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Entscheidungen OLG Bremen 10/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 10/1980



Unterhaltsrecht; einstweilige Unterhaltsverfügungen; Aktivlegitimation des Unterhaltsgläubigers nach Überleitung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 90, 91 BSHG auf das Sozialamt; Anspruch auf Bewilligung des Armenrechts bzw. auf Sozialhilfe.
ZPO §§ 114 ff, 265, 940; BSHG §§ 90, 91

1. Nach der Gewährung von Sozialhilfe und entsprechender Überleitung der Unterhaltsansprüche ist der Unterhaltsgläubiger selbst wegen der aufgelaufenen Rückstände nicht mehr zur Klageerhebung befugt, da das Sozialamt insoweit Anspruchsinhaber geworden ist. Daran ändert auch eine Einziehungsermächtigung des Sozialamtes nichts, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Prozeßstandschaft nicht vorliegen.
2. Soweit das Sozialamt bei Klagerhebung noch keine Leistungen auf den übergeleiteten Unterhaltsanspruch erbracht hat, ist der Unterhaltsgläubiger selbst zu der Klagerhebung gegen den Unterhaltsschuldner aktivlegitimiert. Diese Aktivlegitimation bleibt gemäß § 265 ZPO erhalten, soweit nach der Rechtshängigkeit Sozialleistungen gewährt werden; in diesem Falle muß insoweit lediglich der Klageantrag auf Zahlung an das Sozialamt umgestellt werden.
3. In diesem Rahmen ist dem Unterhaltsgläubiger trotz Anspruchsüberleitung auf das Sozialamt grundsätzlich auch das Armenrecht zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche gegen den Unterhaltsschuldner zu gewähren.

OLG Bremen, Beschluß vom 17. Oktober 1980 - 5 UF 114/80 u.a. (5 WF 85/80)

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Abstammungsrecht; Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Bewilligung des Armenrechts für die Kindesmutter als Nebenintervenientin.
ZPO §§ 66, 114, 116, 640e, 640h

In Verfahren wegen Anfechtung der Ehelichkeit ist der Kindesmutter als Nebenintervenientin unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO das Armenrecht zu gewähren, und erforderlichenfalls ein Rechtsanwalt beizuordnen.

OLG Bremen, Beschluß vom 27. Oktober 1980 - 2 W 75/80
AnwBl 1981, 71

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen grober Unbilligkeit; Auswirkungen der Abkehr eines Ehegatten von der Ehe unter gleichzeitiger Hinwendung zu einem anderen Partner auf die Billigkeit von Unterhaltsforderungen; Erlöschen eines Unterhaltsanspruchs durch Abkehr von der aus den ehelichen Pflichten erwachsenden Gegenseitigkeit von Leistungen; Auswirkung einer häuslichen Trennung zum Zwecke der späteren Scheidungsklage auf Unterhaltsansprüche; Unterhaltsbedürftigkeit nach Art und Umfang der zu bezeichnenden Dienstleistungen für die Gemeinschaft trotz einer neuen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
BGB §§ 1361, 1579

1. Grobe Unbilligkeit steht dem Unterhaltsbegehren der getrennt lebenden Ehefrau dann nicht entgegen, wenn sie nach der Trennung eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem anderen Manne eingeht, und der Ehemann selbst nicht ernsthaft an der Ehe festhalten will.
2. Vermögenswerte Dienstleistungen, die die Ehefrau für diese Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft erbringt, sind ihr als eigenes Einkommen anzurechnen.

OLG Bremen, Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 3 WF 37/80

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