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Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1980



Unterhaltsrecht; Abänderungsklage; Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO: Möglichkeit der Abänderung erst ab Rechtshängigkeit, nicht schon von dem Zeitpunkt der Zustellung eines Armenrechtsgesuchs an.
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 323

Abänderung kann nicht schon von dem Zeitpunkt der Zustellung eines Armenrechtsgesuchs, sondern erst von der Zustellung der Klage an verlangt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 1980 - 6 UF 48/79
FamRZ 1980, 619

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Unterhalt unter Verwandten; kein Aussageverweigerungsrecht für das Kind nach Überleitung seiner Unterhaltsansprüche.
BGB §§ 1601 ff, 1610; ZPO §§ 383, 385

Ein Kind, das Ausbildungsförderung erhalten hat, hat in einem Rechtsstreit, in dem gegen einen Elternteil Rückgriff genommen wird, kein Aussageverweigerungsrecht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 1980 - 6 UF 99/79
FamRZ 1980, 616

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Leistungsfähigkeit eines neben seiner Berufstätigkeit Kinder betreuenden Elternteils; Anrechnung eigenen Einkommens des betreuenden Ehegatten; Ansatz von Betreuungskosten.
BGB §§ 1361, 1569 ff, 1577

1. War der unterhaltspflichtige oder unterhaltsberechtigte Ehegatte, der hinsichtlich eines - auch unter 15 Jahre alten - gemeinsamen minderjährigen Kindes das Sorgerecht ausübt, während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft stets oder größtenteils nachhaltig erwerbstätig, und setzt er die Erwerbstätigkeit nach der Trennung oder nach der Scheidung fort, ist sein Einkommen in der Regel voll anzurechnen.
2. Eine nur teilweise Einkommensanrechnung nach Billigkeit kann jedoch in Betracht kommen, wenn der Betroffene darlegt und erforderlichenfalls nachweist, daß er unzumutbare Arbeit leistet.
3. Ist der notwendige Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht gedeckt, dann ist auf seiten des die elterliche Sorge ausübenden Ehegatten nur derjenige Betreuungsmehrbedarf, der konkret dargelegt und erforderlichenfalls nachgewiesen wird, zu berücksichtigen.
4. Ist der notwendige Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten gedeckt, dann ist in der Regel der Ansatz einer Betreuungspauschale von monatlich 200 DM angemessen; darüber hinausgehende Betreuungskosten sind auf konkreten Nachweis hin zusätzlich zu berücksichtigen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 1980 - 3 UF 190/79
FamRZ 1980, 685

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Unterhalt unter Verwandten; Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder; Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt; keine Barunterhaltspflicht des erwerbstätigen Kinder betreuenden Elternteils; Ausnahmen von dieser Gleichwertigkeitsregel.
BGB §§ 1603, 1606, 1610

1. Der sorgeberechtigte Elternteil, der seine Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, ist im Verhältnis zu dem anderen - getrennt lebenden oder geschiedenen - Elternteil dem Kinde bis zu dessen Volljährigkeit auch dann nicht barunterhaltspflichtig, wenn er aufgrund ganztägiger Erwerbstätigkeit mehr verdient, als er zu seinem eigenen angemessenen Lebensbedarf benötigt.
2. Für den Barunterhaltsanspruch des ehelichen Kindes gegen den nichtsorgeberechtigten Elternteil ist nur auf dessen Einkommen abzustellen.
3. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß alleinstehende berufstätige Elternteile den Betreuungspflichten gegenüber ihren minderjährigen Kindern ungenügend oder schlechter nachkommen als ein nichterwerbstätiger Elternteil.
4. Nach Trennung oder Scheidung der Eltern bemißt sich der Barunterhaltsanspruch des ehelichen Kindes gegenüber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nur nach dessen Einkommen; Erwerbseinkommen des sorgeberechtigten Elternteils bleibt regelmäßig außer Betracht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1980 - 6 UF 69/79 und 70/79
FamRZ 1980, 721 = NJW 1980, 1001

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Unterhalt unter Verwandten; Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder; begrenzte Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Strafgefangenen; notwendiger Selbstbehalt aus den Einkünften aus Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eines arbeitslosen unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes; Begriff »Wohnung« iSd § 181 ZPO bei längerdauernder Strafhaft.
BGB §§ 7, 1603; ZPO § 181

1. Der Unterhaltsschuldner wird für die Dauer der auf einer Strafhaft beruhenden Leistungsunfähigkeit von seiner Pflicht zur Unterhaltszahlung befreit, sofern die zugrunde liegende Straftat nicht gegen den Unterhaltsberechtigten selbst gerichtet war.
2. Von den Einkünften aus Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe muß dem arbeitslosen unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ein gleichhoher Betrag als notwendiger Selbstbehalt belassen werden wie einem erwerbstätigen Elternteil; allerdings entfällt die üblicherweise sonst bei Erwerbstätigen zusätzlich angesetzte Pauschale wegen berufsbedingter Aufwendungen.
3. Für den Begriff »Wohnung« im Sinne des § 181 ZPO kommt es auf das tatsächliche Wohnen (nicht auf den Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB) an. Bei längerdauernder Strafhaft verliert der Inhaftierte seine bisherige Wohnung im Sinne des § 181 ZPO, so daß eine dort erfolgende Ersatzzustellung unwirksam ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1980 - 6 UF 137/79
FamRZ 1980, 718

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Unterhaltsrecht; Verhältnis von einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren; Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage; Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB.
BGB §§ 1361, 1580, 1605; EGBGB Art. 17

1. Eine zugunsten der getrennt lebenden Ehefrau und der ehelichen Kinder in dem Ehescheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung betreffend Unterhalt schließt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage nach §§ 1605, 1361 Abs. 4, 1580 BGB nicht aus.
2. Der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB wird nicht durch Übergabe von Lohnsteuerkarte und Einkommensteuererklärung erfüllt, weil diese keinen hinreichenden Aufschluß über die Einkommensentwicklung geben.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Februar 1980 - 5 UF 353/79
FamRZ 1981, 42

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Kosten und Gebühren; keine Gerichtsgebühren für Abschluß eines Vergleichs in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Erbscheinserteilungsverfahren).
BGB § 127a; ZPO §§ 160, 794; KostO §§ 1, 36

Für die Protokollierung eines Vergleichs in einem Erbscheinserteilungsverfahren vor dem Amtsgericht als Nachlaßgericht fällt keine Gerichtsgebühr an.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. Februar 1980 - 10 W 97/79
VersR 1980, 721 [Ls] = RuS 1980, 202 [Ls]

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Unterhalt unter Ehegatten; Verhältnis von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt (Grundsatz der »Nichtidentität«); Geltendmachung der Nichtidentität mit der Vollstreckungsgegenklage.
BGB §§ 1361, 1569 ff; EheG §§ 58, 59; ZPO §§ 323, 767

1. Der Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens der Ehegatten ist nicht identisch mit dem Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Scheidung; vielmehr erlischt er mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils.
2. Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das den ehelichen Unterhaltsanspruch regelt, ist für die Zeit nach der Scheidung auf eine Vollstreckungsgegenklage hin für unzulässig zu erklären.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 1980 - 6 UF 83/79
FamRZ 1980, 793

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