Entscheidungen OLG Bremen 08/1980
BGB § 1672; ZPO §§ 216, 620, 620a, 620c
1. Richterliche Terminsbestimmungen sind grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig; lediglich die zum Ausdruck gebrachte Weigerung, überhaupt einen gesetzlich gebotenen Termin anzusetzen, kann mit der Beschwerde nach § 567 ZPO angefochten werden, weil das einer Verfahrensaussetzung gleichkommt, die nach § 252 ZPO beschwerdefähig ist.
2. Das einstweilige Anordnungsverfahren in Ehesachen kann auch dann betrieben werden, wenn das Hauptverfahren (hier: Armenrechtsverfahren für die Scheidung) ruht.
OLG Bremen, Beschluß vom 11. August 1980 - 5 WF 78/80


Versorgungsausgleich bei Rentnern; Notwendigkeit der Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Vorliegen des Eintritts in das Rentenalter im Zeitpunkt der Scheidung; Erforderlichkeit des Errechnens einer fiktiven Altersrente im Rahmen der Herbeiführung eines Wertausgleichs; Berücksichtigung des Bezugs einer Umstellungsrente am Ende der Ehezeit aufgrund eines darauf beruhenden gravierenden Auseinanderfallens von tatsächlichem Rentenbetrag und fiktiver Neuberechnung (Ausgleich von Zusplitten und Absplitten nach § 1587c BGB).
BGB §§ 1565, 1566, 1587a, 1587b, 1587c; RVO §§ 1260, 1304
1. Beziehen Ehegatten an dem Ende der Ehezeit bereits Altersruhegeld, so ist bei der Berechnung des ausgleichspflichtigen Wertes gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB jedenfalls dann von der tatsächlich gezahlten Rente auszugehen, wenn deren Höhe nicht unerheblich von dem gemäß § 1304 RVO fiktiv berechneten Altersruhegeld abweicht; andernfalls würde es entgegen dem Grundsatz des Versorgungsausgleichs nicht zu dem hälftigen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanteile kommen.
2. Wird an dem Ende der Ehezeit als Altersruhegeld eine sogenannte Umstellungsrente (hier: Mindesterhöhungsrente) bezogen, muß bei der Ermittlung des ehezeitbezogenen Rentenanteils eine fiktive Zurechnungszeit einbezogen werden, da in dem Grundbetrag der bis zum 31. Dezember 1956 gewährten Invalidenrente Elemente enthalten waren, die nach den ab dem 1. Januar 1957 geltenden Rentenbestimmungen einer Zurechnungszeit im Sinne von § 1260 RVO entsprechen, die gemäß § 1304 Abs. 1 RVO im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
3. Würde der Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Altersruhegeldbeziehern, deren Rentenberechtigung sich nicht mehr ändern wird, dazu führen, daß einer von ihnen durch das Zusplitten eine höhere Rente bekommt, als dem anderen nach dem Absplitten verbleibt, dann ist die überschießende Differenz nach § 1587c BGB im Einzelfall hälftig zu kürzen, da ein anderes Ergebnis mit dem allgemeinen Grundsatz des Versorgungsausgleichs nicht vereinbar wäre.
OLG Bremen, Beschluß vom 15. August 1980 - 5 UF 29/80
FamRZ 1980, 1129


Versorgungsausgleich; Restitutionsgrund in Verfahren über den Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587 ff; ZPO §§ 579, 580
Es ist kein Restitutionsgrund gegeben, wenn es die Parteien in dem Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich unterlassen haben, versicherungsrechtlich relevante Tatsachen vorzubringen, die in der der Entscheidung zugrunde gelegten Auskunft des Rentenversicherungsträgers noch nicht berücksichtigt waren (hier: Nichtangabe einer als Ersatzzeit zu bewertenden Vertreibungszeit).
OLG Bremen, Beschluß vom 15. August 1980 - 5 WF 77/80
FamRZ 1980, 1135


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