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Entscheidungen OLG Düsseldorf 04/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 04/1980



Verfahrensrecht; Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bezüglich eines Scheidungsurteils.
ZPO §§ 629c, 705

1. Nach Erlaß eines Scheidungsurteils kann Rechtsmittelverzicht sowohl dem Gericht als auch dem Gegner gegenüber erklärt werden.
2. Der dem Gericht gegenüber erklärte Rechtsmittelverzicht unterliegt dem Anwaltszwang, der dem Gegner gegenüber erklärte - auch im Anwaltsprozeß - nicht.
3. Verzichten beide Parteien nach Erlaß eines Scheidungsurteils durch Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigten gegenüber dem Gericht auf Rechtsmittel, Anschlußrechtsmittel und auf das Antragsrecht nach § 629c ZPO, dann führt (nur) dieser Verzicht zur Teilrechtskraft der Scheidung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. April 1980 - 5 WF 63/80
FamRZ 1980, 709

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Verfahrensrecht; Eintritt der Rechtskraft in Verbundverfahren; Zulässigkeit und Beachtlichkeit eines Verzichts auf Anschlußberufung.
ZPO §§ 521, 705

Ein Verzicht auf Anschlußberufung ist erst zulässig und beachtlich, wenn ein Rechtsmittel, an das eine Anschließung erfolgen könnte, eingelegt worden ist (im Anschluß an OLG Düsseldorf [3. FamS] FamRZ 1978, 715, und [4. FamS] FamRZ 1979, 1048, gegen OLG Düsseldorf [1. FamS] FamRZ 1978, 920).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. April 1980 - 6 WF 42/80
FamRZ 1980, 817

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen von den Zivilprozeßsachen (hier: Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen wegen sog. »Kontoplünderung«); willkürliche Klageänderung und Veränderung des Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz.
GVG §§ 23b, 119; ZPO § 281

1. Unterhalten Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, ein gemeinsames Sparguthaben, so sind Ansprüche, die der eine Ehegatte nach §§ 341 ff BGB, ferner unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes und der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen unberechtigter Abhebung von Spargeldern gegen den anderen Ehegatten erhebt, keine Familiensachen im Sinne des § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG.
2. Hat der klagende Ehegatte den vor dem Familiengericht geltend gemachten Streitgegenstand, einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht, mit der Berufung gegen das klageabweisende Urteil durch willkürliche Klageänderung dahin verändert, daß der nunmehr geltend gemachte Anspruch keine Familiensache mehr darstellt, dann ist das Oberlandesgericht als Berufungsgericht nicht zuständig. Die gleichwohl zum Oberlandesgericht eingelegte Berufung ist unzulässig; eine Verweisung an das Landgericht (Berufungszivilkammer) gemäß § 281 ZPO analog kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. April 1980 - 6 UF 7/80
FamRZ 1980, 1036

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung im Scheidungsverbund.
ZPO §§ 515, 629a; FGG § 13a

Legt ein Verfahrensbeteiligter gegen ein im Scheidungsverbund erlassenes Urteil nur insoweit Beschwerde ein, als darin über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO bezeichneten Art erkannt ist, dann richtet sich die Kostenentscheidung im Falle der Beschwerderücknahme nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern nach § 515 Abs. 3 ZPO analog.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. April 1980 - 6 UF 17/80
FamRZ 1980, 1052

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Vormundschaft und Pflegschaft; Gebrechlichkeits- und Prozeßpflegschaft; Widerspruch zwischen dem Willen des geschäftsfähigen Pfleglings und dem Willen des Gebrechlichkeitspflegers.
BGB § 1910; ZPO § 53

Bei Widerspruch zwischen dem Willen des geschäftsfähigen Pfleglings und dem Willen des Gebrechlichkeitspflegers kommt es auf den Willen des Pfleglings auch dann, wenn der Pfleger einen Anspruch des Pfleglings einklagt, und der Pflegling nicht will, daß der Beklagte den Klageanspruch erfüllt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1980 - 9 U 222/79
OLGZ 1981, 104

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