Entscheidungen OLG Düsseldorf 03/1980
ZPO §§ 758, 807; GG Art. 13
Die Durchsuchung der Wohnung eines Schuldners durch den Gerichtsvollzieher ist auch dann zulässig, wenn wegen einer geringfügigen Forderung vollstreckt wird. Im Regelfall kann ein Schuldner, auch in bedrängten Verhältnissen, Bagatellbeträge ohne Schwierigkeiten aufbringen; er hat es daher in der Hand, die mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Härten und Kosten abzuwenden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. März 1980 - 3 W 54/80
NJW 1980, 1171


Verfahrensrecht; Beweisaufnahme; Unzulässigkeit der Ablehnung eines Beweisangebots mangels ladungsfähiger Anschrift des benannten Zeugen ohne vorherige angemessene Fristsetzung; Beibringung der ladungsfähigen Anschrift.
ZPO § 539
1. Beweise, die in zulässiger Weise angeboten werden, und die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, müssen erhoben werden; ihre Nichtbeachtung stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar.
2. Es ist als verfahrensfehlerhaft (§ 539 ZPO) anzusehen, wenn ein Beweisangebot mangels ladungsfähiger Anschrift des benannten Zeugen abgelehnt wird, ohne daß zuvor eine angemessene Frist zur Beibringung der Anschrift gesetzt worden ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 1980 - 6 UF 102/79


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Darlegung der Unterhaltsbedürftigkeit; Herabsetzung bzw. Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen kurzer Dauer der Ehe; Bemessung der Dauer der Ehe iSd § 1579 BGB nach der Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (hier: Ehedauer von einem Jahr, sieben Monaten und sechs Tagen als kurz iSd § 1579 BGB); Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen der notwendigen Billigkeitserwägungen.
BGB §§ 1571, 1579; EheG §§ 32, 33, 37
1. Zu der Darlegung der Unterhaltsbedürftigkeit genügt es in der Regel, daß der Anspruchsteller dartut, ihm sei keine mögliche und zumutbare Einkommensquelle bekannt, sofern eine solche nach der gesamten Sachlage auch nicht naheliegt.
2. Die Ehedauer im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB bemißt sich nach der Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
3. Eine Ehedauer von einem Jahr, sieben Monaten und sechs Tagen ist kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
4. Auch bei kurzer Ehedauer ist der Unterhaltsanspruch nur insoweit ausgeschlossen, als dies bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht.
5. Ein Unterhaltsausschluß nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann nicht auf Gründe gestützt werden, die zu einer Eheaufhebung gemäß §§ 32, 33 EheG führen würden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 1980 - 5 UF 410/79
FamRZ 1981, 56


Kosten und Gebühren; getrennte Beurkundung bei der Veräußerung eines noch unvermessenen Grundstücksteils.
KostO § 16
1. Die sicherere, aber teurere getrennte Beurkundung des Kaufvertrages über ein noch zu vermessendes Grundstückstrennstück und der Auflassung des sodann vermessenen Trennstücks ist keine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des § 16 Abs. 1 KostO.
2. Der Notar macht sich auch keiner Amtspflichtverletzung schuldig, wenn er die Beteiligten auf eine solche Möglichkeit, verhältnismäßig geringe Kosten einzusparen, nicht hinweist.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. März 1980 - 10 W 121/79
DNotZ 1981, 74


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Auffangtatbestand des § 1576 BGB.
BGB §§ 1573, 1574, 1575, 1576, 1578
1. Nimmt der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung weder diejenige Schul- oder Berufsausbildung auf, die er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, noch eine »entsprechende«, sondern eine andere, dann kann er weder vollen noch teilweisen Unterhalt bis zur Höhe derjenigen Aufwendungen, die für eine Ausbildung im Sinne des § 1575 Abs. 1 BGB notwendig gewesen wären, verlangen.
2. Die gesetzlichen Unterhaltstatbestände der § 1573 in Verbindung mit §§ 1574 Abs. 3, 1578 Abs. 2 sowie § 1575 BGB regeln diejenigen Fälle abschließend, in denen der geschiedene Ehegatte von dem anderen Unterhalt für die Dauer einer nachehelichen Berufsausbildung beanspruchen kann. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt, so kann der geschiedene Ehegatte sein Verlangen nach »Ausbildungsunterhalt« nicht auf § 1576 BGB stützen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 1980 - 6 UF 170/79
FamRZ 1980, 585


Unterhaltsrecht; einstweilige Anordnungen; Erklärung der Hauptsacheerledigung in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen Unterhalts im Beschwerdeverfahren durch beide Ehegatten; Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht gemäß § 91a ZPO für das Beschwerdeverfahren entsprechend den dortigen Erfolgsaussichten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne die Erledigung der Hauptsache; Anwendung des § 620g ZPO auf die erstinstanzlichen Kosten des Anordnungsverfahrens.
BGB § 1361b; ZPO §§ 91a, 620g
1. Haben beide Ehegatten ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Ehewohnung während der Beschwerdeinstanz in der Hauptsache für erledigt erklärt, dann hat das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 91a ZPO zumindest dann aufzuerlegen, wenn die Beschwerde nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne die Erledigung der Hauptsache keinen Erfolg gehabt hätte.
2. Eine solche Kostenentscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf die erstinstanzlichen Kosten des Anordnungsverfahrens, für die auch in einem solchen Falle § 620g ZPO anwendbar bleibt.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. März 1980 - 6 WF 11/79
FamRZ 1980, 1047


Unterhaltsrecht; Zulässigkeit von Grundurteilen in Unterhaltssachen; Verwirkung von Unterhaltsansprüchen wegen schwerer Verfehlungen des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner.
BGB §§ 1361, 1569 ff, 1579; EheG §§ 58, 59, 66; ZPO §§ 304, 538, 539
1. Zu der (hier: verneinten) Zulässigkeit von Grundurteilen in Unterhaltsverfahren: Sind Tatsachen sowohl für die Zuerkennung des Anspruchs wie für die Bemessung des Betrages maßgeblich, dann kann ein Grundurteil nicht ergehen.
2. Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen schwerer Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten gegen den Verpflichteten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 1980 - 4 UF 224/79
FamRZ 1980, 1012


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