Entscheidungen OLG Celle 02/1980
BGB §§ 1573, 1574, 1577, 1578
1. Auch nach der Scheidung einer Doppelverdienerehe schuldet der besser verdienende Ehegatte dem anderen Teil Aufstockungsunterhalt, der jedenfalls bei einer Einkommensdifferenz von über 1.000 DM gerechtfertigt ist.
2. Wurde eine Erwerbstätigkeit während der Ehe über Jahre hinaus ausgeübt, so besteht eine Vermutung dafür, daß diese Tätigkeit den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB entspricht.
3. Zu der Feststellung der das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse ist auf einen längeren, sich nach der Dauer der Ehe richtenden Zeitraum abzustellen. Umstände, die der konkreten Ehe nicht ihr Gepräge gegeben haben, scheiden bei der Beurteilung aus; ebenso bleiben die nicht zu dem laufenden Unterhalt, sondern zur Vermögensbildung verwendeten Teile des Einkommens außer Betracht.
OLG Celle, Urteil vom 7. Februar 1980 - 12 UF 195/79
FamRZ 1980, 581


Versorgungsausgleich; Ausgleich privater Invaliditäts-(Zusatz-)versicherungen.
BGB §§ 1587, 1587a
Zu dem Ausgleich von Aussichten oder Anwartschaften aus einer privaten Invaliditäts-(Zusatz-)versicherung, deren Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ausgeschlossen ist, kann eine Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften dann nicht angeordnet werden, wenn der Versicherungsfall bislang nicht eingetreten ist.
OLG Celle, Beschluß vom 13. Februar 1980 - 17 UF 208/79
FamRZ 1980, 464


Verfahrensrecht; Anordnungsverfahren; Vorgehen gegen eine einstweilige Anordnung nach Rechtskraft der Scheidung.
ZPO §§ 256, 323, 620, 767
Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe kann sich der Ehegatte, dem durch einstweilige Anordnung nach §§ 620 ff ZPO die Zahlung einer Unterhaltsrente aufgegeben worden ist, je nach Art seiner Einwendungen im Wege der Vollstreckungsklage oder der negativen Feststellungsklage gegen die Fortwirkung der einstweiligen Anordnung wenden.
OLG Celle, Urteil vom 21. Februar 1980 - 10 UF 160/79
FamRZ 1980, 610 = NdsRpfl 1980, 104


Vormundschaft und Pflegschaft; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung eines Minderjährigen; Genehmigung nach der Bewilligung.
BGB §§ 883, 1643, 1821, 1831
1. Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung kommt praktisch einer Verfügung über das Grundstück im Sinne von §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleich, und bedarf daher der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
2. Auch die einseitige Bewilligung gilt erst mit der Eintragung im Grundbuch als »vorgenommen« im Sinne von § 1831 BGB und ist bis dahin genehmigungsfähig.
OLG Celle, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 4 Wx 4/80
Rpfleger 1980, 187 = DNotZ 1980, 554


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