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Entscheidungen OLG Celle 05/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Celle 05/1980



Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs; Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Berücksichtigung noch verfallbarer Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung; Berechnung des in der Ehezeit erworbenen Anteils der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Verfallbarkeit einer Versorgungsrente bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs; Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers in den von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587c; BeamtVG §§ 10, 55, 81

1. Der Versorgungsausgleich in der Form des sogenannten Splittings und des sogenannten Quasisplittings verstößt auch bei Altehen nicht gegen die Verfassung. Die Regelung des Versorgungsausgleichs ist auch insoweit nicht verfassungswidrig, als Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gemäß § 1587b Abs. 3 BGB einzubeziehen sind.
2. Die Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB.
3. Die Verfallbarkeit der Versorgungsrente steht der Einbeziehung einer Anwartschaft bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Zwar bestimmt § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB, daß für Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die in dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuwenden sind; dieser Gesichtspunkt gilt indessen nur für die Anwartschaften oder Aussichten des ausgleichspflichtigen Ehegatten.
4. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB verbietet nicht, daß bei der Bewertung der beiderseitigen Versorgungsanrechte das noch verfallbare Anrecht auf seiten des Berechtigten in den öffentlichen Versorgungsausgleich einbezogen wird. Die Bewertung der beiderseitigen Versorgungsanrechte dient gemäß § 1587a Abs. 1 BGB der Feststellung der Person des Ausgleichspflichtigen; sie soll gewährleisten, daß der Ehegatte mit den insgesamt höheren dinglichen Anwartschaften oder Aussichten die Hälfte des Wertunterschiedes auszugleichen hat. Damit soll sichergestellt werden, daß der Versorgungsausgleich sich grundsätzlich nur in eine Richtung vollzieht.
5. Zu der Berechnung des in der Ehezeit erworbenen Anteils der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (entsprechend Trey, NJW 1978, 307).
6. Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in peius) gilt in den von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht, soweit der Verfahrensgegenstand - wie bei dem Versorgungsausgleich - der freien Disposition der Parteien entzogen ist.

OLG Celle, Beschluß vom 7. Mai 1980 - 18 UF 175/79
FamRZ 1980, 804

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Versorgungsausgleich; Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Behandlung von Zusatzversicherungen im öffentlichen Dienst; unverfallbare Teile einer Versorgungsanwartschaft.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587d, 1587f, 1587g; FGG § 53b; BetrAVG § 1

Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung, die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung noch verfallbar sind, sind auch dann nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bestehen (gegen OLG Celle FamRZ 1980, 801).

OLG Celle, Beschluß vom 21. Mai 1980 - 17 UF 261/79
FamRZ 1980, 807 = NdsRpfl 1980, 178

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Versorgungsausgleich; Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung der Ehe mit einem Strafgefangenen; Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen Unwirtschaftlichkeit des Wertausgleichs.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587c; AVG § 83

1. § 1587b Abs. 4 BGB gibt in Fällen der Unwirtschaftlichkeit des Wertausgleichs nicht die Möglichkeit, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen.
2. Ein Wertausgleich ist im Sinne von § 1587b Abs. 4 BGB nicht unwirtschaftlich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte voraussichtlich die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Erwerbsunfähigkeitsrente noch wird erfüllen können.
3. Es ist nicht grob unbillig im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB, wenn der Wertausgleich zugunsten eines Ehegatten durchgeführt wird, der sich während der gesamten Ehezeit in Strafhaft befunden hat, und dessen Strafzeit dem anderen Ehegatten bei Eingehung der Ehe bekannt war.

OLG Celle, Beschluß vom 30. Mai 1980 - 10 UF 128/79
FamRZ 1980, 1032

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