Entscheidungen OLG Celle 08/1980
HöfeO § 2a; HöfeVfO §§ 1, 11; LwVfG §§ 9, 22; FGG §§ 20, 22
1. Nach § 2 a) HöfeO gehören zu einem Hof alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein dem Hofeigentümer gehörendes Grundstück in die Wirtschaftseinheit, die der Hof bildet, eingegliedert worden ist, und das Grundstück in einer seiner artentsprechenden Weise auch tatsächlich für den Wirtschaftsbetrieb genutzt wird.
2. Eine zeitweilige, nämlich vorübergehende Verpachtung des Hofes beseitigt nicht die Hofeigenschaft oder die Zugehörigkeit einzelner Grundstücke zu dem Hof. Eine vorübergehende Verpachtung des Hofes oder einzelner Hofgrundstücke liegt, auch wenn sie langfristig erfolgt ist, in der Regel dann vor, wenn der Hofeigentümer aus in seiner Person liegenden Gründen, zum Beispiel wegen seines Alters oder wegen Krankheit, verpachtet hat.
OLG Celle, Beschluß vom 19. August 1980 - 7 Wlw 10/80
AgrarR 1984, 218


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