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Entscheidungen OLG Bremen 07/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 07/1980



Kosten und Gebühren; Kostenerstattungspflicht; Erstattungsfähigkeit der durch einen Verweisungsantrag entstandenen zusätzlichen Rechtsanwaltskosten; Verzicht auf das für den Verweisungsantrag des Klägers ursächliche Mahnverfahren.
ZPO §§ 91, 689, 690, 696

Wohnen die Parteien nicht an demselben Ort, und bestehen konkrete Anhaltspunkte für den Kläger dafür, daß der Beklagte gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird, dann ist dem Kläger zuzumuten, zu der Vermeidung überflüssiger Mehrkosten auf das Mahnverfahren zu verzichten, und sogleich Klage bei dem Gericht zu erheben, bei dem das Streitverfahren schließlich durchgeführt werden soll. Die Mehrkosten eines Mahnverfahrens sind dann nicht erstattungsfähig.

OLG Bremen, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 2 W 26/80
JurBüro 1981, 226 = AnwBl 1980, 516 = ZfSch 1981, 47 [Ls]

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Verfahrensrecht; Abtrennung einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich); einheitliche Kostenentscheidung bei Vorabentscheidung.
BGB §§ 1564, 1587b, 1587e; ZPO §§ 93a, 628; GKG § 19a; BRAGO § 7

1. Bei völliger oder teilweiser Abtrennung einer Folgesache (hier: Versorgungsausgleich) hat für die restliche Verbundentscheidung bereits eine Kostenentscheidung zu erfolgen.
2. Die spätere Kostenabrechnung aufgrund der isolierten Kostenentscheidungen im Verbundverfahren und der später entschiedenen Folgesache muß entsprechend § 19a GKG, § 7 Abs. 3 BRAGO einheitlich erfolgen.

OLG Bremen, Urteil vom 11. Juli 1980 - 5 UF 46/80

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Elterliche Sorge; vormundschaftsgerichtliche Maßnahme bei einem nichtehelichen Kind; Entziehung des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Verweigerung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes gegenüber der allein sorgeberechtigten Mutter aufgrund von § 1634 BGB.
BGB §§ 1634, 1666, 1666a, 1705; FGG §§ 20, 27, 29; JWG § 71

Hat das Vormundschaftsgericht in einem Verfahren betreffend Entziehung des Personensorgerechts gegen die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt als Pfleger übertragen und dieses ermächtigt, der Kindesmutter die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Kindes zu verweigern, dann handelt es sich dabei nicht um die Regelung des Umgangsrechts nach § 1634 BGB, sondern um eine zulässige Maßnahme im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB in analoger Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 3 JWG gegenüber der gemäß § 1705 BGB alleinsorgeberechtigten Kindesmutter, um die Entwicklung des in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes durch eine ungeregelte Einflußnahme der Kindesmutter nicht zu stören.

OLG Bremen, Beschluß vom 30. Juli 1980 - 5 W 5/80

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