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Entscheidungen OLG Bremen 06/1980 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 06/1980



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes; persönliche Anhörung des Untergebrachten bei Minderjährigen allein als nicht wichtiger Grund zur Abgabe.
BGB § 1631b; FGG § 46

1. Die Abgabe eines Verfahrens betreffend die Genehmigung der Unterbringung eines Minderjährigen in einer geschlossenen Anstalt von dem für den Wohnsitz zuständigen Vormundschaftsgericht an das für den Unterbringungsort zuständige Gericht bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
2. Die gesetzlich vorgeschriebene persönliche Anhörung des Untergebrachten ist insbesondere bei Minderjährigen allein kein wichtiger Grund zu der Abgabe des Verfahrens.

OLG Bremen, Beschluß vom 9. Juni 1980 - (5) III AR 8/80
FamRZ 1980, 928

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Versorgungsausgleich; Überschreiten des monatlichen Höchstbetrages bei der Begründung von Rentenanwartschaften; Anteil einer ausgleichsberechtigten Ehefrau an der Beamtenversorgung aufgrund Dienstunfähigkeit; Relevanz der Zurechnungszeit für die Berechnung des Beteiligungsverhältnisses im Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587f, 1587g, 1587o; ZPO §§ 546, 621e; BeamtVG § 13; RVO § 1304a; AVG § 83a

1. Bei Beamten, die während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften erworben hatten, und die vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert worden sind, sind die in den Versorgungsausgleich einzustellenden Anwartschaften nach der sogenannten konkreten Methode zu ermitteln: Die Gesamtzeit ist nicht bis zu der normalen Altersgrenze zu erweitern. Die erdiente Versorgung ist einschließlich der durch eventuelle Zurechnungszeiten gemäß § 13 Abs. 1 BeamtVG bedingten Erhöhung in dem Verhältnis Ehezeit zu der aktiven Dienstzeit (Beginn des Beamtenverhältnisses bis zu der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit) zu berücksichtigen.
2. Eine Erweiterung der aktiven Dienstzeit um die Zurechnungszeit gemäß § 13 Abs. 1 BeamtVG findet dabei nicht statt (im Anschluß an OLG Bremen FamRZ 1980, 267).

OLG Bremen, Beschluß vom 13. Juni 1980 - 5 UF 100/79

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