Entscheidungen OLG Celle 03/1980
BGB §§ 1587a, 1587c
1. Ist ein Ehegatte während der Ehe dienstunfähig geworden, so ist dem Versorgungsausgleich die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen, wobei die in diese Zeit fallende ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (bis zu der Dienstunfähigkeit) in das Verhältnis zu setzen ist.
2. Würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zu dem Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente bekommen, so kann der auszugleichende Betrag gemäß § 1587c BGB gekürzt werden. Die Untergrenze bildet dabei der Betrag, den der Ausgleichsberechtigte erhalten würde, wenn der Ausgleichsverpflichtete nicht dienstunfähig geworden wäre.
3. Eine nicht unverfallbare Rentenanwartschaft (hier: dynamische Versorgungsrente) des Ausgleichsberechtigten ist bei der Ermittlung des auszugleichenden Betrages in voller Höhe zu berücksichtigen.
OLG Celle, Beschluß vom 18. März 1980 - 12 UF 161/79
FamRZ 1980, 801


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