Entscheidungen OLG Düsseldorf 01/1980
BGB § 1606; BKGG §§ 10, 12
1. Erhält der sorgeberechtigte Elternteil Kindergeld für Kinder aus erster und aus zweiter Ehe, so kann auf den Unterhaltsanspruch der erstehelichen Kinder gegen den anderen Elternteil nur das für sie ausgezahlte Kindergeld (im allgemeinen je zur Hälfte) angerechnet werden; das für die übrigen Kinder ausgezahlte Kindergeld bleibt bei der Berechnung der Höhe des anzurechnenden Betrages außer Betracht.
2. Die Anrechnung des dem sorgeberechtigten Elternteil ausgezahlten Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch der betreffenden Kinder wird nicht durch die Tatsache beeinflußt, daß diese Kinder bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil als sogenannte Zählkinder gelten, so daß er für ein weiteres Kind (zum Beispiel aus zweiter Ehe) ein erhöhtes Kindergeld erhält. Dieser Zählkindvorteil bleibt auch bei der Berechnung der Höhe des anzurechnenden Betrages unberücksichtigt.
3. Der Grundsatz, daß auf den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den allein barunterhaltspflichtigen Elternteil nur die Hälfte des dem anderen Elternteil ausgezahlten Kindergeldes anzurechnen ist, gilt auch bei volljährigen Kindern, solange der andere Elternteil ihnen Unterhalt in Form von Betreuungsleistungen gewährt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 1980 - 6 UF 91/79
FamRZ 1981, 79


Verfahrensrecht; persönliche Anhörung des Mündels vor Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung; keine Rechtshilfe bei Anhörung des Mündels zur Unterbringung.
FGG §§ 64a, 64f, 64g; GVG § 158
Ein Mündel darf vor der Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung nicht durch einen ersuchten Richter persönlich angehört werden; ein Rechtshilfeersuchen darf daher in diesem Fall abgelehnt werden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 19 Sa 7/80
Rpfleger 1980, 105


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