einzelfall (hier: Sicherungsbedürfnis des Unterhaltsberechtigten für einen Unterhaltszeitraum von über einem Jahr, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren); Erlaß eines Arrestbefehls durch das Berufungsgericht nach der Aufhebung eines Arrestbefehls auf Widerspruch des Arrestschuldners in erster Instanz (keine Bestätigung des aufgehobenen Arrestbefehls).
BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO §§ 916, 917, 925
1. Auch künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche können durch Arrest gesichert werden.
2. Die Länge des zukünftigen Zeitraums, für den der Unterhaltsberechtigte einen Arrest zur Unterhaltssicherung erlangen kann, kann nur aufgrund einer Abwägung der Parteiinteressen im konkreten Einzelfall bestimmt werden; dabei kann auch einem Sicherungsbedürfnis des Unterhaltsberechtigten für einen Unterhaltszeitraum von über einem Jahr - in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren - entsprochen werden.
3. Hat das Amtsgericht einen von dem Arrestgläubiger erwirkten Arrestbefehl auf den Widerspruch des Arrestschuldners aufgehoben, und verfolgt der Arrestgläubiger seinen Arrestantrag mit der Berufung weiter, so muß das Berufungsgericht in dem Falle einer begründeten Berufung den Arrest neu erlassen; eine Bestätigung des aufgehobenen Arrestbefehls ist nicht möglich.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1980 - 6 UF 64/80
FamRZ 1981, 44


Unterhaltsrecht; Abänderung von Unterhaltsurteilen; Präklusion nach mehreren Abänderungsurteilen; Zulässigkeit einer Nachforderungsklage nur bei Teilklage im Vorprozeß wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
ZPO § 323
1. Ist ein Anspruch auf Unterhalt durch Urteil und nachfolgend durch mehrere Abänderungsurteile festgesetzt worden, so kann bei einer erneuten Abänderungsklage für die Frage, ob eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, nur auf das letzte zwischen den Parteien ergangene Abänderungsurteil abgestellt werden.
2. Sind die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO für die Abänderung eines Unterhaltsurteils nicht erfüllt, kann der Unterhaltsgläubiger einen höheren Unterhaltsanspruch mit einer sogenannten Nachforderungsklage nur dann geltend machen, wenn er in dem letzten Unterhaltsprozeß der Parteien ausdrücklich nur einen Teil seines Unterhaltsanspruchs eingeklagt hatte, und zwar auch dann, wenn er in dem Vorprozeß wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners weniger an Unterhalt begehrt hat, als seinem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprach.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1980 - 6 UF 171/79
FamRZ 1981, 59


Unterhaltsrecht; Unterhalt des getrennt lebenden, studierenden und wegen der Versorgung eines achtjährigen Kindes nicht zur Aufnahme einer Berufstätigkeit verpflichteten Ehegatten; Ausbildungsförderung; Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Ausbildungsförderung; keine Bedarfsanrechnung von Einkommen und Vermögen des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten; gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistung als vorrangig einzusetzendes und deshalb auf den Förderungsbetrag anzurechnendes Einkommen des Auszubildenden; fiktive Steuerersparnis infolge von Unterhaltsleistungen als Teil des Einkommens des Unterhaltsschuldners; Voraussetzungen der Anwendbarkeit der § 1579 Abs. 1 Nr. 4/§ 1361 Abs. 3 BGB.
BGB §§ 1361, 1579; BAföG §§ 11, 21, 23
1. Die Tatsache, daß eine getrennt lebende, wegen der Versorgung eines achtjährigen Kindes nicht zur Aufnahme einer Berufstätigkeit verpflichtete Ehefrau ein Studium ableistet, läßt allein nicht den Schluß zu, sie könne und müsse statt dessen arbeiten.
2. Erzielbare finanzielle Mittel gelten nur insoweit im unterhaltsrechtlichen Sinne als Einkommen, als sie nicht nur subsidiär geleistet, also gegebenenfalls mit den Unterhaltsleistungen verrechnet oder im Hinblick auf Unterhaltsansprüche zurückgefordert werden.
3. Der Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Ausbildungsförderung gilt nicht nur im Verhältnis des Auszubildenden zu den Eltern und zu dem zusammenlebenden Ehegatten. Einkommen und Vermögen des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sind zwar nicht auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen; seine gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistung gilt aber als Einkommen des Auszubildenden, das stets - bis auf einen bestimmten Freibetrag - vorrangig einzusetzen und deshalb auf den Förderungsbetrag anzurechnen ist. Offen bleibt, ob dies auch dann gilt, wenn ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1575 BGB allein auf das Erfordernis einer Weiterbildung gestützt ist.
4. Zu dem Einkommen des Verpflichteten ist die fiktive Steuerersparnis hinzuzurechnen, die er infolge seiner Unterhaltsleistungen tatsächlich - und zwar auch noch rückwirkend im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs - erlangen kann, weil es sich insoweit um zusätzlich erzielbares Einkommen handelt.
5. Zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit der § 1579 Abs. 1 Nr. 4/§ 1361 Abs. 3 BGB.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 1980 - 5 UF 35/80
FamRZ 1981, 39


Unterhaltsrecht; Anerkennung einer tschechoslowakischen Gerichtsentscheidung und der Vollstreckbarkeitserklärung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts (ordre public); Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland; elementare Bedeutung der nicht beachteten deutschen Norm vom Standpunkt der Wertordnung des deutschen Rechts aus (hier: verneint für den Begrenzungszeitraum des § 1613 Abs. 1 BGB); Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen; kein Ansatz von Kindergeld, Beihilfeleistungen und Arbeitnehmersparzulage; keine Anrechnung des kindbezogenen Anteils des Ortszuschlags der Mutter für die Kinder auf den Barunterhaltsanspruch der Kinder gegen den Vater; Zählkindvorteil.
BGB § 1613; EGBGB Art. 30
1. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihr liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es hier für untragbar gehalten wird. Dazu genügt es nicht bereits, daß das fremde Recht von zwingenden deutschen Vorschriften abweicht, sondern die nicht beachtete deutsche Norm muß von dem Standpunkt der Wertordnung des deutschen Rechts schlechthin von elementarer Bedeutung sein und deshalb absolut und in allen Fällen Durchsetzung erheischen (im Anschluß an BGHZ 50, 370).
2. § 1613 Abs. 1 BGB ist insoweit nicht von solch elementarer Bedeutung, als die Vorschrift eine Verurteilung zu rückwirkenden Unterhaltsleistungen auch in geringer Höhe für die letzten drei Jahre vor Anhängigkeit eines Erhöhungsverfahrens ausschließt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 1980 - 5 UF 77/80
DAVorm 1980, 762


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familien- von den allgemeinen Zivilprozeßsachen; Streit zwischen Eheleuten um Besitz oder Mitbesitz an der Ehewohnung (hier: als Nicht-Familiensache angesehen); Voraussetzungen einer vorläufigen Zuweisung der Ehewohnung entsprechend § 1361a Abs. 3 BGB, § 18a HausrVO bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens.
BGB § 1361a; HausrVO § 18a; GVG § 23b
1. Ein Streit zwischen Eheleuten um Besitz oder Mitbesitz an der Ehewohnung ist keine Familiensache.
2. Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung entsprechend § 1361a Abs. 3 BGB, § 18a HausrVO bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens setzt jedenfalls voraus, daß ein Scheidungsverfahren beabsichtigt ist.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Juni 1980 - 5 UF 142/80
FamRZ 1980, 1138


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