Entscheidungen OLG Bremen 09/1980
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit (hier: falsche Aussage der Ehefrau im Abstammungsverfahren); Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal »schweres Vergehen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen« iSv § 1579 Abs. 1 S. 3 BGB; Kinderschutzklausel.
BGB §§ 1361, 1579
BGB §§ 1361, 1579
1. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist verwirkt, wenn die Ehefrau in dem von dem unterhaltspflichtigen Ehemann angestrengten Ehelichkeitsanfechtungsverfahren eine falsche Aussage dahingehend gemacht hat, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt, obgleich ein späteres Sachverständigengutachten den Ausschluß der Vaterschaft des Ehemannes in dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren ergeben hat.
2. Die Betreuung des nunmehr festgestelltermaßen nicht gemeinschaftlichen Kindes steht dem Ausschluß des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 BGB nicht entgegen.
OLG Bremen, Beschluß vom 23. September 1980 - 5 UF 80/80
FamRZ 1981, 953


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