Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Bremen 01/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 01/1980



Verfahrensrecht; Anforderungen an die Festsetzung des Streitwertes; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Entstehen einer Vergleichsgebühr.
ZPO § 630; GKG § 25; BRAGO §§ 9, 23

Ein die Rechtsanwaltsgebühr nach § 23 BRAGO auslösender Prozeßvergleich der Parteien über die Aufteilung des ehelichen Hausrats, nämlich die Regelung ihrer streitigen Ansprüche auf den Hausrat oder doch wenigstens eines zwischen ihnen strittigen Rechtsverhältnisses an dem Hausrat, liegt nicht vor, wenn etwaige Differenzen der Parteien über die Hausratsverteilung bei »Vergleichsabschluß« bereits beigelegt waren, und sie schon vorher Einigkeit hierüber erzielt hatten. Die in Form eines Prozeßvergleichs getroffene klarstellende Vereinbarung hat in diesem Falle nur deklaratorischen Charakter, und ist für den Streitwert ohne Bedeutung.

OLG Bremen, Beschluß vom 4. Januar 1980 - 3 WF 2/80

Speichern Öffnen bre-1980-01-04-002-80.pdf (51,00 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft von Rechtsmittelentscheidungen in Familiensachen; Eintritt der formellen Rechtskraft in Ehesachen.
ZPO §§ 546, 547, 576, 621d, 705

1. Der Senat bleibt in Übereinstimmung mit dem 3. Familiensenat dabei, daß aufgrund der Änderung der §§ 546, 547 ZPO durch das Gesetz vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1863) ab 15. September 1975 Berufungsurteile der Oberlandesgerichte in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der Fälle des § 547 ZPO grundsätzlich mit der Verkündung rechtskräftig werden, wenn nicht die Revision zugelassen worden ist.
2. In Familiensachen gilt dies uneingeschränkt für isolierte Entscheidungen in Ehesachen, zum Beispiel in einer Scheidungssache nach Auflösung des Verbundverfahrens.
3. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann das Rechtskraftzeugnis bei Entscheidungen des Oberlandesgerichts in allen anderen Familiensachen einschließlich des Verbundverfahrens erst nach fruchtlosem Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist ab Verkündung und Zustellung der Entscheidung erteilt werden, weil wegen der von dem Bundesgerichtshof nachprüfbaren Frage, ob tatsächlich eine Familiensache Entscheidungsgegenstand gewesen ist, in einigen Fällen zumindest derzeit noch Unsicherheit bei der Feststellung der formellen Rechtskraft gemäß § 705 ZPO bestehen kann.

OLG Bremen, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 5 UF 42/79

Speichern Öffnen bre-1980-01-23-042-79.pdf (54,92 kb)
Entscheidungen OLG Bremen 01/1980 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel