Entscheidungen OLG Bremen 12/1980
Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten.
BGB §§ 1587a, 1587b
BGB §§ 1587a, 1587b
Die Versorgungsanrechte eines Zeitsoldaten sind ausgleichspflichtige Aussichten auf Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, die gemäß § 1587a Abs. 5 BGB aufgrund der bedingt zukünftigen Nachversicherungsansprüche zu bewerten, und in entsprechender Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasisplittings zu Lasten der für den Zeitsoldaten bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen sind.
OLG Bremen, Beschluß vom 12. Dezember 1980 - 5 UF 124/80
FamRZ 1981, 277 [Ls]
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