Entscheidungen OLG Celle 07/1980
BGB §§ 1600o, 1755
1. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Vaterschaft besteht auch dann, wenn das Kind inzwischen adoptiert wurde.
2. Eine erbbiologische Untersuchung kann bei einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller von 99% keinen Gegenbeweis mehr erbringen.
3. § 1755 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz BGB bezieht sich nicht auf rückständigen Unterhalt; Ansprüche auf rückständigen Unterhalt entfallen also nicht durch eine Adoption.
OLG Celle, Urteil vom 8. Juli 1980 - 14 U 201/79
DAVorm 1980, 940


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Ehegattenunterhalts wegen grober Unbilligkeit.
BGB §§ 242, 1570, 1579
1. Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB ist in den unter Art. 12 Nr. 7d des 1. EheRG fallenden Fällen erst ab der Wirksamkeit des Scheidungsausspruchs gegeben.
2. Hat die Ehefrau allein wegen der Betreuung eines als ehelich geltenden Kindes, das unstreitig nicht von dem Ehemann abstammt, einen Unterhaltsanspruch, und leben die Ehefrau und das Kind mit dessen Erzeuger zusammen, so ist der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausgeschlossen, wenn die Frau den Ehemann veranlaßt hat, die Ehelichkeit nicht anzufechten.
3. Der Berufung auf § 1579 Abs. 2 BGB steht in einem solchen Falle § 242 BGB entgegen.
OLG Celle, Urteil vom 17. Juli 1980 - 12 UF 34/80
FamRZ 1981, 268


Höferecht; Hofübergabevertrag; Festsetzung des Verfahrenswertes; Kosten und Gebühren; Berechnungsfaktor bei der Bewertung landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; Beweiserhebungsverbot in Kostensachen.
HöfeVfO § 20; KostO § 19; EStG § 55
1. Der Geschäftswert eines Genehmigungsverfahrens über einen Hofübergabevertrag kann durch eine Vervielfachung der Summe der Ertragsmeßzahlen mit dem in § 55 Abs. 2 EStG genannten Ausgangsbetrag ermittelt werden (Aufgabe von OLG Celle NdsRpfl 1971, 280).
2. Die Landwirtschaftsgerichte sind an die Angaben der Beteiligten zu dem Hofeswert nicht gebunden, und daher nicht gehindert in Abweichung von diesen Angaben einen höheren Betrag als Geschäftswert festzusetzen.
3. Die Erhebung förmlicher Beweise durch Sachverständigengutachten (hier: Einholung einer gutachterlichen Äußerung des Katasteramtes), Zeugenvernehmung und Augenscheinseinnahme verstößt gegen das in § 19 Abs. 2 S. 1 KostO enthaltene Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot.
OLG Celle, Beschluß vom 18. Juli 1980 - 7 Wlw 33/80
NdsRpfl 1980, 195


Personenstandsrecht; Statutenwechsel und Ehename; Wahl des Ehenamens nach der Einbürgerung.
BGB § 1355; EGBGB Art. 7
Ein Statutenwechsel ändert nicht automatisch den Ehenamen; nach der Einbürgerung ist jedoch die nachträgliche Wahl des Ehenamens möglich.
OLG Celle, Beschluß vom 22. Juli 1980 - 18 Wx 3/80
StAZ 1981, 57


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